Titelumschreibung für Rechtsnachfolge an Unterhaltsvorschusskasse

  • Da die Titelumschreibung der Rechtsnachfolger Unterhaltsvorschusskasse beantragt, ist Unterhaltsvorschuss auch für das Kind Kai Adam geleistet wurden. Denn Unterhaltsvorschuss wird nur in der Minderjährigkeit geleistet und der Nachname hat sich laut rechtspfleger123 erst in der Volljährigkeit geändert. Der Rechtsnachfolger erbringt deshalb per öffentlicher Urkunde den Nachweis über die Auszahlung der Leistung an den gesetzlichen Vertreter von Kai Adam. Zusammen mit dem Antrag und dem vollstreckbaren Titel liegen die Voraussetzung der Klauselerteilung vor.

    Ich frage mich, an welcher Stelle der aktuelle Nachname des Gläubigers hier eine rechtliche Rolle spielt? Er ist selbst bei der Vollstreckung egal, denn der Rechtsnachfolger vollstreckt ja eben nicht für den Gläubiger.

    Deshalb ist es allemal ausreichend (und auch nur der Vollständigkeit halber zwecks kursorischer Prüfung) einen wie auch immer gearteten Hinweis zum Name zu haben. Wenn der Rechtsnachfolger sich darauf beruft, dass er dazu keinen Nachweis erbringen muss, liegt er mMn komplett richtig. Er könnte nach Auffassung der Kommentarliteratur sogar verlangen die Anhörung des Schuldners zu unterlassen, wenn er die Rechtsnachfolge bereits nachgewiesen hat.

    Aber genau das zweifelt der Schuldner ja an. Der Gläubiger im Titel führt einen anderen Namen als der der Gläubiger dessen Anspruch auf die UVK übergegangen ist.

    Ersteres ist aber irrelevant. Der Schuldner kann auch behaupten, dass er zeugungsunfähig ist oder schon zwei Millionen Euro an das Kind überwiesen hat. Es spielt halt im Rahmen von 727 ZPO keine Rolle und da sollte man dann auch seine Stellung in Behörde oder Gericht nicht dafür missbrauchen Unterlagen abzufordern, die man in Ermangelung einer Rechtsgrundlage gar nicht benötigt. Für den zweiteren Satz gibt es keinen Grund zur Annahme. Der Anspruchsübergang auf die Vorschusskasse erfolgte zum Zeitpunkt der Auszahlung, also definitiv in der Minderjährigkeit. Die Namensänderung erfolgte nach der Volljährigkeit. Der Gläubiger im Titel ist damit identisch zum Gläubiger im Zeitpunkt des Anspruchsübergangs.

    Ich werde mir die Diskussion aber merken und allen Rechtsnachfolgern empfehlen, eventuell bekannte Namensänderungen bei Anträgen auf Titelumschreibungen einfach überhaupt nicht zu erwähnen. Sie sind irrelevant, wenn sie nicht wenigstens zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge vorlagen. Es ist bei dem Gedanke schon fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage die Unterhaltsvorschusskasse ein Dokument wie die Geburtsurkunde oder gar die Eheurkunde eines ehemaligen Leistungsempfängers überhaupt abfordern kann. Vermutlich gar nicht.

  • Dann sollte man bei derartigen Anträgen prüfen, ob diese wegen Nichtangabe der Parteien (inklusive Anschriften) nicht generell zurückgewiesen werden müssten.

    Unabhängig davon erfolgt eine Anhörung des Antragsgegners vor Umschreibung und eine Benachrichtigung nach vorgenommener Erteilung der weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung. Wenn diese Schreiben zurückkommen, ergeht die Aufforderung an die UV-Kasse zur Mitteilung der aktuellen Anschrift des Unterhaltsschuldners.

  • Es spielt insoweit eine Rolle als die Unterhaltsvorschusskasse Leistungen für das im Festsetzungsbeschluss als Gläubiger benannte Kind erbracht haben muss, damit eine Titelumschreibung möglich ist. Sonst läge hinsichtlich des konkreten Titels keine Rechtsnachfolge vor.

