Zuschlagsbeschwerde aufgrund eines kurz vor dem Termin eingegangen und nicht beachteten Schriftsatzes (infolge Nichtvorlage)

  • Liebe Gemeinde,

    an einem schönen Montag (08.09.) hatte ich (auswärts in der Frühe) einen Versteigerungstermin. Am Samstag(06.09.!!!) ist über beA eine Erinnerung mit Vollstreckungsschutzantrag sowie weiteren Anträgen eingegangen. (Höhere Verzinsung durch abweichende Versteigerungsbedingungen, Verweis auf § 57 ff. ZVG, Vollmacht, Verkehrswert (Gutachten ist ja bereits im Februar 2025 erstellt worden und somit (aufgrund der Marktlage) völlig veraltet und somit um 10 % abweichend usw.) Kommt vielleicht dem einen oder anderen bekannt vor.

    Allerdings hatte ich keine Kenntnis von dieser Einlassung. Diese war zwar bei Gericht eingegangen wurde mir aber über mein Postfach nicht zugetragen.

    Darauf wird jetzt herumgeritten....in der Zuschlagsbeschwerde.

    Dadurch, dass ich auch keine Kenntnis von dem Antrag auf abweichende Versteigerung (Verzinsung von 8% über den Basiszinssatz) hatte, konnte ich natürlich auch kein Doppelausgebot machen.

    Hat da jemand eine Idee oder gar Rechtsprechung?

  • Ja, das denke ich auch. Allerdings wäre es generell interessant zu wissen, wie man mit elektronischen Eingängen umgeht, die vor dem Termin eingegangen, aber erst nach dem Termin zur elektronischen Akte gelangt sind. Aber das Problem gab es ja beim Posteingang auch schon......

  • Auf den reinen Antragseingang kann es doch nicht ankommen. Wenn um 8:31 Uhr zur zur Abgabe von Geboten aufgefordert wurde, kann ein um 8:30 Uhr elektronisch eingegangener Antrag nach § 59 ZVG nicht rechtzeitig sein.

    § 59 ZVG sieht als Regelfall die Antragstellung im Termin vor. Wenn davon abweichend ein schriftlicher Antrag gestellt wird, muss es Sache des Antragstellers sein, den Antrag so rechtzeitig anzubringen, dass er bei gewöhnlichem Ablauf noch rechtzeitig vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten dem Vorsitzenden zur Kenntnis gelangen kann. Das wird bei Antragseingang nach Dienstschluss am Freitag und Termin am Montag um 8:00 Uhr eher nicht gegeben sein.

  • Hätte eher darauf abgestellt, daß eine Beschwerde, die sich auf ein derart verspätes Vorbringen des Schuldners gründet, daß mit einer Berücksichtigung der Umstände im Termin nicht mehr gerechnet werden durfte, erkennbar darauf angelegt ist das Verfahren zu verschleppen und daher rechtmißbräuchlich ist.

  • So! Unglaublich! Die Beschwerde wurde durch den Schuldner (nicht Anwalt) zurückgenommen. Die Sache hat sich in Wohlgefallen aufgelöst.

    Tendenziell hätte mich das LG wohl gehalten. Schade! Nun gibt es keine Entscheidung hierzu!

  • Schade...

    Letztlich kommt es wohl immer auf den jeweiligen Fall an. Wenn der Schuldner während des gesamten Verfahrens noch nicht in Erscheinung getreten ist, finde ich es schwierig mit "Rechtsmissbrauch und Verzögerungstaktik" zu argumentieren (siehe auch LG Berlin vom 10.05.2027, 80 T 175/17).

  • Leider gar nicht, auch bei mir war u.a. eine höhere Verzinsung des Meistgebotes im Wege der abweichenden Versteigerungsbedingungen beantragt worden. Da das Ganze in einem riesigen Konvolut aus Anträgen/Eingaben usw. stand, hab ich es schlichtweg übersehen. Deshalb hab ich in einem späteren Zuschlagsverkündungstermin den Zuschlag von Amts wegen versagt. Neuer Termin steht schon fest, bleibt abzuwarten was diesmal kommt.

