Hallo zusammen,
ich bin vor kurzem in die Zwangsvollstreckung gewechselt und habe eine Frage bezüglich den Ausstandsverzeichnissen für Rundfunkgebühren und der Prüfung des Zustellnachweises beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Mein Vorgänger hatte immer die Vorlage eines Nachweises, dass das Ausstandsverzeichnis an den Schuldner zugestellt wurde, verlangt unter dem Hinweis auf § 750 Abs. 1 ZPO, das Vollstreckungsgericht habe eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, also auch die Zustellung an den Schuldner, vorliegen. Bisher wurde immer ein Zustellnachweis nachgereicht.
Nun habe ich erstmalig ein Schreiben des Gläubigervertreters vorgelegt bekommen, in welchem vorgetragen wird, dass die Zustellung des Ausstandsverzeichnisses an den Schuldner wegen Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG nicht erforderlich sei.
Dieser Artikel wurde offenbar zum 01.01.2025 um den Satz "Einer Zustellung dieser Ausfertigung an den Vollstreckungsschuldner bedarf es nicht, wenn es sich bei diesem um den Leistungspflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 handelt." Dieser Satz bezieht sich auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses, welches die Klausel "diese Ausfertigung ist vollstreckbar" tragen muss.
Ich bin schon seit einer Weile am hin- und herüberlegen deswegen und finde Argumente für beide Ansichten, deswegen würde mich sehr interessieren, wie damit an anderen Gerichten in Bayern umgegangen wird. Verlangt ihr einen Zustellnachweis und mit welcher Begründung? Oder habt ihr eine gute Erklärung für mich, warum ich keinen Zustellnachweis prüfen muss? Kennt hierzu vielleicht jemand hilfreiche Entscheidungen?
Besten Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!