Hallo die angemeldete OHG hatte sämtliche Gesellschafter. Die IHK hatte eine Beanstandung hinsichtlich der Firma. Folglich wurde diese geändert, angemeldet wurde dies jedoch nur von einem Teil der Gesellschafter. Nach einigen Erinnerungen wurde jetzt mitgeteilt, dass die nichtanmeldenden nicht mehr Gesellschafter sind. Bislang ist die Firma nicht eingetragen. Was nun? Müssen die Restlichen trotzdem mit den Weggefallenen deren Ausscheiden anmelden? Oder trage ich nur noch die ein, die auch die Firmenänderung mitangemeldet haben? Total verwirrt!
Neue OHG
-
Summer -
9. Januar 2007 um 15:27
-
-
Hallo die angemeldete OHG hatte sämtliche Gesellschafter. Die IHK hatte eine Beanstandung hinsichtlich der Firma. Folglich wurde diese geändert, angemeldet wurde dies jedoch nur von einem Teil der Gesellschafter. Nach einigen Erinnerungen wurde jetzt mitgeteilt, dass die nichtanmeldenden nicht mehr Gesellschafter sind. Bislang ist die Firma nicht eingetragen. Was nun? Müssen die Restlichen trotzdem mit den Weggefallenen deren Ausscheiden anmelden? Oder trage ich nur noch die ein, die auch die Firmenänderung mitangemeldet haben? Total verwirrt!
Meiner Meinung nach ja (gem. § 108 HGB). Die Tatsache, dass die OHG noch nicht eingetragen ist, hat m. E. darauf keine Auswirkungen, weil die Eintragung der OHG selbst sowie Gesellschafterwechsel nur deklaratorisch sind. Sie waren Gesellschafter und sind jetzt ausgeschieden, und das ist nach § 107 HGB anmeldepflichtig.
Und in diesem Fall würde ich auch darauf bestehen, dass das Datum des Ausscheidens aus der Gesellschaft mit angegeben wird, damit überprüft werden kann, ob die ausgeschiedenen Gesellschafter nicht doch bei der Firmenänderung mitwirken müssen... -
Außer die OHG hat nur ein Kleingewerbe, dann nämlich wäre die Eintragung konstitutiv (§ 105 II). -
Außer die OHG hat nur ein Kleingewerbe, dann nämlich wäre die Eintragung konstitutiv (§ 105 II).Ich würde - unabhängig davon, dass dies natürlich richtig ist - auf eine Anmeldung zum Ausscheiden durch sämtliche Erstanmelder bestehen. Zum einen ist in aller Regel seit Wegfall der Anmeldung des Gesellschaftsbeginns nicht mehr ohne weiteres ersichtlich, ob es sich um einen Fall des § 105 II HGB handelt (außer aus dem Gegenstand ergibt sich reine Verwaltung eigenen Vermögens). Ausschlaggebend ist allerdings, dass ansonsten keinerlei Nachweis bzw. Erklärung der Ausgeschiedenen in der Form des § 12 HGB vorhanden wäre, dass diese nicht mehr Gesellschafter bzw. nie Gesellschafter der oHG geworden sind.
In diesem Zusammenhang würde ich versuchen zu ergründen, ob ein Fall des § 105 II HGB vorliegt.
a) Zutreffendenfalls wäre m. E. das Ausscheiden nicht einzutragen, da die oHG bei Eintragung nur mit den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Gesellschaftern entsteht. Auch an der Anmeldung der Firmenänderung müssten die Ausgeschiedenen in diesem Fall nicht mitwirken.
b) Bei Entstehen der oHG bereits vor Eintragung - siehe #2, wie morgana
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!