lediglich die Kosten des Rechtsstreits

  • Hallo Kollegen,

    Vorsicht, Anfängerfrage:

    Ich habe im Auftrag eines Mandanten Klage eingereicht und die Gegenseite hat sofort der Klage entsprochen.

    Dann folgte ein Beschluss:
    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Beklagte schriftlich die Übernahme der Kosten erklärt hat.

    Dann habe ich meine Kosten eingereicht.

    Jetzt schreibt das Gericht:
    „Der Gegenpartei wurden lediglich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die eingereichte Kostenrechnung weist lediglich Beträge auf, welche im vorgerichtlichen Verfahren entstanden sind. Die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung sind nicht tituliert und können somit gemäß §§ 103ff. ZPO nicht festgesetzt werden.“

    Kapiere ich nicht. Hat jemand einen Tip?

    Grüße Thomas

  • Also so wie ich, ohne weitere Infos, die Zwischenverfügung verstehe, muss wohl die Geschäftsgebühr geltend gemacht worden sein.
    Die hätte mit eingeklagt werden müssen, da es sich nicht um Kosten des (gerichtlichen) Verfahrens handelt.

  • Joar, da ist ja (fast) alles dran falsch.

    Für die Klage entstanden ist die 1,3 VG 3100. Wenn erledigt erklärt wurde ohne Termin, dann war es das an Gebühren.

    FALLS die vorgerichtliche GG mit eingeklagt wurde und vom Gegner erfüllt, dann ist diese zur Hälfte auf die VG anzurechnen.

  • Für eine reine Erledigterklärung fällt keine EG an. Du schreibst ja auch oben, der Gegner hat sofort der Klage entsprochen und Kostenübernahme erklärt. Das ist ein reines Anerkenntnis.

    Wenn die EG ausnahmsweise anfällt, wozu vorzutragen wäre, dann gibt es üblicherweise Kostenaufhebung, jedenfalls hinsichtlich der EG.

  • Kai 10. November 2025 um 00:05

    Hat das Thema geschlossen.

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