Verdienstausfall

  • Hallo! Ich bin neu hier im Forum und hätte folgendes Problem.
    Es wurde sowohl das persönliche Erscheinen des Klägers als auch des Beklagten angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits werden gequotelt.
    Der Beklagte macht nun Verdienstausfall für 7 Stunden geltend.
    Er hat vor der mündlichen Verhandlung 3 Stunden gearbeitet. Der Beklagte ist Busfahrer. Regelmäßig haben diese Busfahrer eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag. Inklusive Fahrt und Termin erkennt die Klägervertreterin nun einen Verdienstausfall von 4 Stunden an. Die restlichen 3 Stunden, die der Beklagte an Verdienstausfall geltend macht allerdings nicht.
    Nun habe ich den Beklagten aufgefordert er solle den Verdienstausfall glaubhaft machen. Er bringt mir nun eine Bescheinigung des Arbeitsgebers woraus hervorgeht, dass er an diesem Tag 3 Stunden vor dem Termin gearbeitet hat, dann zum Termin gefahren ist und diesen wahrgenommen hat. Allerdings war es dem Busfahrer nicht möglich nach dem Termin nochmal seine Schicht fortzusetzen. Dies geht auch aus der Bescheinigung des Arbeitsgebers hervor. Deshalb macht er einen Verdienstausfall von 4 Stunden für die Fahrt zum Termin und den Termin geltend und weil er ja nach dem Termin nicht mehr arbeiten konnte nochmals 3 Stunden. Diese 3 Stunden will allerdings der Klägervertreter nicht anerkennen.

    Wieviel ist nun festsetzungsfähig? Nur 4 Stunden oder insgesamt 7 Stunden, denn er konnte ja nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr arbeiten? Ich weiß leider nicht, ob es ihm möglich war, diese 3 Stunden an einem anderen Arbeitstag zu erbringen.

    Für eure Hilfe wäre ich dankbar!

  • Wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die Arbeit nicht mehr aufgenommen werden konnte und eigentlich 10 Stunden hätten gearbeitet werden sollen, dann bekommt er den Ausfall ersetzt, der anlässlich des Gerichtstermins entstanden ist, also 7 Stunden. Die Wahrnehmung des Termins geht vor und damit zusammenhängende Nachteile werden ausgeglichen. Die Struktur der Arbeitszeit vom Beklagten darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Mag sich der Kläger doch beschweren. Schließlich ist der Ausfall ja nachgewiesen. Busfahren im Schichtdienst wird sich kaum später nachholen lassen und das muss auch nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung ermittelt werden. Entscheidend ist der "erlittene" Verdienstausfall - natürlich nach den Sätzen des JVEG.

  • Ja gerecht ist es auf alle Fälle ihm 7 Stunden festzusetzen, zumal ohnehin nur 11 Euro pro Stunde geltend gemacht werden. Aus der Bescheinigung des Arbeitsgebers geht hervor, dass regelmäßig 10 Stunden Dienstzeit besteht und das muss ich dem Arbeitgeber aufgrund der Bescheinigung halt mal glauben.

    Also danke!

  • Guten Morgen!

    Habe folgendes Problem...

    Die Partei betreibt eine Art Billardhalle oder so ähnlich, kommt aus der Schweiz zur Verhandlung angereist.
    Als Grundlage für den beantragten Verdienstausfall werden Quittungen der Aushilfskraft, welche für 3 Tage (fliegereitechnisch ging's wohl nicht anders) eingestellt wurde, vorgelegt.

    Die Gegenseite bestreitet natürlich, dass damit ja nicht der Verdienstausfall der Partei nachgewiesen ist, verweist außerdem darauf, dass die Partei auch einen Ehemann hat, der in ihrem Laden tätig ist und hätte aushelfen können.

    Vorschläge?

  • Hallo,
    bei selbständigen läßt sich ja nachweisen, ob die sich ein eigenes Gehalt zahlen oder vom erwirtschafteten Überschuß leben. Das ist im Zweifel mehr, als das, was eine Aushilfskraft bekommt, von daher würde ich die Aushilfskraft anerkennen. Das mit dem Ehepartner ist kein Argument, denn die Führung des unternehmens muss schon dem Eigentümer überlassen werden und man kann auch nicht davon ausgehen, dass der Ehepartner das für lau macht, also ob nun Aushilfskraft oder Partner, einen Anspruch auf Vergütung haben eh beide.

