Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage in Zivilsachen bezüglich eines KFAs, in dem die Nr. 3309 VV RVG (Vollstreckung) für ein Ordnungsgeldverfahren abgerechnet wird. Es handelt sich um ein Unterlassungsurteil. Es wurde anschließend ein Antrag auf Ordnungsgeld nach §890 ZPO wegen eines Verstoßes gegen das Urteil gestellt. Dieser wurde der Gegenseite (Beklagtenpartei) übersandt, welche Zurückweisung des Antrags beantragt hat (durch den anwaltlichen Vertreter). Der Antrag auf das Ordnungsgeld wurde dann auch zurückgewiesen, Antragsteller trägt die Kosten.
Nun rechnet der Beklagtenvertreter (der die Zurückweisung beantragt hat) die Nr. 3309 VV RVG ab. Ich habe bereits herausgefunden, dass nach §788 Abs. 2 S. 2 ZPO das Zivilgericht für die Festsetzung zuständig ist und dass es sich gemäß §18 Abs. 1 Nr. 14 RVG auch um eine eigene Angelegenheit handelt, die nach Nr. 3309 VV RVG vergütet werden kann. Ich hatte nur die Konstellation noch nicht, dass eben nicht derjenige der das Ordnungsgeld beantragt hat den KFA stellt, sondern der Gegner, der die Abweisung beantragt hat. Auch im Kommentar zu 3309 VV RVG finde ich nur Konstellationen für den Antragsteller (der vollstreckt) und nicht für den Antragsgegner. Es handelt sich ja auch um die Gebühr (3309) für die Zwangsvollstreckung. Der Gegner vollstreckt ja eigentlich nichts. Ich stehe jetzt einfach auf dem Schlauch ob die 3309 auch für den Gegner, der die Abweisung beantragt hat, entstanden ist. Vielleicht hatte das jemand schonmal, oder kann mir weiterhelfen.
Vielen Dank schonmal ![]()