Ich (GBA) habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge.
Als Erbnachweis liegt ein notarieller Erbvertrag vor, in welchem die Ehegatten zunächst sich gegenseitig und nach dem Längerlebenden die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzen.
Weiter heißt es nur: Der Rücktritt von diesem Erbvertrag wird nicht vorbehalten. - Die Ehegatten sind eingehend belehrt worden.
Nach dem Tod der Frau hat der Mann ein neues notarielles Testament errichtet, in welchem er zwar wieder die Kinder zu Erben einsetzt, diese jedoch mit TV beschwert.
Mir liegen eidesstattliche Versicherungen vor, dass es sich bei den im ersten Testament genannten ,,Kindern“ um dieselben und einzigen handelt, welche im später errichteten Testament benannt sind.
Für mich ist die Anordnung der TV ein ,,Nachteil“ (MüKoBGB/Musielak BGB § 2289 Rn. 10)
Wurde die TV eurer Meinung nach wirksam angeordnet? Oder darf ich hier als GBA einen Erbschein verlangen?