  • Ich setze in der Regel die die Kosten, die mir nachgewiesen wurden, auch fest. Eine weitergehende Überprüfung ist ja kaum möglich.

    Reicht der Ehemann als Aushilfe? Wie groß ist der Laden? Wieviele Leute müssen da sein? Fragen, die du sicherlich nicht ohne weiteres beantworten kannst.

    Wenn mir die erstattungspflichtige Partei nicht das Gegenteil nachweist, setze ich fest. U.U. müsste der Laden geschlossen werden, der Verdienstausfall wäre sicherlich höher, als die Kosten der Aushilfe.

  • Ich hatte auch schon mal eine solche Sache. Da wurden dann Aufwendungen für die Aushilfskraft geltend gemacht. Ich habe damals abgesetzt mit der Begründung, dass mir die ausgestellte Quittung als Nachweis nicht ausreicht. Es war so eine einfache, ohne Stempel, Datum und unterzeichnet vom A-Steller (!), nicht von der Aushilfskraft als Empfänger der Kohle. Zum zweiten hatte die Aushilfskraft zufällig den gleichen Nachnamen wie der A-Steller. :cool: Ich unterstell ja erstmal nix, aber komisch kommt mir sowas dann doch vor.
    Würde mir aber eine ordentliche Abrechnung vorgelegt, aus der der Verdienst ersichtlich ist, hätte ich sicher kein Problem damit, auch festzusetzen - wenn es denn notwendig war, soll er es auch bekommen.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Beklagter meldet Verdienstausfall an. Auf die Bitte seinen Verdienstausfall glaubhaft zu machen wird erklärt, er sei selbstständiger Landwirt. Sein Steuerberater könnte den Verdienstausfall bestimmt belegen, aber die hierbei entstehenden Kosten würden in keinem Verhältnis zum Verdienstausfall stehen. Sollte ich auf der Glaubhaftmachung bestehen, würden die Kosten für den Nachweis mit zur Festsetzung angemeldet werden.
    Pro Terminsstunde wurden 15,00 Euro angesetzt.
    Kann ich mir nicht einfach die letzten Steuerbescheide einreichen lassen? - Dafür fallen ja keine extra-Kosten an.- Aus den Bescheiden müsste doch ersichtlich sein wieviel der Landwirt durchschnittlich verdient.

  • Kann ich mir nicht einfach die letzten Steuerbescheide einreichen lassen? - Dafür fallen ja keine extra-Kosten an.- Aus den Bescheiden müsste doch ersichtlich sein wieviel der Landwirt durchschnittlich verdient.



    Gute Idee. Die Steuerbescheide für das Jahr 2005, 2006 und sofern schon vorhanden, für das Jahr 2007, würde ich an Deiner Stelle anfordern.
    Die etwaigen Kosten für den Nachweis durch die Tätigkeit der Steuerberaters sind aus meiner Sicht im Rahmen der Festsetzung des Verdienstausfalls der Partei nicht mit festsetzbar.

  • zu # 9

    ... wenn Du die Steuerbescheide so lesen kannst, dass Du den Stundensatz des Landwirts feststellst, mag das ja gehn ;)

    ich würde seinem Antrag folgen + auf das Rechtsmittel warten :)

  • # 9:

    Die Analyse eines Steuerbescheids im Hinblick auf den Verdienstausfall (!) ist "nicht ohne". Das ist ja nicht Gegenstand des Bescheides. Er lässt allenfalls Rückschlüsse zu. Bei der Bezifferung des Verdienstausfalles von Selbständigen lässt die Rspr. in Zivilsachen von drei denkbaren Berechnungsmethoden diejenige nach den letzten Steuerbescheiden gelten. Hierbei geht es jedoch in der Regel um die Berechnung des Verdienstausfalls nach TAgen oder Wochen, so dass hier der Nettojahresverdienst ausgerechnet und auf Tage oder Wochen umgelegt werden kann.

