Familiengerichtliche Genehmigung der Annahme der Erbschaft nach luxemburgischem Recht

  • Liebe Foren Mitglieder,


    ich benötige etwas Hilfe im folgenden Sachverhalt:


    Die Kindsmutter beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für eine Annahme der Erbschaft in Luxemburg für ein minderjähriges Kind.


    Nach luxemburgischen Recht wäre wohl die Annahme der Erbschaft familiengerichtlich zu genehmigen.

    Ich selbst hatte nicht annähernd einen ähnlichen Fall und auch meine Kollegen konnten mir bisher nicht weiterhelfen.


    Ich habe das Verfahren zunächst dem Richter vorgelegt, mit der Bitte um Mitteilung, ob ein Richtervorbehalt gemäß Paragraph 14 Abs. 2 Rechtspflegergesetz vorliegt.

    Sodann habe ich die Akte Mit der richterlichen Verfügung zurück erhalten:

    „Frau Rpfl mit der Bitte um einen kurzen Hinweis, unter welchen der in Paragraph 14 Abs. 2 genannten Fälle nach dortiger Auffassung der hiesige Fall möglicherweise subsumiert werden könnte.“


    mit der Vormundschaftsreform sind wir Rechtspfleger ja nunmehr auch für Auslandssachen zuständig, ist das tatsächlich mein Verfahren? Hatte schon mal jemand so ein ähnliches Verfahren?


    Vielen lieben Dank 😊

  • Ich sehe auch keinen Fall des § 14 II RPflG. Und ich denke, die Blöße einer Vorlage nach § 5 II RPflG brauchst Du Dir auch nicht zu geben. Das bekämst Du sicher auch postwendend zurück, da ja deutsches Verfahrensrecht anzuwenden ist. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit wirst Du selbst recherchieren müssen, das macht der Richter nicht für Dich (wenn er das nicht zufällig schon selbst mal suchen dufte oder ein besonderes kollegiales Verhältnis besteht).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich selbst würde vermutlich auch versuchen, eine kollegiale Auskunft aus Trier oder grenznahem Gericht zu Luxemburg zu erlangen. Manchmal gelingt ja tatsächlich telefonischer Kontakt zu anderen Gerichten.

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  • Benennt eigentlich -was ja naheliegend wäre- die Mutter eine Rechtsgrundlage für ihr Ansinnen?

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  • Meiner Meinung nach ist das eine familienrechtlich zu qualifizierende Frage und keine erbrechtliche, so dass es zur Beurteilung, ob es einer Genehmigung Bedarf aufgrund des Wohnortes nach Art. 21 EGBGB auf das deutsche Recht ankommt. Danach gibt es keine Genehmigunsgbedürfnis für die Annahme einer Erbschaft. Daher mMn Negativattest.

  • Hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses könnte vielleicht OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2020 – 13 WF 66/20 - weiterhelfen. Man wird hier ebenfalls überlegen müssen, ob vorliegend ausnahmsweise luxemburgisches Recht Anwendung findet (Art. 15 Abs. 2 KSÜ).

  • Man wird hier ebenfalls überlegen müssen, ob vorliegend ausnahmsweise luxemburgisches Recht Anwendung findet (Art. 15 Abs. 2 KSÜ).

    Dafür ist doch wiederum der Richter zuständig oder?

    Nicht zwingend. Die Anwendung luxemburgischen Rechts würde sich ja erstmal nur auf den - in Deutschland nicht vorgesehenen- Genehmigungstatbestand selbst beschränken. Das würde ich mir auch selbst zutrauen.

    Die luxemburgischen Gesetze kann man z.B. über Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg - Legilux abrufen. Einen EU weiten Überblick bietet Recht der Mitgliedstaaten | Europäisches Justizportal.

  • Gibt es die Gesetzestexte auch in deutscher Sprache?

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  • Gibt es die Gesetzestexte auch in deutscher Sprache?

    Ich fürchte nicht.

