Zustellung Ausstandsverzeichnis Rundfunkgebühren Bayern

  • Hallo zusammen,

    ich bin vor kurzem in die Zwangsvollstreckung gewechselt und habe eine Frage bezüglich den Ausstandsverzeichnissen für Rundfunkgebühren und der Prüfung des Zustellnachweises beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Mein Vorgänger hatte immer die Vorlage eines Nachweises, dass das Ausstandsverzeichnis an den Schuldner zugestellt wurde, verlangt unter dem Hinweis auf § 750 Abs. 1 ZPO, das Vollstreckungsgericht habe eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, also auch die Zustellung an den Schuldner, vorliegen. Bisher wurde immer ein Zustellnachweis nachgereicht.

    Nun habe ich erstmalig ein Schreiben des Gläubigervertreters vorgelegt bekommen, in welchem vorgetragen wird, dass die Zustellung des Ausstandsverzeichnisses an den Schuldner wegen Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG nicht erforderlich sei.

    Dieser Artikel wurde offenbar zum 01.01.2025 um den Satz "Einer Zustellung dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsschuldner bedarf es nicht, wenn es sich bei diesem um den Leistungspflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 handelt." Dieser Satz bezieht sich auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses, welches die Klausel "diese Ausfertigung ist vollstreckbar" tragen muss.

    Ich bin schon seit einer Weile am hin- und herüberlegen deswegen und finde Argumente für beide Ansichten, deswegen würde mich sehr interessieren, wie damit an anderen Gerichten in Bayern umgegangen wird. Verlangt ihr einen Zustellnachweis und mit welcher Begründung? Oder habt ihr eine gute Erklärung für mich, warum ich keinen Zustellnachweis prüfen muss? Kennt hierzu vielleicht jemand hilfreiche Entscheidungen?

    Besten Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

  • Auch wenn ich jetzt nicht aus BY bin, aber diese Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht nicht binden und den Nachweis entbehrlich machen. Abgesehen davon hätte ich das anders verstanden: es mag wohl die Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht "nochmal gesondert" zugestellt sein müssen. Aber auf den Zustellnachweis des Ausstandsverzeichnisses, wenn es denn als Rechtsgrundlage für eine ZV-Maßnahme dient, würde ich nicht verzichten. Wenn die Behörde/Institution den ZPO-Weg beschreitet, ist sie auch diesen Regeln unterworfen.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Auch wenn ich jetzt nicht aus BY bin, aber diese Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht nicht binden und den Nachweis entbehrlich machen.

    anscheinend doch, siehe LG Kempten, Beschluss vom 30.11.2023 – 42 T 1147/23

    Wenn es um eine gesetzliche Neuregelung zum 1.1.25 geht, kann eine Entscheidung aus 2023 nicht helfen.

    I.ü. Vollstreckung nach zpo. Die kann auch Bayern nicht durch Landesrecht ändern

  • Danke für eure Antworten:)

    Ich habe inzwischen auch noch den Art. 18 BayVwZVG "gefunden" wo es heißt: "Verwaltungsakte, die zur Leistung von Geld oder zu einem sonstigen Handeln, einem Dulden oder einem Unterlassen verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, werden nach diesem Gesetz vollstreckt, soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist..." (Hervorhebung durch mich).

    Somit würde ich mich mal auf den Standpunkt stellen, dass die Vollstreckung bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durchaus durch Bundesrecht geregelt ist, nämlich in der ZPO, sodass auch § 750 ZPO zweifelsfrei anzuwenden ist.

    Die Entscheidung des LG Kempten hatte ich auch gesehen, dabei ging es aber um die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Soweit ich es verstanden habe sagt das LG Kempten durchaus, dass § 750 ZPO anzuwenden ist, aber auch dass das Ausstandsverzeichnis gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckungsmaßnhame durch den GV an den Schuldner ausgehändigt werden kann, sodass dessen Recht auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Auch in § 750 ZPO ist die gleichzeitige Zustellung mit Beginn der Maßnahme ausdrücklich erlaubt.

    Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sieht es deshalb meiner Ansicht nach etwas anders aus, da die Pfändung durch Zustellung beim Drittschuldner wirksam wird und somit nicht gewährleistet ist, dass der Schuldner "gleichzeitig mit Beginn der Maßnahme" den PfÜB mit Ausstandsverzeichnis erhält oder schon erhalten hat, weswegen ich als Vollstreckungsgericht vor Zustellung an den DS sicherstellen muss, dass der Titel an den Schuldner zugestellt wurde.

    Klingt das nachvollziehbar oder bin ich auf dem Holzweg?

  • Der BGH (Beschluss vom 26.7.2018, I ZB 78/17) hatte die Zustellung der Ausstandsverzeichnisse seinerzeit nur deshalb für erforderlich gehalten, weil § 26 Abs. 7 BayVwVG u.a. auf § 750 Abs. 2 ZPO verweist. Durch den neu eingefügten 2. HS in § 24 Abs. 1 Ziff. 2 BayVwZVG ist das Zustellerfordernis entfallen.

    Nach § 15a LVwVG BW ist eine Zustellung ebenfalls entbehrlich, der BGH (Beschl. v. 27.4.2017, I ZB 92/16) sieht hierin kein Problem.

  • Auch wenn ich jetzt nicht aus BY bin, aber diese Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht nicht binden und den Nachweis entbehrlich machen.

    anscheinend doch, siehe LG Kempten, Beschluss vom 30.11.2023 – 42 T 1147/23

    Wenn es um eine gesetzliche Neuregelung zum 1.1.25 geht, kann eine Entscheidung aus 2023 nicht helfen.

    Das sehe ich vollkommen anders.

    Nach Leitsatz 2 der Entscheidung übernimmt die Anordnungsbehörde mit der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung, dass eine Zustellung erfolgt ist. Also muss das Vollstreckungsgericht die Zustellung nicht prüfen bzw. der GVZ diese nicht (erneut) veranlassen.

    Da jetzt laut Beitrag 1 zum 01.01.2025 die Ergänzung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG um den Satz "Einer Zustellung dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsschuldner bedarf es nicht, wenn es sich bei diesem um den Leistungspflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 handelt." erfolgte, muss nicht einmal die Anordnungsbehörde eine Zustellung veranlassen.

    Die Entscheidung des LG Kempten klärt die Problematik daher durchaus.

  • Dann klingel ich mal das Glöckchen von Art. 31 GG. Eine landesrechtliche Bestimmung "..bedarf es nicht.." hebelt § 750 ZPO nicht aus und lässt die legitime Frage, ob das Ausstandsverzeichnis selbst zugestellt wurde (also gerade nicht die Anordnung der Vollstreckbarkeit, die offenbar nicht nochmal gesondert zugestellt sein muss, aber kann) und Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für das Gericht nicht von Anfang an entbehrlich werden.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Es handelt sich um ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren, konkret um die Beitreibung durch das Vollstreckungsgericht auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde. Hierfür gilt nicht die ZPO originär, sondern die im BayVwZVG geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO sind demnach entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe dass eine Ausfertigung des Leistungsbescheidsmit Klausel den Titel ersetzt (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 BayVwZVG) und eine Zustellung nicht erforderlich ist (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG).

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