I.ü. darf man auch einer unzulässigen, aber begründeten Beschwerde abhelfen.
Kommt auf den Einzelfall an, kann man nicht immer machen...
Doch 572 III ZPO
I.ü. darf man auch einer unzulässigen, aber begründeten Beschwerde abhelfen.
Kommt auf den Einzelfall an, kann man nicht immer machen...
Doch 572 III ZPO
Aus Sicht der Verwaltung kann dann die Lösung nur darin bestehen, die Mail auszudrucken und an die Abteilung weiterzuleiten. Schon sind wir wieder bei #8. Ich habe sehe kein Problem darin, E-Mails, die mein Verfahren betreffen, weitergeleitet zu bekommen.
Ich schon, weil ich dadurch meinem Verfahren ein zusätzliches Schriftstück zufließt, das da nicht hingehört. Zum Beispiel ein Rechtsmittel, das ich inhaltlich für begründet halte, aber aus formellen Gründen zurückweisen muss (siehe Ausgangsfall). Nicht auszudenken, wenn die Einsenderin bei unverzüglichem Hinweis der Verwaltung vielleicht sogar noch geschafft hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen.
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung formunwirksame Sachen vorab auszusortieren. Wo willst du da die Grenze ziehen, alles in Papier ohne Unterschrift - auch gleich zurück? Das kann nicht richtig sein.
Das ist aber der berühmte Vergleich von Apfeln und Birnen.
Anträge/Schreiben auf Papier werden nahezu immer an die entsprechende Gerichtsabteilung adressiert, nicht an die Verwaltung. Letzteres geschieht nur, weil das - zurecht - die einzige E-Mail-Adresse ist, die Bürger auf der Gerichtshomepage finden.
In Papierform eingegangene Schreiben sendet wohl niemand zurück. Diese kommen natürlich in die Verfahrensakte und bleiben dort.
Stell dir vor, es ist gar nicht als Antrag gemeint, sondern als unglücklich formulierte nachreichen von Unterlagen. Wie soll das die Verwaltung erkennen? Der entscheider weist den Antrag zurück weil die fehlenden Unterlagen nicht kommen und die Verwaltung schickt parallel zurück.
I.ü. darf man auch einer unzulässigen, aber begründeten Beschwerde abhelfen.
Noch ein Argument: durch die zurücksendung durch die Verwaltung nimmst du den Bürger den Rechtsweg falls streitig ist, ob sein Antrag/Rechtsmittel wirklich unzulässig/formunwirksam ist
s. o., außerdem:
Das Nachreichen von Unterlagen hat grundsätzlich auf dem gleichen Weg zu erfolgen wie angefordert. Und das geschieht nun einmal per Post.
Wenn sich der Angesprochene dann einer normalen E-Mail bedient, ist das sein eigenes Risiko, falls die Unterlagen nicht zur Akte gelangen.
Das Argument, die Verwaltung nehme dem Bürger durch die Zurücksendung den Rechtsweg, ist auch keines. Wer sendet bitte E-Mails zurück? ![]()
Im Gegenteil, ehe die E-Mail dann (ausgedruckt) beim Bearbeiter vorliegt und er auf die Formunwirksamkeit hinweisen kann, dürfte es für eine rechtzeitige Reaktion des Absenders ggf. zu spät sein.
I.ü. darf man auch einer unzulässigen, aber begründeten Beschwerde abhelfen.
Kommt auf den Einzelfall an, kann man nicht immer machen...
Doch 572 III ZPO
Das war früher streitig, ist aber jetzt geklärt.
Seit der BGH-Entscheidung von 2020 sollte man von der Abhilfe bei unzulässigen Beschwerden lieber Abstand nehmen, siehe auch MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, ZPO § 572 Rn. 7, beck-online.
...
Aber die Prüfung ob etwas zulässig ist, ist Sache des Entscheiders im jeweiligen Verfahren, nicht Sache der Verwaltung.
Falls du dich erinnern kannst, die Prüfung eines Rechtsmittels oder eines Antrags, einer Klage usw teilt sich in Zulässigkeit und Begründetheit. Teil der Zulässigkeit ist die Formwirksamkeit. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung formunwirksame Sachen vorab auszusortieren. Wo willst du da die Grenze ziehen, alles in Papier ohne Unterschrift - auch gleich zurück? Das kann nicht richtig sein.
