Guten Morgen,
ein Anwalt besteht auf Erteilung einer vollstreckbaren "Erstausfertigung" eines Vergleichs, obwohl diese ordnungsgemäß erteilt wurde, ihm aber nicht zugegangen ist. Eigentlich ein Fall des § 733 ZPO, aber der Anwalt stellt mehrfach klar, dass er keine weitere vollstreckbare Ausfertigung, sondern seine Erstausfertigung erhalten möchte. Nun gut...entsprechend muss sein Antrag nach § 724 II ZPO zurückgewiesen werden.
Da der zuständige UdG noch nie förmlich eine Zurückweisung gemacht hat überlege ich, dies als Rechtspfleger zu übernehmen. Aber die Kommentare verwirren mich. In allen von mir eingesehenen steht zum § 724 ZPO, dass bei Entscheidung durch den UdG die Erinnerung nach § 573 ZPO und bei Entscheidung durch den Rpfl. die sofortige Beschwerde gegeben ist. Ich gehe davon aus, dass hiermit Fälle des § 726 ZPO etc. gemeint sind, bei denen der Rpfl. originär zuständig ist. Eventuell sind die Kommentare hier etwas unsauber. Denn im Ergebnis fänd ich es seltsam, wenn ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, nur weil der Rpfl. das Geschäft des UdG wahrnimmt.
Wie seht ihr das?