Erinnerung oder sofortige Beschwerde bei Versagung vollstr. Ausfertigung nach § 724 ZPO durch Rechtspfleger

  • Guten Morgen,

    ein Anwalt besteht auf Erteilung einer vollstreckbaren "Erstausfertigung" eines Vergleichs, obwohl diese ordnungsgemäß erteilt wurde, ihm aber nicht zugegangen ist. Eigentlich ein Fall des § 733 ZPO, aber der Anwalt stellt mehrfach klar, dass er keine weitere vollstreckbare Ausfertigung, sondern seine Erstausfertigung erhalten möchte. Nun gut...entsprechend muss sein Antrag nach § 724 II ZPO zurückgewiesen werden.

    Da der zuständige UdG noch nie förmlich eine Zurückweisung gemacht hat überlege ich, dies als Rechtspfleger zu übernehmen. Aber die Kommentare verwirren mich. In allen von mir eingesehenen steht zum § 724 ZPO, dass bei Entscheidung durch den UdG die Erinnerung nach § 573 ZPO und bei Entscheidung durch den Rpfl. die sofortige Beschwerde gegeben ist. Ich gehe davon aus, dass hiermit Fälle des § 726 ZPO etc. gemeint sind, bei denen der Rpfl. originär zuständig ist. Eventuell sind die Kommentare hier etwas unsauber. Denn im Ergebnis fänd ich es seltsam, wenn ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, nur weil der Rpfl. das Geschäft des UdG wahrnimmt.

    Wie seht ihr das?

  • Ich würde sagen, wenn der RPfl ein Geschäft des UdG wahrgenommen hat, ändert sich der Rechtsmittelweg nicht.

    Aber falls ich als RPfl ein Geschäft des UdG wahrgenommen hätte, müsste man überlegen, ob bei Rechtsmittel derselbe RPfl entscheiden kann oder sein Vertreter.

  • Na ja, überlegen muß man da wohl nicht mehr. Habe ich als UdG entschieden, bin ich als RM-Instanz raus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Es gibt dann auch noch die bisher nicht erwähnte Möglichkeit, dass man dem UdG erklärt, wie ein solcher Beschluss aufgebaut/geschrieben wird. Wenn danach ein Entwurf erstellt wurde, kann man den auch mit ihm durchgehen. Ist vielleicht mit etwas mehr Aufwand verbunden als den Vorgang an sich zu ziehen. Hat dann aber auch einen Lerneffekt.

  • Es gibt dann auch noch die bisher nicht erwähnte Möglichkeit, dass man dem UdG erklärt, wie ein solcher Beschluss aufgebaut/geschrieben wird. Wenn danach ein Entwurf erstellt wurde, kann man den auch mit ihm durchgehen. Ist vielleicht mit etwas mehr Aufwand verbunden als den Vorgang an sich zu ziehen. Hat dann aber auch einen Lerneffekt.

    was m.E. die sinnhafteste Möglichkeit darstellt!

    Der Umstand, dass ich "etwas nicht kann" bzw. "etwas noch nie gemacht habe" ändert ja nichts an der Tatsache, dass es weiter mein Job und mein Verantwortungsbereich ist.

  • Was mich mal beiläufig interessieren würde: Kommt so etwas eigentlich in der Ausbildung für den mittleren Dienst vor, also beispielsweise in der Form eines Prüfungsschemas, wie man es als Rechtspfleger für die §§ 726 und 727 kennt, einschließlich Rechtsbehelf? Der UdG ist ja nun mal auch eine feste Größe in der Gerichtsverfassung.

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