Berufsmäßigkeit Verfahrensbeistand

  • Hallo zusammen,

    mit Änderung das §158 wurde - neben der neuen Vergütungsregelung - auch der Absatz zur Feststellung der berufsmäßigen Ausübung geändert, dieser ist ersatzlos gestrichen. Bei mehreren Gerichten hat dies problemlos funktioniert, in den neuen Bestellungs-Beschlüssen steht die Berufsmäßigkeit nicht mehr drin, die Abrechnung war problemlos. Nun habe ich eine Rechtspflegerin, die mich darauf hinwies, dass die Berufsmäßigkeit nicht im Beschluss stehen würde, so könne sie keine Vergütung festsetzen. Ich habe auf die neue Regelung verwiesen und dies begründet, zur Antwort erhielt ich im Wortlaut:

    Zitat



    Bezugnehmend auf Ihr Schreiben wird mitgeteilt, dass es auch weiterhin der Feststellung bedarf, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, damit die Vergütung festgesetzt und erstattet werden kann. Dies ergibt sich aus §158c FamFG, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach Abs. 1 ist, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Insoweit auch Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2024, dort Rn. 3 zu § 158c FamFG).

    Ich sehe das tatsächlich nicht so, insbesondere, da sie sich hier auf einen Kommentar bezieht, welcher aus 2024 oder eher stammt. Gibt es hier schon einen aktuelleren Kommentar oder sogar schon Rechtssprechung? Der Richter verweist auf die Zuständigkeit der Rechtspflegerin. Ist es ratsam, hier die Bezirksrevision hinzuziehen oder zumindest die Rechtspflegerin zu bitten, einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen, um gegen diesen in Beschwerde zu gehen?

    Ich bin für Input dankbar, gerne auch Kritik, wenn ich das falsch interpretiere oder Eure Erfahrungen anders sind.

  • Frage:

    Von wann bis wann warst Du im strittigen Verfahren als Verfahrensbeistand tätig?

    Berechtigte Frage.

    Vorausgesetzt, dass du per 11.04.25 oder später bestellt wurdest, bedarf es meines Erachtens der Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht mehr. Ich bin tatsächlich neulich aber auch darüber gestolpert und meine, dass ich in der Gesetzesbegründung fündig geworden bin. Einen brandaktuellen Kommentar habe ich letztens noch nicht gefunden.

  • Hier ist zu lesen, dass die Höhe der Vergütung nicht davon abhängt, ob eine berufsmäßige Führung der Verfahrensbeistandschaft vorliegt:

    BeckOK FamFG/Schlünder, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 158c Rn. 1, beck-online

    Laut dem Aufsatz von Hagen Schneider in FamRB 2025, 250, 256 (juris) dürfen ehrenamtliche Verfahrensbeistände nicht mehr bestellt werden.

  • Nun, ein Kommentar aus 2024 ist (wenn bereits das neue Recht gilt, man beachte § 493 Abs. 4 S. 2 FamFG) nicht hilfreich, da dort die Rechtslage noch anders war.

    Der Gesetzesbegründung (Drucksache 20/14264) ist auch eindeutig zu entnehmen, dass die Abhängigkeit der Gewährung der Vergütung von der berufsmäßigen Führung der Verfahrensbeistandschaft aufgegeben werden sollte und taucht dementsprechend auch nicht mehr im Gesetzestext auf.

  • Die Festsetellung der Berufsmäßigkeit ist nach neuem Recht irrelevant (s. Keuter in NZFam 2025, 484).

    Womöglich erfolgte die Bestellung jedoch vor dem 11.04.2025, dann wäre altes Recht beachtlich.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

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