    Absolute Zustimmung. 

    Bezüglich dem einige Beiträge vorher ins Spiel gebrachten abweichenden Familiennamen des Kindes dürfte eher die Namensänderung gemeint sein als dieses noch minderjährig war, also z. B. nach neuer Heirat der Kindesmutter und Einbenennung.

    Das wäre eine bloße Mutmaßung, denn der user hat den Fall eben nicht so dargestellt. Er hat explizit das Gegenteil erwähnt. Für den Fall der Namensänderung in der Minderjährigkeit kann ich mich auch interessieren. Den Nachweis darüber dürfte die Vorschusskasse nämlich auch bereits haben und problemlos erbringen können.

    Für das Verlangen der UV-Kasse, die Anhörung des Schuldners zu unterlassen, interessiert mich die konkrete Kommentierung.

    Z.B. MüKoZPO/Wolfsteiner ZPO § 730 Rn. 5, 6

    Grundsätzlich kann das Gericht den Antragsgegner anhören, § 734 ZPO.

    Ich vermute das war ein Versehen, denn die einschlägige Vorschrift ist § 730 ZPO

    Das wird an hiesigen Gerichten ausnahmslos praktiziert.

    Das ist für mich schon lange kein Indiz mehr für Qualität. Man sollte sich vielleicht mal generell die Kommentierungen zum 730 ZPO durchlesen, um herauszufinden, welchen Zweck die Anhörung des Schuldners eigentlich haben soll. Fast übereinstimmend wird in nahezu allen Kommentaren eine obligatorische Anhörung als "gängige Praxis" unmissverständlich verneint. Ein sinnvolles Beispiel für den Zweck der Anhörung ist übrigens bei einem fehlenden Beweis der Rechtsnachfolge, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge bejaht. Z.B. wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers eine Privatperson ist, die nur schwerlich einen Nachweis erbringen kann.

    Grundsätzlich liegt die Anhörung auch im Interesse der UV-Kasse. Durch die Anhörung zur beabsichtigten Titelumschreibung wurden durchaus schon Antragsgegner dazu bewogen, mit der UV-Kasse Kontakt aufzunehmen und (Teil-)zahlungen zu leisten.

    Erfüllung spielt für eine Klauselerteilung keine Rolle. Selbst wenn die Forderung bereits vollständig beglichen wäre, müsste man die Klausel auf den Rechtsnachfolger umschreiben, wenn dieser das (sinnloserweise) beantragen würde.

    Dann sollte man bei derartigen Anträgen prüfen, ob diese wegen Nichtangabe der Parteien (inklusive Anschriften) nicht generell zurückgewiesen werden müssten.

    Na auf die abenteuerliche Begründung wäre ich gespannt.

    Unabhängig davon erfolgt eine Anhörung des Antragsgegners vor Umschreibung und eine Benachrichtigung nach vorgenommener Erteilung der weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung. Wenn diese Schreiben zurückkommen, ergeht die Aufforderung an die UV-Kasse zur Mitteilung der aktuellen Anschrift des Unterhaltsschuldners.

    Eben durch die Zustellung der Klausel im Rahmen des § 750 ZPO erhält der Schuldner ja letztlich sein rechtliches Gehör. Ist ja nett, dass bei euch auch bei einer Titelumschreibung das Gericht die Klausel zustellt. Bei uns ist das Aufgabe des Vollstreckungsgläubigers und uns die Adresse des Schuldners egal. Wir stellen dem Rechtsnachfolger dafür eine beglaubigte Abschrift der Teilausfertigung mit Vollstreckungsklausel aus, die er dann dem Schuldner selbst zustellen darf.