    Im Fall #9 geht es aber um Stunden. Hierüber gibt der Steuerbescheid keine Aufschlüsse, denn sonst müsste ihm ja die Zahl der Arbeitsstunden zu entnehmen sein.

    Wenn man daher im Fall # 9 nicht den eigenen Angaben des Betreffenden vertraut, würde selbst der Steuerbescheid nichts nützten, denn über die Stundenanzahl besagt der nichts!

  • Also bei Landwirten habe ich in der Vergangenheit ein Verdienstausfall bisher häufig abgelehnt, wenn diese mir nicht glaubhaft nachweisen konnten, dass sie in der Zeit eine Vertretungskraft beschäftigt haben, da eine Arbeitstätigkeit unaufschiebbar gerade zum Zeitpunkt des Termins erforderlich war.
    Dumm gesprochen, der Acker kann auch zu einer anderen Zeit gepflügt werden, als zum Zeitpunkt des Termins.

  • @ Zubbel:

    Dass die Arbeit an einem anderen Tag hätte nachgeholt werden können, wird aber zivil- und auch speziell arbeitsrechtlich normalerweise nicht als Argument gegen den Anspruch zugelassen, weil für den Ersatz schon ausreicht, dass die Arbeitskraft durch den Termin "absorbiert" wurde, es sei denn, es würde umgekehrt klipp und klar feststehen, dass der Landwirt an diesem Tag gerade nicht gearbeitet hätte. Dass er auch an einem anderen Tag hätte arbeiten können, genügt für den Ausschluss des Anspruchs m. E. nicht.

  • Ich gebe zu, dass sich meine Festsetzungs-bzw. Entschädigungspraxis (daher die Formulierung "in der Vergangenheit") in den letzten Jahren auch geändert hat.

    Jeder Landwirt ist Selbständiger. Diese haben,neben der tatsächlichen Arbeit, auch eine Unmenge an Verwaltungskram (Steuerangelegenheiten, Verkaufsplanung, Vermögensanlagen:)) zu erledigen.

    Der tatsächliche Verdienstausfall wäre nachzuweisen bzw. bei einem Selbständigen zumindest glaubhaft zu machen.
    Ich gehe inzwischen bei der Entschädigung bzw. Festsetzung von dem Höchstsatz von 17,00 € aus. Dies für die notwendige Zeit der Abwesenheit.
    Gerade bei Landwirten ist eine sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit (siehe die beschriebenen Tätigkeiten) jederzeit möglich.

    Vom Steuerbescheid auszugehen halte ich nicht als tauglich.
    Der Betreffende wäre doch dämlich, wenn er tatsächlich noch ein zu versteuerndes Einkommen auf dem Papier erwirtschaften würde.

  • Guten morgen.

    Ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen:

    Beklagte ist eine GmbH, vertr. durch den GF. Es wird jetzt für den GF ein Verdienstausfall von 34,00 € (2 Std. á 17,00 €) geltend gemacht.

    Ich habe den Beklagtenvertreter angeschieben und gebeten, den Verdienstausfall zu belegen.

    Antwort: "Wir teilen mit, dass ein Verdienstausfall in der geltend gemachten Form ohne weiteres Festzusetzen ist. (...) Die Höhe des Verdienstausfalles ist in der Höhe angemessen und bedarf nicht einer gesonderten Bestätigung des Steuerberaters. (...)"

    Hat der Anwalt Recht? Wenn nicht, kann mir jemand Entscheidungen zitieren, wonach ein Verdienstausfall zu belegen ist?

  • Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 04.02.2004, 12 W 81/03
    Der "Verdienstausfall" eines Geschäftsführers ist nicht erstattungsfähig, denn bei einem solchen liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ZSEG nicht vor. Ein Geschäftsführer versäumt durch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung keine Arbeitszeit. Die gerichtliche Vertretung einer juristischen Person wie der Klägerin gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und ist daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die Teilnahme am Rechts- und Geschäftsverkehr erfordert von einer juristischen Person wie der Klägerin die Bereitstellung einer gesetzlichen Vertretungsperson. Denn die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung dient ebenso der Gewinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall kann daher nicht eintreten (OLGR Naumburg 2002, 327, 328).

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