Liebe Foren Mitglieder,
ich benötige etwas Hilfe im folgenden Sachverhalt:
Die Kindsmutter beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für eine Annahme der Erbschaft in Luxemburg für ein minderjähriges Kind.
Nach luxemburgischen Recht wäre wohl die Annahme der Erbschaft familiengerichtlich zu genehmigen.
Ich selbst hatte nicht annähernd einen ähnlichen Fall und auch meine Kollegen konnten mir bisher nicht weiterhelfen.
Ich habe das Verfahren zunächst dem Richter vorgelegt, mit der Bitte um Mitteilung, ob ein Richtervorbehalt gemäß Paragraph 14 Abs. 2 Rechtspflegergesetz vorliegt.
Sodann habe ich die Akte Mit der richterlichen Verfügung zurück erhalten:
„Frau Rpfl mit der Bitte um einen kurzen Hinweis, unter welchen der in Paragraph 14 Abs. 2 genannten Fälle nach dortiger Auffassung der hiesige Fall möglicherweise subsumiert werden könnte.“
mit der Vormundschaftsreform sind wir Rechtspfleger ja nunmehr auch für Auslandssachen zuständig, ist das tatsächlich mein Verfahren? Hatte schon mal jemand so ein ähnliches Verfahren?
Vielen lieben Dank 😊