Ich bin grad verwirrt.
Der Kläger beantragt, einen bereits erlassenen KFB mit der EU-Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Beklagte hat seinen Sitz in Polen.
Wo bewege ich mich denn jetzt hier eigentlich ? EU-Verordnung Nr. 1215/2012 oder 805/2004 ?
Und gleich noch eine Frage:
Der Kostenfestsetzungsantrag als verfahrenseinleitendes Schriftstück wurde nur formlos übersandt und nicht zugestellt. Dies war dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland hatte. Kann ich die Bescheinigung jetzt überhaupt erteilen oder muss ich Zustellung nachholen ?