Prüfvermerk Insolvenztabelle

  • Hallo,

    Ich habe eine Frage zur Tabelle:


    Der IV hat die die Forderung festgestellt, ein anderer Gläubiger bestritten.

    Wie lautet der Prüfvermerk ?


    Vom IV festgestellt, vom Tab.Gl. XY bestritten oder nur vom Tabellengläubiger XY bestritten?

    Hier wird es wohl auf eine Klage hinauslaufen.

    Ich meine das letztere, wenn ich § 179 InsO lese, bin mir aber nicht ganz sicher, weil es hierzu wohl unterschiedliche Meinungen gibt.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Schönes Wochenende !


    LG Biene

  • Das kannst du machen wie du willst. Beide Varianten sagen das gleiche aus. Was nicht ausdrücklich bestritten wird,,ist festgestellt. Ob du also dazuschreibst "vom Verwalter festgestellt " oder nicht, ändert nichts am Inhalt, eigentlich ist es überflüssig

  • "Vom IV festgestellt" ist nicht nur überflüssig, sondern auch falsch, da der IV keine Forderungen feststellt. Außerdem würde ja auch nicht eingetragen, dass die anderen Tabellengläubiger eine Forderung nicht bestritten haben.

  • Off topic;

    Würde kein Prüfungsvermerk des IV auf dem Tabellenblatt stehen, würden machne Gerichte Sturmfluten und argumentieren, dass der IV nicht geprüft hätte.

    Auch kann der IV auf dem Tabellenblatt nicht vermerken, dass andere Gläubiger die Forderung nicht bestritten haben, da dies ja erst im Termin geschieht, er also bei Ausfertigung hierü keine Kenntnis haben kann.

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  • ich bin kurz davor im Strahl zu kotzen ! sorry !

    Dieses "festgestellt vom Verwalter" ist kompletter Unfug.

    § 178 InsO

    (1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

    §. 132 KO.

    Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermine ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben wird, oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.


    Bei Einführung dieses "vom Verwalter festgestellt" mit der elektronischen Tabellenführung habe ich ich mich geweigert, dies zu übernehmen, da es schlichtweg falsch ist. Nicht nur ich sondern einige andere KollegInnen haben Tabellen deshalb manuell weitergeführt.

    Auf eiiner Tagung wurde mir entgegengehalten, das sei doch richtig, weil der Verwalter ja keinen Widerspruch erhebt, "stellt er doch fest"... Äh, soll da noch rein, auch von allen anderen - zum Widerspruch berechtigten Gläuiber ?!. Ja das sei doch irgendwie so ähnlich. NE, es handelt sich um eine Rechtswirkung aufgrund "Schweigens" in der Prüfungsverhandlung. Einem Schweigen einen positiven Erklärungsgehalt zuzumessen, ist der Rechtsordnung fremd; Wrikungen können dem Schweigen zugeordnet werden, aber das macht das Schweigen juritisch nicht zu einer Erklärung.

    Sorry, die letzte - reine Rechtspflegertagung zum Insolvenzrecht, an der ich teilgenommen habe "

    ohne mir denHinweis zu erlauben, dass dies bereits in der erst so vor etwa hundert Jahren erlassenen Konkursordnung wohl ein Novum sei, wofür ich nun so garkein Verständnis habe.


    Der algorythmus steht im gesetz: wenn nix Widerspruch = festgestellt, else: schreib rein, wer widersprochen hat.

    Das System krankt daran, dass es eine "Erklärung" voraussetzt, obwohl keine abzugeben ist.

    Aufzunehmen sind lediglich "Widersprüche" gegen die Feststellung.

    Werden solche nicht erhoben. lautet der Tabelleneintrag "festgestellt" bzw. bei Enschränkungserklärungen " mit Beschränkung auf den Ausfall" (wobei dies eine Tabellenfestellung ist, und "nur" ein Verteilungsproblem darstellt) oder aufschiebend bedingt festgestellt oder auflösend bedingt festgestellt. SONST nix von wem was festgestellt wurde.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • sorry wg. meiiner Aufgeregtheit (alte Wunde....)

    @ Biene: Der Tabelleneintrag lautet richtig: bestritten von .... (alles andere hat zu unterbleiben).

