Unterhalt - Mehrere Angelegenheiten?

  • Hallo, ich habe einen Beratungshilfeschein für die die Beratung bzgl. etwaiger Unterhaltsansprüche gegen die Kindseltern erteilt. Nun rechnet der Anwalt jeweils für beide Elternteile gesondert ab. Kann er das oder handelt es sich um eine Angelegenheit?

    Ich habe bereits im Lissner/Dietrich/Schmidt nachgeschlagen, jedoch behandelt dieser nur die Fälle von mehreren Unterhaltsgläubigern bzw. mehreren Kindern.

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

  • Das sind in meinen Augen zwei Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung handelt es sich gebührenrechtlich um eine eigenständige Angelegenheit, wenn ein gesonderter Lebenssachverhalt vorliegt.

    Das wird hier der Fall sein.

    Die Eltern werden in der Regel unterschiedlich viel verdienen, dürften unterhaltsrechtlich verschiedene Sonderausgaben haben, auch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit könnte ggf. unterschiedlich beurteilt werden. Damit will ich sagen: Bei den beiden rechtlichen Prüfungen können ziemlich unterschiedliche Ergebnisse herauskommen und das Ergebnis der einen Prüfung hat mit der anderen allenfalls mittelbar zu tun.

    Zudem richtet sich die zu prüfenden Ansprüche auch gegen verschiedene Personen, was meiner Meinung nach auch eindeutig für verschiedene Angelegenheiten spricht.

  • Das sind in meinen Augen zwei Angelegenheiten. Nach der Rechtsprechung handelt es sich gebührenrechtlich um eine eigenständige Angelegenheit, wenn ein gesonderter Lebenssachverhalt vorliegt.

    Das wird hier der Fall sein.

    Die Eltern werden in der Regel unterschiedlich viel verdienen, dürften unterhaltsrechtlich verschiedene Sonderausgaben haben, auch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit könnte ggf. unterschiedlich beurteilt werden. Damit will ich sagen: Bei den beiden rechtlichen Prüfungen können ziemlich unterschiedliche Ergebnisse herauskommen und das Ergebnis der einen Prüfung hat mit der anderen allenfalls mittelbar zu tun.

    Zudem richtet sich die zu prüfenden Ansprüche auch gegen verschiedene Personen, was meiner Meinung nach auch eindeutig für verschiedene Angelegenheiten spricht.

    Das ist m. E. teilweise die Begründung für Gegenstände, nicht nur für Angelegenheiten. Diese Begrifflichkeiten sind noch zu unterscheiden.

    Unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Personen sind ganz klar unterschiedliche Gegenstände. Dennoch kann auch bei unterschiedlichen Gegenständen ein innerer Zusammenhang gegeben sein und ein gemeinsamer Lebenssachverhalt vorliegen, aus dem sie resultieren. Es sind mehrere Gegenstände pro Angelegenheit möglich.
    So würde ich das hier sehen. Es sind jeweils eigenständige Ansprüche gegen jedes Elternteil (= Gegenstände) innerhalb des gleichen Lebenssachverhaltes (= Angelegenheit), es handelt sich je um ein Eltern-Kind-Verhältnis, es geht um das gleiche Kind, eine Familie, die Höhe der Ansprüche kann sich gegenseitig beeinflussen.
    Die Bearbeitung der zusammenhängenden Problematiken ist gleichartig und einheitlich denkbar, es handelt sich um einen gleichzeitigen und einheitlichen Auftrag und es besteht ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände (vgl. Stefan Lissner, JurBüro 2020, 453).

    Interessante Literatur zum Thema:

    • Der BGH hat kürzlich definiert, was er unter Gegenständen (innerhalb einer Angelegenheit) versteht (BGH, Beschluss vom 08.01.2025 - VIII ZR 100/22, NJOZ 2025, 473, Rn. 14).
    • Grundsätzlich ist umstritten, wie viele Angelegenheiten in der Beratungshilfe bestehen. Ein hilfreicher Aufsatz hierzu ist von Stefan Lissner in JurBüro 2020, 453 zu finden. Er schildert hierin genau, wie man sich der Feststellung der Anzahl der Angelegenheiten nähern kann.
  • Vielen Dank für die Rückmeldung. Leider gibts wohl keinen eindeutigen gleichgelagerten Fall in der Rechtssprechung. Ich vertrete jedoch auch die Meinung, dass es sich hier wohl um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handelt, da es auch um zwei verschiedene Schuldner handelt für die jeweils eine eigene Unterhaltsberechnung erfolgte. Meine BezRev hat diese Meinung unterstützt.

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