• Ich (GBA) habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge.
    Als Erbnachweis liegt ein notarieller Erbvertrag vor, in welchem die Ehegatten zunächst sich gegenseitig und nach dem Längerlebenden die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzen.
    Weiter heißt es nur: Der Rücktritt von diesem Erbvertrag wird nicht vorbehalten. - Die Ehegatten sind eingehend belehrt worden.

    Nach dem Tod der Frau hat der Mann ein neues notarielles Testament errichtet, in welchem er zwar wieder die Kinder zu Erben einsetzt, diese jedoch mit TV beschwert.
    Mir liegen eidesstattliche Versicherungen vor, dass es sich bei den im ersten Testament genannten ,,Kindern“ um dieselben und einzigen handelt, welche im später errichteten Testament benannt sind.

    Für mich ist die Anordnung der TV ein ,,Nachteil“ (MüKoBGB/Musielak BGB § 2289 Rn. 10)

    Wurde die TV eurer Meinung nach wirksam angeordnet? Oder darf ich hier als GBA einen Erbschein verlangen?

  • Ich sehe die Anordnung auch als Beeinträchtigung des Erben.

    (BeckOGK/Müller-Engels, 1.7.2025, BGB § 2289 Rn. 63, beck-online)

    Demnach wäre das Testament unwirksam

    (BeckOGK/Müller-Engels, 1.7.2025, BGB § 2289 Rn. 32, beck-online)

    Du hast konkrete Zweifel an der Erbfolge und darfst mE einen Erbschein anfordern.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018 – 12 Wx 59/18
    (RNotZ 2019, 546, beck-online)

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Enthält der Erbvertrag tatsächlich keinen Änderungsvorbehalt?

    Weshalb wurden dir die eidesstattlichen Versicherungen eingereicht?

    Nach BeckOGK/Müller-Engels, 1.7.2025, BGB § 2289 Rn. 63 liegt bei Anordnung der TV ein "Nachteil" vor. Somit muss man m. E. von der Unwirksamkeit der TV ausgehen. Einen Erbschein kann man als GBA deshalb nicht verlangen.

  • Du hast konkrete Zweifel an der Erbfolge und darfst mE einen Erbschein anfordern.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018 – 12 Wx 59/18
    (RNotZ 2019, 546, beck-online)

    Zweifel an der Erbfolge liegen hier m. E. nicht vor.

    Die im Testament als Schlusserben eingesetzten Kinder sind dieselben, die auch bereits im Erbvertrag als Erben benannt wurden.

  • Nein der Erbvertrag enthält keinen Änderungsvorbehalt.

    Die eV´s habe ich, weil ich eigentlich auch die Meinung vertrete, dass das nachträglich errichtete Testament unwirksam ist und im Erbvertrag heißt es nur ,,Erben sind unsere gemeinschaftlichen Kinder“.

    Zuletzt war ich jetzt aber doch nochmal verunsichert.

  • Die eV´s habe ich, weil ich eigentlich auch die Meinung vertrete, dass das nachträglich errichtete Testament unwirksam ist und im Erbvertrag heißt es nur ,,Erben sind unsere gemeinschaftlichen Kinder“.

    Nach der folgenden Entscheidung könntest du ohnehin einen Erbschein verlangen, ganz unabhängig vom nachträglichen Testament:

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 09.07.2024 – 1 W 27/24

  • Zweifel an der Erbfolge liegen hier m. E. nicht vor.

    Naja die Frage ist eben ob Zweifel an dem Erbrecht tatsächlicher Art bestehen.

    (ZEV 2017, 68, beck-online)

    Hier würdest du ja einfach ein notarielles Testament ignorieren weil du als GBA sagst es ist offensichtlich wegen der TV-Einsetzung unwirksam.

    Je nachdem wie der erste Erbvertrag und das 2 Testament inhaltlich geschrieben sind, würde ich eher dazu tendieren als GBA nicht einfach ein notarielles Testament ignorieren zu können.

    Auch Wolkenkratzer haben als Keller angefangen.

  • Zweifel an der Erbfolge liegen hier m. E. nicht vor.

    Naja die Frage ist eben ob Zweifel an dem Erbrecht tatsächlicher Art bestehen.

    (ZEV 2017, 68, beck-online)

    Hier würdest du ja einfach ein notarielles Testament ignorieren weil du als GBA sagst es ist offensichtlich wegen der TV-Einsetzung unwirksam.

    Je nachdem wie der erste Erbvertrag und das 2 Testament inhaltlich geschrieben sind, würde ich eher dazu tendieren als GBA nicht einfach ein notarielles Testament ignorieren zu können.