  • Zitat

    Ist ja nett, dass bei euch auch bei einer Titelumschreibung das Gericht die Klausel zustellt. Bei uns ist das Aufgabe des Vollstreckungsgläubigers und uns die Adresse des Schuldners egal. Wir stellen dem Rechtsnachfolger dafür eine beglaubigte Abschrift der Teilausfertigung mit Vollstreckungsklausel aus, die er dann dem Schuldner selbst zustellen darf.

    Da hast du etwas falsch verstanden. Der Antragsgegner wird lediglich formlos von der Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung informiert.

  • @#63 in Hinblick auf die Anhörung:
    eher nicht
    Aus MüKo ZPO §730 RN 5 ergibt sich lediglich, dass ausschließlich bei den in der Vorschrift genannten Klauseln angehört werden darf und dass im Umkehrschluss zur (normalen einfachen!) vollstreckbaren Ausfertigung gem. §724 ZPO keine Anhörung stattzufinden hat.

    RN 6 beschäftigt sich mit der Konstellation, dass unklar ist, ob es sich um eine Klausel gem. §§726 ff. oder 724 ZPO handelt.

    Mit anderen Worten: wenn du meinst, dass es sich um eine normale Klausel handelt und nicht um eine gem. §§726 ff. ZPO, kannst du die Anhörung unterbinden; sollte sich das Gericht deiner Auffassung anschließen, wird es gem. §724 ZPO! eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
    Wenn jedoch nicht, wird es den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückweisen, weil die gem. §730 ZPO zulässige und für erforderlich gehaltene Anhörung nicht stattfinden soll.

    Das hat aber mit der vorliegenden Konstellation nichts zu tun.

    Ohne Zweifel ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.

    Das Unterbleiben der Anhörung liegt nicht im freien Belieben des Gläubigers; wenn er darauf besteht, unterbleibt zwar die Anhörung, sein Antrag wird dann aber zurückzuweisen sein...


    Zur Threadfrage:
    Ich würde eher nicht auf die Vorlage der Heiratsurkunde bestehen, wenn ich sicher weiß, dass die Namensänderung erst nach dem Forderungsübergang stattgefunden hat.

    Vorgänge nach Eintritt der Rechtsnachfolge haben keinen Einfluss mehr; allenfalls daraus, dass in den rechtsnachfolgenachweisenden Urkunden der ursprüngliche Gläubiger bereits mit seinem neuen Namen bezeichnet ist, könnte sich anderes ergeben

    Wenn ich Zweifel hätte, würde ich vll auf nem Nachweis bestehen, um nachvollziehen zu können, wann die Namensänderung erfolgt ist

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • .....

    Zur Threadfrage:
    Ich würde eher nicht auf die Vorlage der Heiratsurkunde bestehen, wenn ich sicher weiß, dass die Namensänderung erst nach dem Forderungsübergang stattgefunden hat.

    Vorgänge nach Eintritt der Rechtsnachfolge haben keinen Einfluss mehr; allenfalls daraus, dass in den rechtsnachfolgenachweisenden Urkunden der ursprüngliche Gläubiger bereits mit seinem neuen Namen bezeichnet ist, könnte sich anderes ergeben

    Wenn ich Zweifel hätte, würde ich vll auf nem Nachweis bestehen, um nachvollziehen zu können, wann die Namensänderung erfolgt ist

    Schon wieder die Heiratsurkunde! Es gibt viele Wege zu einer Namensänderung. Deshalb bleibt für mich die Geburtsurkunde des Gläubigers weiterhin die einzig praktikable Urkunde. Zumal sie den Vorteil hat, die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner nachzuweisen.

    Die Zeitschranke halte ich für nicht relevant.

  • Schon wieder die Heiratsurkunde! Es gibt viele Wege zu einer Namensänderung. Deshalb bleibt für mich die Geburtsurkunde des Gläubigers weiterhin die einzig praktikable Urkunde. Zumal sie den Vorteil hat, die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner nachzuweisen. Die Zeitschranke halte ich für nicht relevant.