  • Das Argument der Verschleppung paßt hier doch aber auch -->

    LG Berlin vom 10.05.2027, 80 T 175/17

    "[...] So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist. Dann ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt wertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entscheidet [...]"

    Liebe Gemeinde,

    an einem schönen Montag (08.09.) hatte ich (auswärts in der Frühe) einen Versteigerungstermin. Am Samstag (06.09.!!!) ist über beA eine Erinnerung mit Vollstreckungsschutzantrag sowie weiteren Anträgen eingegangen. (Höhere Verzinsung durch abweichende Versteigerungsbedingungen, Verweis auf § 57 ff. ZVG, Vollmacht, Verkehrswert (Gutachten ist ja bereits im Februar 2025 erstellt worden und somit (aufgrund der Marktlage) völlig veraltet und somit um 10 % abweichend usw.).

    "Man merkt die Absicht und man ist verstimmt" (Torquato Tasso). Einer der Anträge wäre vielleicht auch noch zu dem Zeitpunkt einzusehen gewesen, aber doch nicht das ganze ABC an Rechtsmitteln. Der Schuldner hat die Anhörungsrüge vergessen.

  • Nun ja...jein...

    Hinsichtlich des Befangenheitsantrages hat das LG Berlin durchaus die Rechtsmissbräuchlichkeit desselben durch offensichtliche Verfahrensverzögerung bejaht und die Eigenentscheidung der Rechtspflegerin über das Ablehnungsgesuch als zulässig erachtet. Der Zuschlag wurde dennoch aufgehoben, da auch hinsichtlich des Antrages auf abweichende Versteigerungsbedingungen Rechtsmissbräuchlichkeit unterstellt wurde, die das LG Berlin offenbar nicht gesehen hat.

    Selbstverständlich darf man das auch anders sehen (und Sinn und Zweck solcher Antragsfluten kurz vor Termin oder am besten im Termin ist uns Allen hinreichend bewusst), mir war das Risiko einer Zuschlagsaufhebung durch mein LG jedoch zu hoch, da es sich bei § 59 ZVG um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Vorschrift handelt.

  • Dabei wäre gerade dieses "Konvolut aus Anträgen/Eingaben usw." mein Argument gewesen ("... wenn aus der Art, in der sich die Rechtsbehelfe häufen, ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankommt, das Verfahren zu verschleppen"; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 95 Rn. 2, beck-online). Hilft natürlich nicht, wenn man sich seines Landgerichts nicht sicher ist.

  • Ein Blick lohnt in:

    LG Schweinfurt, Beschluss v. 1.3.2019 –11 T 24/19, BeckRS 2019,15019

    LG Heilbronn, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 T 233/24, Beck RS 2024, 40012; AG Heilbronn v. 30.7.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 7.8.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 5.10.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 5.10.2024 – 3 K 55/22; AG HN müsste alles bei Beck eingestellt sein.

    Ansonsten einfach PN an mich.

    Nachtrag: LG Mainz, Beschluss vom 26.10.2020 – 8 T 126/20

  • Ein Blick lohnt in:

    LG Schweinfurt, Beschluss v. 1.3.2019 –11 T 24/19, BeckRS 2019,15019

    LG Heilbronn, Beschluss vom 12.11.2024 - 1 T 233/24, Beck RS 2024, 40012; AG Heilbronn v. 30.7.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 7.8.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 5.10.2024 – 3 K 55/22; AG Heilbronn v. 5.10.2024 – 3 K 55/22; AG HN müsste alles bei Beck eingestellt sein.

    Ansonsten einfach PN an mich.

    Nachtrag: LG Mainz, Beschluss vom 26.10.2020 – 8 T 126/20

    :dankescho

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