    Wenn man sich nicht durch die Gesetze wühlen möchte, kann ja zunächst bei der örtlichen Botschaft/Konsulat um Auskunft bitten. Vielleicht hat die Kindesmutter ja auch Unterlagen vorliegen, in welchen das Genehmigungserfordernis näher erläutert wird.
    Eine letzte Option wären natürlich Forschungsinstitute für ausländisches Recht (z.B. das Max-Planck-Institut in Hamburg). Die werden aber sicherlich keine kostenlose Auskunft geben.

    Letztlich würde ich eine Vorlage an den Richter davon abhängig machen, ob die Bearbeitung dadurch irgendwie vereinfacht werden würde. In der Regel wird der Richter genauso wenig Ahnung von den ausländischen Rechtsnormen haben wie der Rechtspfleger.

  • Gibt es die Gesetzestexte auch in deutscher Sprache?

    Amtssprache ist Deutsch, nur leider ist das Zivilgesetzbuch der Code Napoléon von 1804, und daher, wie auch die Änderungen, nur in französischer Sprache verfügbar.

    Es gibt aber ein praktisches Kurzanleitung der luxemburgischen Regierung in deutscher Sprache: https://guichet.public.lu/de/citoyens/fi…succession.html

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hatte auch gelesen, daß Amtssprachen zwar Französisch, Deutsch und Luxemburgisch sind, Rechtsspache aber ausschließlich Französisch sei.

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  • Man wird hier ebenfalls überlegen müssen, ob vorliegend ausnahmsweise luxemburgisches Recht Anwendung findet (Art. 15 Abs. 2 KSÜ).

    Dafür ist doch wiederum der Richter zuständig oder?

    Nicht zwingend. Die Anwendung luxemburgischen Rechts würde sich ja erstmal nur auf den - in Deutschland nicht vorgesehenen- Genehmigungstatbestand selbst beschränken. Das würde ich mir auch selbst zutrauen.

    Die luxemburgischen Gesetze kann man z.B. über Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg - Legilux abrufen. Einen EU weiten Überblick bietet Recht der Mitgliedstaaten | Europäisches Justizportal.

    Ganz lieben Dank erst mal für den fachlichen Austausch. Es geht mir nicht darum, dass ich mir es nicht zutraue, sondern ob ich meine Rechtspflegerischen Kompetenzen überschreite.

    Sollte ein Richtervorbehalt vorliegen, ist die Genehmigung nicht wirksam. 🤷‍♀️

  • Nach luxemburgischen Recht wäre wohl die Annahme der Erbschaft familiengerichtlich zu genehmigen.

    "Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. … Für Minderjährige gelten Sondervorschriften (Art. 776 II Cciv)." (Burandt/Rojahn/Frank, 4. Aufl. 2022, V. 120. Länderbericht Luxemburg Rn. 52, 53, beck-online)

    Vielleicht findet sich ja was in diesem Artikel 776 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches. Nicht nachgelesen. Im Original sowieso nicht. Auf den verlinkten Seiten sind mir auch zu viele hervorgehobene Ausrufezeichen.

  • Das ist eine bloße Verweisung:

    "Die Erbschaft, die einem Minderjährigen oder einem Entmündigten angefallen ist, kann nur gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „Minderjährigkeit, Vormundschaft und Emanzipation“ [das sind die Artt. 388 bis 487 Code Civil Lux.] wirksam angenommen werden."

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  • Da hier die Mutter und nicht die Eltern die Genehmigung haben möchte, hat sie entweder schon immer die alleinige elterliche Sorge oder der bisher mit sorgeberechtigte Vater ist der Erblasser. Soweit ich mich jetzt mit dem Gockelübersetzer durch die Texte gequält habe, kann die Mutter die Erbschaft nur unter der Bedingung der Inventarisierung annehmen. Eine (hier wohl gewollte) unbedingte Annahme der Erbschaft bedarf dagegen der gerichtlichen Genehmigung.

    Ich habe mir das ohne jede Gewähr aus den Artikeln 389-2, 389-5, 389-6, 461 und 468 des luxemburgischen Code Civil zusammengestoppelt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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