Ich lade hier mal die mir vorliegenden Entscheidungen der Landgerichte hoch.
Entscheidungen Landgerichte zum Thema Dauervergütungen
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und noch einer
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Ich lade hier mal die mir vorliegenden Entscheidungen der Landgerichte hoch.
Betreuer beschwert sich wegen verspäteter Zahlungen -> Gericht hält Verhältnis aus diesem Grund für "zerrüttet" und lehnt *deshalb* weitere Anträge ab.
Genau mein Humor.
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Genau, ich schaffe es nicht, rechtzeitig zu zahlen, also setze ich nicht mehr fest, interessanter Ansatz...
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Die amtsgerichtlichen "Begründungen" finde ich alle hochinteressant (um es mal höflich auszudrücken).
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Hier ist ein Beschluss, wo altes Recht bis 31.12.2025 und neues Recht ab 01.01.2026 kombiniert ist. Das Landgericht Berlin II hat auch kein Problem, jetzt schon das neue Recht ab 01.01.2026 in Beschlüssen anzuwenden.
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Ich schlage drei Kreuze dafür, dass wir die Landgerichte als Beschwerdegerichte in Nachlasssachen vom Halse haben.
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Ich schlage drei Kreuze dafür, dass wir die Landgerichte als Beschwerdegerichte in Nachlasssachen vom Halse haben.
Ich finde nicht die drei landgerichtlichen Entscheidungen schlimm...
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Das "Problem" ist die erste Instanz bzw. das "Unvermögen" der ersten Instanz, bei der Festsetzung von Dauervergütungen zu lasten der Staatskasse für die rechtzeitige Anweisung der dann fälligen Vergütungen zu sorgen bzw. sorgen zu können. Wenn ich sage "ich zahle am" dann muss ich auch "am" zahlen bzw. müssen die Voraussetzungen, "zahlen zu können" vorliegen. Und dies scheint regelmäßig nicht der Fall zu sein.
Derzeit kann man sich noch "rausmogeln", wenn man einfach keinen Dauervergütungsbeschluss erlässt. Derzeit dürfte ja kein Rechtsanspruch des Betreuers auf Erlass eines Dauervergütungsfestsetzungsbeschlusses bestehen.
Aber wenn ich einen entsprechenden Beschluss erlasse und dann nicht leisten kann, darf ich nicht eingeschnappt sein, wenn der Betreuer auf sein Recht besteht.
M.E. ein Armutszeugnis.
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Die Entscheidungen des Landgerichtes haben sehr gut herausgearbeitet, dass ein Anspruch auch jetzt auf Dauervergütung besteht, da dass ermessen nicht Sachfremd ausgelegt werden darf. Die Kriterien sind die Zuverlässigkeit, die Wohnform und der Schuldner. Organisatorisches Unvermögen ist kein Grund. In Berlin ist es technisch möglich, eine Daueranweisung zu tätigen, jedoch scheitert es an der Verwaltungsorganisation, Schulung, Kontrolle. Man muss jedoch klar hervorheben, wenn dem RP die Akte alle 3 Monate auf den Tisch flattert, weil der Betreuer einen VA stellt, ist immer mit Mehrarbeit verbunden, als wenn es einen Dauervergütungsbeschluss gibt. Die Verwaltung ist ja dann gehalten ohne die Akte den RP wieder zu präsentieren, die Vergütung anzuweisen.
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Gibts denn Bundesländer, deren Softwarelösungen immer noch keine Dauerauszahlungsfunktion können? Oder scheitert das nur an der Weitergabe dieser Infos an die „Basis“?
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Ja, gibt's.
Teilweise wird auch manuell mit der Hand gearbeitet aka Aktenvorlage + Anweisung oder aka Landeskasse manuell zur Einrichtung oder Löschung einer wiederkehrenden Buchung beauftragt.
Was ich gehört habe, wird allerdings mit Hochdruck an einer Lösung gearbeitet, weil die Dauervergütung bekanntlich der Standardfall werden wird.
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Als es in den Anfängen des Betreuungsrechts noch keine EDV gab und man die Beschlüsse noch mit der Schreibmaschine schrieb, flatterten einem bei den Mittellosenfällen auch quartalsweise Vergütungsanträge stapelweise auf den Tisch, ohne dass die gerichtliche Tätigkeit deswegen zusammengebrochen wäre.
Aber es interessant, dass jetzt "mit Hochdruck" an einer Lösung gearbeitet wird. Man weiß ja erst seit etwa einem Jahr, dass die Gesetzesänderung kommt ...
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Von welchem Bundesland ist gerade die Rede? Und zur Frage, ab wann das bekannt war? Allerspätestens Mai 2021, als das Reformgesetz 2023 im BGBl stand. Auch wenns bisher nur Kann-Regelung ist. Wenn die Möglichkeit im Gesetz steht, muss die (Justiz-)Verwaltung das doch möglich machen. Die Ländervertreter in der vorbereitenden Arbeitsgruppe wussten aber schon seit Sommer 2010 davon. Haben offensichtlich vergessen, das im eigenen Hause weiter zu geben. Man fragt sich, wofür die dann da rumgesessen haben.
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also ForumStar (Bayern) kann zum Beispiel technisch keine Dauerauszahlung. Man kann damit wunderbar den Beschluss (sogar mit Höhe, Zeitraum und Begründung
) erstellen, aber für die Auszahlung selbst muss man entweder jede Auszahlung händisch vornehmen oder man greift auf IHV (eigentlich für die Verwaltung) zurück, wo man tatsächlich wiederkehrende Auszahlungen erfassen kann. Letzteres ist trotzdem umständlich, weil man die Statistik dann gesondert erfassen muss und Änderungen auch nicht ganz so einfach funktionieren. -
Dauervergütung muss bestimmt sein, insbesondere sind der Schuldner, die Vergütungshöhe und der Fälligkeitszeitpunkt konkret zu bezeichnen, vgl. LG Berlin, 87 T 279/25.
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Die Auszahlung in Hessen erfolgt über die Buchungsabteilung und dort über SAP. Dort lassen sich Dauervergütungen abbilden. Die Betreuungsabteilung muss sich lediglich für die Zählblätter Fristen in Eureka notieren. Die lassen sich nicht auf einen zukünftigen Termin anlegen. Aber das Geld kommt automatisch beim Betreuer an und das ist ja das, was wichtig ist.
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Gibts denn Bundesländer, deren Softwarelösungen immer noch keine Dauerauszahlungsfunktion können? Oder scheitert das nur an der Weitergabe dieser Infos an die „Basis“?
Ja, Niedersachsen zum Beispiel.
Allerdings erteilen wir die natürlich trotzdem und holen uns die Akte alle drei Monate - so ist zumindest der Betreuer/in entlastet.
Ich überlege gerade, ob ab 2026 überhaupt Beschlüsse für die Dauervergütung notwendig sind, da das dann doch der Regelfall ist. Oder anders gesagt: Regelfall hin oder her - wenn ich Beschlüsse dafür machen muss, ist es doch wie jetzt auch schon. Oder übersehe ich da was (besser: Was übersehe ich?)? -
Tatsächlich fehlen in § 292 Abs. 2 FamFG ab 1.1.26 die Worte „durch Beschluss“. Kann aber nur Staatskassenfälle betreffen. Bei Selbstzahlern braucht man den Beschluss, da ein Beschwerderecht des Zahlungspflichtigen besteht - und Betreuer ohne AB Vermögenssorge vollstrecken können müssen, § 86 FamFG.
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Aber gegen einen Dauervergütungsbeschluss kann doch der Bezirksrevisor Beschwerde einlegen.
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