Zustellung eines Anordnungs-/Bestellungsbeschlusses ist an einen Berufsbetreuer mittel Postzustellungsauftrag erfolgt. Postzustellungsurkunde liegt mit dem Vermerk vor, dass Zustellung (durch Einwurf in den Briefkasten am 1.06.2025 erfolgt ist.
Nunmehr erstellt der Berufsbetreuer sein Anfangsvermögensverzeichnis zum Stichtag 7.06.2025 und beantragt seine Verfügung für den Zeitraum vom 8.06.-07.09.2025.
Nach Hinweis auf den für das Vermögensverzeichnis maßgeblichen Stichtag 1.06.2025 und den Abrechnungszeitraum 2.06.-01.09.2025 erklärt der Berufsbetreuer, für ihn sei allein der 7.06.2025 maßgeblich, da er an diesem Tag den Beschluss seinem Briefkasten entnommen habe.
Auf Hinweis i.S. des § 180 ZPO erklärt der Berufsbetreuer, ihm sei egal, was der Postbeamte auf der Postzustellungsurkunde vermerkt habe. Auf seinem (gelben) Briefumschlag hätte der Postbeamte kein Zustellungsdatum vermerkt. Deshalb gelte für ihn nur der Tag, an dem er den Anordnungsbeschluss seinem Briefkasten entnommen habe.
Es folgt der übliche Hinweis, dass außer mir "kein anderer Rechtspfleger bei den Gerichten, bei denen er tätig sei", seiner Festlegung des jeweiligen Betreuerbeginns jemals widersprochen habe.
Was antwortet man darauf (noch)? Bei anderen Gerichten schon mal vorgekommen? Wie verhält man sich? ![]()