KFB und Erinnerung

  • Nach Kostenfestsetzungsantrag und entgangenen Beschluss wurde von der Gegenseite Erinnerung eingelegt das die Fahrtkosten um 5€ wegen weniger km zu kürzen sind.

    Entscheidung erging, dass die Fahrtkosten um 5€ gemindert werden aber die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.......

    Das kann doch nicht sein??

  • Wer unterliegt, trägt die Kosten. Und seien es nur 5€ Fahrtkosten, die im Erinnerungsverfahren der Klägerseite wieder abgesprochen wurden.


    Ich nehme mal an, dass die Klägerseite auch die mit dem Erstattungsanspruch ist? Das ergibt sich nur so grob.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hatte die Gegenseite den KFA vorab zur Stellungnahme oder ist er erst mit dem KFB übersandt worden?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hatte die Gegenseite den KFA vorab zur Stellungnahme oder ist er erst mit dem KFB übersandt worden?

    aus meiner Sicht hat das keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei. Es hätte möglicherweise nur das Erinnerungsverfahren vermeiden können.

  • Hatte die Gegenseite den KFA vorab zur Stellungnahme oder ist er erst mit dem KFB übersandt worden?

    aus meiner Sicht hat das keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei. Es hätte möglicherweise nur das Erinnerungsverfahren vermeiden können.

    Ich hatte was aus dem Gedanken von 97 Abs. 2 ZPO im Hinterkopf. Kann aber sein, dass ich da was falsch abgespeichert habe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wer Gelegenheit zur Stellungnahme zu einen KfA erhält und die hier schon möglichen Einwendungen erst mit der Erinnerung bzw. sofortigen Beschwerde erhebt, bekommt von mir im Falle der vollständigen Abhilfe die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Bei § 97 Abs. 2 ZPO ist zu berücksichtigen, dass "neues Vorbringen" nur Tatsachenvortrag, keine Rechtsansichten meint. Wenn eine Kostenposition zuerkannt wird, die aus Rechtsgründen nicht erstattungsfähig ist, muss der Gegner das nicht im Rahmen der Anhörung rügen, sondern es muss vom Rechtspfleger im Rahmen der Festsetzung selbstständig berücksichtigt werden. Der fehlende Hinweis darauf ist keine Grundlage für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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