    Die Prüfung von öffentlichen Verfügungen ist ja gerade die Aufgabe des Grundbuchamtes, wonach grundsätzlich kein Erbschein verlangt werden darf. In diesem Fall würde dich jedes OLG aufheben.

    Zum hiesigen Fall würde ich auch ein ES verlangen, da die Erben im Erbvertrag nicht zweifelsfrei benannt sind. (siehe Frog und die Entscheidung vom KG)

  • Zweifel an der Erbfolge liegen hier m. E. nicht vor.

    Naja die Frage ist eben ob Zweifel an dem Erbrecht tatsächlicher Art bestehen.

    (ZEV 2017, 68, beck-online)

    Hier würdest du ja einfach ein notarielles Testament ignorieren weil du als GBA sagst es ist offensichtlich wegen der TV-Einsetzung unwirksam.

    Nein, ich ignoriere das notarielle Testament nicht und halte dieses auch nicht generell für unwirksam. Hinsichtlich der in diesem enthaltenen TV ist jedoch nach der o. g. Kommentierung davon auszugehen, dass diese unwirksam ist.

    Dementsprechend müsste man als Grundlage für die Eintragung der Erben m. E. den Erbvertrag und das Testament angeben.

  • Wenn ich es richtig sehe, liegt das Problem offenbar darin, dass die Kinder im Erbvertrag als Erben nicht namentlich benannt sind und dass sich aus dem Erbvertrag für sich alleine daher nicht ableiten lässt, wer überhaupt in persona zum Erben berufen ist.

    Im notariellen Testament des überlebenden Ehegatten, das bezüglich der angeordneten TV aus den bereits genannten Gründen unwirksam ist, sind die Kinder nunmehr namentlich benannt, aber es fragt sich eben, ob es sich dabei um denselben Personenkreis handelt, der auch im Erbvertrag erbrechtlich bedacht war (daher auch die entsprechende eV).

    Richtig ist daher zwar einerseits, dass die Erbfolge in solchen Fällen - wenn die Erbeinsetzungen identisch sind - auf beiden notariellen letztwilligen Verfügungen (auch der späteren einseitigen) beruht, aber andererseits lässt sich nicht feststellen, ob es sich überhaupt um identische Erbeinsetzungen handelt, die dann bewirken, dass das spätere einseitige Testament für die Grundbuchberichtigung ausreicht. Wir haben hier also wieder die berühmte "Lücke", die man bislang durch eine eV schloss, die sich aber nach neuerer Rechtsprechung - wenn man sie für zutreffend hält - nicht mehr durch eine eV schließen lässt.

  • Dass kein Rücktritt zu Lebzeiten vorbehalten wurde, ist kein Indiz dafür, dass alle Verfügungen vertragsmäßig sind. Und nur weil kein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde, heißt dies ebenfalls noch nicht, dass die Schlusserbeinsetzung der Kinder (ob benannt oder nicht) zwingend vertragsmäßig nach § 2278 BGB angeordnet wurde. Schon mal wieder schlecht, dass im Vertrag vom Notar dazu nichts verlautbart wurde. Daher nächster Schritt: der Wille der Vertragspartner muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden. Vertragsmäßig bindend ist daher sicherlich die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der beiden Vertragspartner (eine vertragsmäßige Verfügung muss ja vorhanden sein). Die Schlusserbeinsetzung der Kinder, die offensichtlich nicht namentlich benannt sind, ist m.E. nicht zwingend vertragsmäßig bindend angeordnet. Insbesondere falls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ggf. noch gar keine Kinder vorhanden waren. Vielleicht hat man die Kinder auch deswegen nicht namentlich benannt, um eben gerade noch Änderungen vornehmen zu können. Sofern keine vertragsmäßige Bindung im Hinblick auf die Schlusserbeinsetzung vorliegt, ist das nachträgliche Testament wirksam. Ist diese Schlusserbeinsetzung allerdings vertragsmäßig bindend, sind die nicht benannten gemeinschaftlichen Kinder (wohl entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge?) unbeschwerte und unbeschränkte Erben und das spätere Testament ist unwirksam, § 2289 Abs. 1 BGB.

    So oder so wird man allerdings als Grundbuchamt nicht um einen Erbschein rumkommen, da man vom GBA diese Auslegung nicht erwarten kann/darf und bei evtl. vorliegender vertragsmäßiger Schlusserbeinsetzung (wie Cromwell) die Lücke der nicht benannten Erben durch e.V. (m.E. korrekte Rechtsprechung) nicht schließen kann.

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