...
Dazu muss das "etwas" aber erstmal beim Gericht eingehen!
Das Gericht ist nicht die Verwaltung, die Verwaltung ist nicht das Gericht.
Die Verwaltung ist wie jede andere Behörde postalisch, per Email und mündlich erreichbar.
Das Gericht ist keine Behörde. Das Gericht ist postalisch, zu Protokoll der Geschäftsstelle und elektronisch unter den strengen Gegebenheiten des § 130a ZPO erreichbar. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Verwaltung (Behörde) dem Gericht ein Schreiben weiterleitet, das die Verwaltung auf einem Weg erreicht hat, die für das Gericht nicht existiert.
In Bildern ausgedrückt:
Stellt Euch vor, die Öffnung des Gerichts ist rund, da passen nur runde Sachen rein. Die Öffnung der Verwaltung ist dagegen eckig, da passen nur eckige Sachen rein. Wirft jetzt jemand etwas eckiges in die Öffnung der Verwaltung weil er es nicht in die Öffnung des Gerichts gekriegt hat, so wird auch die Verwaltung das eckige nicht beim Gericht los, weil das Teil immer noch nicht in die runde Öffnung des Gerichts passt - es sei denn, und das scheint Euer Ansatz zu sein, die Verwaltung wendet Gewalt an. ![]()
Dann dürfte dein Gericht auf seiner Webseite oder du als Gericht auf deinen Anschreiben im Briefkopf aber auch keine Emailadresse veröffentlichen
Dann dürfte dein Gericht auf seiner Webseite oder du als Gericht auf deinen Anschreiben im Briefkopf aber auch keine Emailadresse veröffentlichen
Genau - jedenfalls nicht ohne den Hinweis, dass die E-Mail-Adresse ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist. Ist das bei Euch nicht so?
Mal ein Beispiel von irgendeinem Gericht
Kontakt | Amtsgericht Hannover
Versteht das der durchschnittliche Bürger?
Wahrscheinlich nicht, wenn es schon von den Fachleuten im Gericht nicht verstanden wird ...
Danke auf jeden Fall für die intensive und interessante Diskussion ![]()
Ich habe letztendlich, auch in Rücksprache mit einer Kollegin vor Ort, den Eingang der Email so gehandhabt, wie es hier auch schon zu Anfang vorgeschlagen wurde (Hinweis, dass Email formunwirksam, für Ratenzahlungsantrag an den Gläubiger wenden & sofern die Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Personen gewünscht ist, soll ein entsprechend konkreter Antrag mit Belegen eingereicht werden).
Ich denke, mehr kann ich in dem Fall aktuell nicht tun.
Ich denke, mehr kann ich in dem Fall aktuell nicht tun.
Akte wieder weglegen
duck und weg
Ich habe letztendlich, auch in Rücksprache mit einer Kollegin vor Ort, den Eingang der Email so gehandhabt, wie es hier auch schon zu Anfang vorgeschlagen wurde (Hinweis, dass Email formunwirksam, für Ratenzahlungsantrag an den Gläubiger wenden & sofern die Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Personen gewünscht ist, soll ein entsprechend konkreter Antrag mit Belegen eingereicht werden).
Ich denke, mehr kann ich in dem Fall aktuell nicht tun.
Und das ist mE genau das Richtige in deinem Fall.
Wo kommen wir denn bitte in der Justiz hin, wenn wir jede Mail von sternchen123@t-online.de & Co. zum Anlass nehmen, unsere Beschlüsse quasi von Amts wegen abzuändern.
Die gesetzlichen Formvorschriften haben schließlich ihre Gründe und es ist immer wieder peinlich für unseren Berufsstand, wenn eine Rpfl-Entscheidung von einem Obergericht zerpflückt wird, weil der Rpfl. klare Formvorschriften entweder nicht kennt oder geflissentlich ignoriert.
