Zustellung an Betreuer durch Mitarbeiter Post/Mitarbeiter privates Postdienstleistungsunternehmen und Wirksamwerden Anordnungs/Bestellungsbeschluss

  • Zustellung eines Anordnungs-/Bestellungsbeschlusses ist an einen Berufsbetreuer mittel Postzustellungsauftrag erfolgt. Postzustellungsurkunde liegt mit dem Vermerk vor, dass Zustellung (durch Einwurf in den Briefkasten am 1.06.2025 erfolgt ist.

    Nunmehr erstellt der Berufsbetreuer sein Anfangsvermögensverzeichnis zum Stichtag 7.06.2025 und beantragt seine Verfügung für den Zeitraum vom 8.06.-07.09.2025.

    Nach Hinweis auf den für das Vermögensverzeichnis maßgeblichen Stichtag 1.06.2025 und den Abrechnungszeitraum 2.06.-01.09.2025 erklärt der Berufsbetreuer, für ihn sei allein der 7.06.2025 maßgeblich, da er an diesem Tag den Beschluss seinem Briefkasten entnommen habe.

    Auf Hinweis i.S. des § 180 ZPO erklärt der Berufsbetreuer, ihm sei egal, was der Postbeamte auf der Postzustellungsurkunde vermerkt habe. Auf seinem (gelben) Briefumschlag hätte der Postbeamte kein Zustellungsdatum vermerkt. Deshalb gelte für ihn nur der Tag, an dem er den Anordnungsbeschluss seinem Briefkasten entnommen habe.

    Es folgt der übliche Hinweis, dass außer mir "kein anderer Rechtspfleger bei den Gerichten, bei denen er tätig sei", seiner Festlegung des jeweiligen Betreuerbeginns jemals widersprochen habe.

    Was antwortet man darauf (noch)? Bei anderen Gerichten schon mal vorgekommen? Wie verhält man sich? 8|

  • Ich habe einem Betreuer in einem solchen Gespräch auch schon zu verstehen gegeben, daß ich es sehr bedauere, sollte ich tatsächlich der erste Rechtspfleger sein, der sich an die Vorschriften hält, das aber an der Anforderung nichts ändere...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn man diese Diskussion denn wirklich führen will:

    Die Postzustellurkunde ist trotz der Privatisierung des Postwesens eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO und begründen den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (BeckOGK/Schossier, 1.9.2025, ZPO § 418 Rn. 10.1, beck-online). Man kann gem. § 418 Abs. 2 ZPO war den Gegenbeweis führen, dabei ist aber ein strenger Beweismaßstab anzulegen und die Richtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen muss vollständig ausgeschlossen werden. Sofern etwaige Restzweifel bestehen bleiben, verbleibt es bei dem Inhalt der Zustellurkunde.

    Sofern du es dann auf die Spitze treiben willst, kannst du sagen, dass das Vermögensverzeichnis mit Stichtag 06.07.2025 mangelhaft ist. Wird es nicht korrigiert, kannst du entweder den Weg über das Zwangsgeld einschlagen oder (falls du kreativer sein möchtest) eine Anordnung nach § 1835 Abs. 5 BGB erlassen.

    Bezüglich der Vergütung wird nichts zu unternehmen sein, die rechtsirrige Ansicht des Betreuers geht ja zu seinem eigenen Nachteil.

    Normalerweise kann man aber mit den Betreuern reden. Ich lasse ein Vermögensverzeichnis, das ein paar Tage vom tatsächlichen Stichtag abweicht, regelmäßig durchgehen und fordere nur eine ergänzende Saldenaufstellung der Bank zum Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Betreuung an.

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