Laut TE soll eine Wohnung im Aufteilungsplan - Anlage 1 - "rot" und mit Nr. 1 bezeichnet sein. Die Nummerierung ist auch in der Anlage 1 zur TE vorhanden, ebenso eine rote Umrandung. Im amtlichen Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung jedoch fehlt die farbliche Markierung.
M.E. ist der ATP zur Abgeschlossenheitsbescheinigung maßgeblich, von dem etwaige der TE zu Grunde gelegten Pläne nicht abweichen dürfen.
Ich habe dem Notar vorgeschlagen, die Nennung der Farbmarkierung aus der TE zu entfernen. Ich erhalte folgende Stellungnahme,
"Bei den Plänen zur Teilungserklärung - Anlage 1- handelt es sich um die identischen Pläne aus dem geänderten Aufteilungsplan, nämlich die Anlagen 2 bis 8 aus dem geänderten Aufteilungsplan. Die Pläne der Anlage 1 zur Teilungserklärung und der Aufteilungsplan sind somit identisch.
Die Anlage 1 enthält lediglich farbliche Einzeichnungen zur besseren optischen Abgrenzbarkeit, ohne jedoch die Pläne des Aufteilungsplanes (Anlagen 2 bis 8 zum geänderten Aufteilungsplan) in der Sache inhaltlich abzuändern.
Die Frage der farblichen Einzeichnungen in den Plänen der Anlage 1 zur Teilungserklärung unterliegt nicht der grundbuchverfahrensrechtlichen Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes. Das Grundbuchamt hat die sonstige inhaltliche Gestaltung der Teilungserklärung nicht zu prüfen und insbesondere auch nicht zu beanstanden.''
Diese ergibt für mich keinen Sinn, denn ich muss ja die Bezeichnung/Einzeichnung der Wohnung hinsichtlich Nummerierung und - soweit wie hier laut TE relevant - farblicher Markierung prüfen und mit eintragen und dafür den ATP zur Bescheinigung heranziehen. Wenn z. B. die Markierung von der Nummerierung abweichen würde hätte man ja auch ein Problem.
Was bleibt mir außer einer Zurückweisung?