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  • Also ich würde nur den Widerspruch des Gläubigers erfassen, Begründung ähnlich wie DEF.

    Im Falle einer Klage wäre dann alles klar.

    Ergeht eine gerichtliche Entscheidung im Prozessverfahren Tabellenberichtigung wie Entscheidung, im Falle der Rücknahme des Widerspruchs wäre die Tabelle dann entsprechend zu berichtigen.

    Zwei unterschiedliche Prüfergebnisse zu beurkunden, ich weiß nicht….

  • Jein. Man weiß zwar, was gemeint sein soll, aber der falsche Eintrag zementiert eine falsche Praxis contra legem. Bei einem nennenswerten Anteil von schriftlichen Vergleichsvorschlägen in Insolvenzanfechtungssachen muss ich diese vorgeschlagene falsche Formulierung beanstanden, wenn dort von den Parteien vorgeschlagen wird "nach Zahlung des Vergleichsbetrags steht es dem Beklagten frei, im Umfang der Zahlung die wieder aufgelebte Forderung nachzumelden. Im Fall einer formkorrekten Nachmeldung wird der Kläger (= Insolvenzverwalter) diese zur Tabelle feststellen."

    Mein Standardhinweis lautet dann sinngemäß: Der Kläger verspricht mehr, als er rechtlich einhalten kann. Die Feststellung einer Forderung ist gemäß § 178 Abs. 1 Inso die gesetzliche Folge eines allseitig ausgebliebenen Widerspruchs. Für das Verhalten anderer Gläubiger kann der Insolvenzverwalter nicht einstehen. Die vom Kläger angebotene Feststellung ist daher nichtig und gefährdet über § 139 BGB den Bestand des gesamten Vergleichs.

    Es gab bisher keinen Fall, in dem nach diesem Hinweis die Parteien auf der falschen Formulierung bestanden haben. Allerdings immer mal wieder gekoppelt mit "das machen wir aber sonst immer so".

    Ja, ich kann auch immer "Besitzer" sagen, wenn ich "Eigentümer" meine. Falsch ist es trotzdem und gerade Juristen sollten sich für den richtigen Gebrauch ihrer Fachsprache entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Lieber Andreas H.

    ich find das mit "Eigentümer und Besitzer" witzig; hab grad mal wieder Unterricht. Beim lockeren Einfürhungsgespräch kamdann " ja, dann mussten wir uns ein Auto leihen". Etwas strenger Blick von mir: echt "geliehen" ?! schwupps kam die Korrektur.Klasse ! Aber das ist of topic.

    Klar Du hast völlig recht, hinsichltich der wieder aufpoppentden Anfechtungsansprüche kann der Insolvenzverwalter nix weiter erklären, als diese Forderung unwidersprochen zu lassen.

    Da frag ich mich nur grad, ob man Vergleiche nicht so fassen kann, dass sie als Titel i.S.v. § 179 II InsO fungieren (dann haben wir die Verfolgungslast des Widersruchs ).

    BG Def

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  • sorry wg. meiiner Aufgeregtheit (alte Wunde....)

    @ Biene: Der Tabelleneintrag lautet richtig: bestritten von .... (alles andere hat zu unterbleiben).

    Du hast da absolut recht. Mich regt es auch auf, wenn ich Tabellenblätter mit der falschen Eintragung "vom Insolvenzverwalter festgestellt" vorgelegt bekomme.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ...

    Da frag ich mich nur grad, ob man Vergleiche nicht so fassen kann, dass sie als Titel i.S.v. § 179 II InsO fungieren (dann haben wir die Verfolgungslast des Widersruchs ).

