Hallo zusammen,
mit Änderung das §158 wurde - neben der neuen Vergütungsregelung - auch der Absatz zur Feststellung der berufsmäßigen Ausübung geändert, dieser ist ersatzlos gestrichen. Bei mehreren Gerichten hat dies problemlos funktioniert, in den neuen Bestellungs-Beschlüssen steht die Berufsmäßigkeit nicht mehr drin, die Abrechnung war problemlos. Nun habe ich eine Rechtspflegerin, die mich darauf hinwies, dass die Berufsmäßigkeit nicht im Beschluss stehen würde, so könne sie keine Vergütung festsetzen. Ich habe auf die neue Regelung verwiesen und dies begründet, zur Antwort erhielt ich im Wortlaut:
Zitat
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben wird mitgeteilt, dass es auch weiterhin der Feststellung bedarf, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, damit die Vergütung festgesetzt und erstattet werden kann. Dies ergibt sich aus §158c FamFG, wonach Voraussetzung für das Bestehen eines Vergütungsanspruchs nach Abs. 1 ist, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Insoweit auch Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Auflage 2024, dort Rn. 3 zu § 158c FamFG).
Ich sehe das tatsächlich nicht so, insbesondere, da sie sich hier auf einen Kommentar bezieht, welcher aus 2024 oder eher stammt. Gibt es hier schon einen aktuelleren Kommentar oder sogar schon Rechtssprechung? Der Richter verweist auf die Zuständigkeit der Rechtspflegerin. Ist es ratsam, hier die Bezirksrevision hinzuziehen oder zumindest die Rechtspflegerin zu bitten, einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen, um gegen diesen in Beschwerde zu gehen?
Ich bin für Input dankbar, gerne auch Kritik, wenn ich das falsch interpretiere oder Eure Erfahrungen anders sind.