Ich hätte die ganze Angelegenheit übrigens - wahrscheinlich - ähnlich gehandhabt, wenn das Schriftstück formwirksam eingegangen wäre. Sprich ich hätte den Schuldner bezüglich des Ratenzahlungsgesuches an den Gläubiger verwiesen und mitgeteilt, sofern eine Änderung des pfandfreien Betrages bzw. die Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Personen gewünscht ist, ein konkreter Antrag zu stellen ist. Natürlich unterliegen gewisse Formulierungen der Auslegung, aber m.E. wäre die Auslegung hier sehr weit, wenn ich in solch einem Schreiben einen entsprechenden Antrag des Schuldners auslege. Zumal ich ihn ja quasi mit meinem Schreiben auf die Möglichkeit, einen Antrag, der auf die Abänderung des pfändungsfreien Betrages abzielt, hinweise.
Sorry, wenn ich das mal so direkt sage: Für mich als Außenstehenden wirkt das einfach nur bizarr, wie mit der Vermeidung der Befassung mit einer E-Mail umgegangen wird.
Sorry, wenn ich das mal so direkt sage: Für mich als Außenstehenden wirkt das einfach nur bizarr, wie mit der Vermeidung der Befassung mit einer E-Mail umgegangen wird.
Für mich hat das relativ wenig damit zutun, dass ich die Akte „schnell vom Tisch haben will“ oder diese nicht bearbeiten will. Sondern vielmehr, dass ich mich damit auseinandergesetzt habe, inwiefern ich einem Schuldner bzw. Antragsteller allgemein entgegenkommen kann und zum aktuellen Zeitpunkt finde ich meinen Lösungsansatz nicht komplett verkehrt bzw. hätte ich mich schwer getan, in das Schreiben mehr reinzuinterpretieren.
Ich denke mal, dass dein Schuldner in der RAst auftauchen wird 😉
Hab ich jetzt noch nicht erlebt, aber was wäre denn zu tun, wenn eine E-Mail mit QeS zur (e)Akte gelangt ist?
Ich denke mal, dass dein Schuldner in der RAst auftauchen wird 😉
Das darf er auch gerne tun und darauf habe ich ihn auch u.a. direkt hingewiesen.
Und da ich selber die RaSt in Vollstreckungssachen bin, hat das auch nichts damit zutun, anderen Kollegen Arbeit aufzudrücken. 😅
Bei mir gibt's keine RAST als solches, macht hier der sonst zuständige UdG, sobald das aber komplizierter scheint oder z.B. eine Eidestattliche Versicherung abzunehmen sein wird, der sonst zuständige RPfl...
Ich denke mal, dass dein Schuldner in der RAst auftauchen wird 😉
Hab ich jetzt noch nicht erlebt, aber was wäre denn zu tun, wenn eine E-Mail mit QeS zur (e)Akte gelangt ist?
RAst? Kein Problem, Aufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Email mit qualifizierter Unterschrift? Kein Problem, wenn sie den Ansprüchen des § 130a ZPO entspricht.
BREamter: Da kann ich mitfühlen, aber die Justiz ist leider viel zu träge, sich auf neue Technologien einzustellen. Allerdings haben die Formvorschriften durchaus ihre Berechtigung. Aber die hemdsärmliche Umgehung führt letztlich zu einer Gewöhnung, die eine Anpassung der Vorschriften obsolet erscheinen lässt. Und genau an diesem Punkt machen wir uns nach außen unglaubwürdig und sorgen für Kopfschütteln bei den Bürgern.
macht hier der sonst zuständige UdG
Hier nimmt der zuständige UdG tatsächlich gar nichts mehr (zumindest) in Vollstreckungssachen auf 😪
Nicht weil sie nicht wollen, sondern weil das wohl mal „so festgelegt wurde“. So oder so ähnlich wurde mir das von den Rechtspflegerkollegen hier jedenfalls dargelegt
Spannend. Was ich mich frage, weil es Standard sein sollte:
Haben eure Behörden keine automatisierten Antworten?
Wer eine Mail an meine Behörde schickt (vor allem an die "Poststelle"), bekommt immer eine automatisierte Antwort, in der klar und deutlich steht, dass Erklärungen zu Verfahren, Anträge etc. per Mail nicht wirksam sind. Punkt.
Es wird auch darauf verwiesen, dass zur Vermeidung von Nachteilen und Fristabläufen die Schriftstücke per Post, Fax oder qualifiziert elektronisch einzureichen sind.
Den restlichen Inhalt der Mail kenne ich leider nicht auswendig.
Ich finde, so etwas sollte Standard sein. Und damit hätte sich ein Teil dieser Diskussion auch erübrigt.
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