    BG Def

    Mir fällt dafür spontan keine Lösung ein. Das Wiederaufleben der Forderung ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des erfolgreich angefochtenen Betrags (= Vergleichssumme). Das bekommt man noch hin, der Anfechtungsgegner müsste eben die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweisen. Aber zusätzlich ist ja auch noch die Forderungsanmeldung durch den Anfechtungsgegner erforderlich. Und die kann ich vor Zahlung, also zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, nicht einfach fingieren, denn eine Forderungsanmeldung vor Zahlung müsste ja nun wirklich durch den IV bestritten werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mir fällt dafür spontan keine Lösung ein. Das Wiederaufleben der Forderung ist aufschiebend bedingt durch die Zahlung des erfolgreich angefochtenen Betrags (= Vergleichssumme). Das bekommt man noch hin, der Anfechtungsgegner müsste eben die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachweisen. Aber zusätzlich ist ja auch noch die Forderungsanmeldung durch den Anfechtungsgegner erforderlich. Und die kann ich vor Zahlung, also zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, nicht einfach fingieren, denn eine Forderungsanmeldung vor Zahlung müsste ja nun wirklich durch den IV bestritten werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    da bin ich wohl vom insolvenzrechtlichen Denken beseelt euphorisch losgesprungen, aber über die prozessuale Klippe gestolpert und darüber in den Abgrund gestürzt, sorry !

    Zum "Vergleichstext" kann der Verwalter nur erklären, dass im Falle der Zahlung und einer sodann unverzüglichen Anmeldung der Forderung er diese unwidersprochen lässt.

    Hierbei wäre jedoch der Verwalter m.E. auch verpflichtet, einen zeitlichen Rahmen zum Verfahrensabschluss vorzugeben...

    Mehr kann er richtigerweise nicht. Du hast völlig Recht, sehr sehr sauber !

    Von Widerspürchen gegen die Forderungsfeststellung anderer Gl. kann der Anfechtungschuldner der sich aufgrund von Zahlung zum Insolvenzgl. wandelt. nicht im Prozess(vergleich) beschützt werden.

    Habe da auch keine Lösung zu parat, aber § 139 ZPO (und auch darüber hinaus) wird bei Dir genüge getan.

    Die Vorstellung "der Verwalter stellt im Prüfungstermin irgendwas fest" hat sich da wohl in den Köpfen festgesetzt..... Das könnte aber noch aus den Terminen von ganz ganz früher kommen: da wurde im Prüfungstermin jede Forderung vorgelesen und der Verwalter signalisierte jeweils "festgestellt (meinte: ich widerspreche nicht der Feststellung) , oder bestritten oder festgestellt mit Beschränkung auf den Ausfall etc".

    BG Def

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  • ........Aber zusätzlich ist ja auch noch die Forderungsanmeldung durch den Anfechtungsgegner erforderlich. Und die kann ich vor Zahlung, also zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, nicht einfach fingieren, denn eine Forderungsanmeldung vor Zahlung müsste ja nun wirklich durch den IV bestritten werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    In einer seeehr frühen Ausgabe eines Kommentars wurde dem potenziellen Anfechtungsgegner empfohlen, den mutmaßlichen vom Verwalter geltend gemachten Betrag schon gleich nach Eröffnung zur Insolvenztabelle anzumelden, damit man sich die Nachmeldegebühr spart.

    Super Tipp, ist mir abe leider nie untergekommen. Hätte die Suche nach nach Ansprüchen sonst sehr erleichtert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ........Aber zusätzlich ist ja auch noch die Forderungsanmeldung durch den Anfechtungsgegner erforderlich. Und die kann ich vor Zahlung, also zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, nicht einfach fingieren, denn eine Forderungsanmeldung vor Zahlung müsste ja nun wirklich durch den IV bestritten werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    In einer seeehr frühen Ausgabe eines Kommentars wurde dem potenziellen Anfechtungsgegner empfohlen, den mutmaßlichen vom Verwalter geltend gemachten Betrag schon gleich nach Eröffnung zur Insolvenztabelle anzumelden, damit man sich die Nachmeldegebühr spart.

    Super Tipp, ist mir abe leider nie untergekommen. Hätte die Suche nach nach Ansprüchen sonst sehr erleichtert.

    das ist das "Schulbeispiel" der aufschiebend bedingten Feststellung ! Es gibt Anfechungsgegner, die sobald Ihnen der SS. ins Haus flattert genau dies tun (aber das sind nur die, die Ahnung haben .....) M.E. i.Ü. anwaltliches Haftungsproblem, wenn sie dann nach 3 Instanzen zahlen, und dann die Anmeldung zeitlich versemmeln.......

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