    Ich hab geschrieben, dass ich eher nicht auf die Vorlage der Heiratsurkunde bestehen würde.
    Ich hab ganz bewusst die Formulierung aus #42 aufgegriffen.
    Natürlich gibt es viele Wege zur Namensänderung und wenn vorliegend ein anderer gegangen wurde, ist eine Heiratsurkunde natürlich ohnehin nicht hilfreich...

    Ich meine schon, dass es darauf ankommt, ob die Namensänderung vorher oder nachher passiert ist.

    Ist sie vor oder im Zuge des Rechtsübergangs passiert, ist der Nachweis der Namensänderung zwingend erforderlich, um den Rechtsübergang tatsächlich nachzuweisen; ist sie nachher passiert, genügt der Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsorgan, bzw. auch dort völlig egal, weil ja der Rechtsnachfolger für sich selbst vollstreckt (wie Frog ja auch schon schrieb)
    Ein (formgerechter!) Nachweis im Klauselerteilungsverfahren ist nicht nötig (es sei denn es ergeben sich wegen der Namensänderung im Rahmen des Nachweises über den Rechtsübergang Ungereimtheiten (wie bspw. dass der neue Namen in diesen Nachweisurkunden schon erscheint))

    Ansonsten spielen (Namens-)Änderungen nach dem Rechtsübergang keine Rolle

    Es ist einfach wurst, was danach mit dem ursprünglichen Gläubiger passiert.

    Er könnte verheiratet, tot, beides, explodiert, überall verteilt oder sonstwas sein; kommt später ein neuer Gläubiger, berühmt sich der titulierten Forderung und legt formgerechte Nachweise über den Rechtsübergang zum damaligen Zeitpunkt!! vor, wird die vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger erteilt.

    Der Schuldner wird dazu (wenn es das Gericht (wie in aller Regel!) für erforderlich/angemessen/sachdienlich hält) angehört.

    Trägt der Schuldner vor, dass das gar nicht sein Kind ist, weil er doch zeugungsunfähig und außerdem eine Frau ist und er erst nach Geburt des Kindes geboren ist oder ähnliches Gedöns, wie zB dass der ursprüngliche Gläubiger jetzt anders heißt und die Identität belegt werden soll, dann wird das im Rahmen der Klauselerteilung gewürdigt.
    Und zwar mit dem Satz: "die Einwendungen des Schuldners führen nicht dazu, dass die vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger nicht erteilt werden könnte, weil...." (Vollstreckungsgegenklage)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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  • Anknüpfend an den obigen Beitrag würden mich Meinungen zum Problem der Anhörung vor Erteilung einer RNF zugunsten des Jugendamtes interessieren.

    In letzter Zeit treffen vom Jugendamt vermehrt Anträge auf RNF ein, in denen vermerkt ist, dass der Schuldner/Antragsgegner unbekannt verzogen sei.

    Auf meinen Hinweis, dass an sich vor Erteilung der RNF grundsätzlich eine Anhörung des Schuldners erfolgt, teilt das Jugendamt mit, es handele sich nur um eine Kannvorschrift, man könne also problemlos darauf verzichten.
    Nebenbei hatte ich angemerkt, dass eine Zwangsvollstreckung ohne Anschrift des Schuldners ggf. schwierig sein könnte. Das sieht das JA aber unproblematisch und als keinen Grund, aktuell auf die RNF zu verzichten. Offenbar rechnet man beim JA damit, dass die betreffenden Schuldner sich zeitnah wieder mit einer Anschrift im Melderegister registrieren? :gruebel:

    Was haltet ihr davon? Würdet ihr ggf. in der Klausel vermerken, dass die Anschrift des Schuldners im Rubrum nicht mehr besteht? Oder ist diese auf der vollstreckbaren Teilausfertigung im Rubrum unkenntlich zu machen?

  • Mich überrascht der latente Schuldnerschutz. Es geht hier um Unterhalt und nicht um ein Zeitschriftenabo. Unterhalt ist eine Bringschuld für Eltern, sobald sie von ihrer Elternschaft erfahren. Eltern sind verpflichtet, sich aktiv um ihre Kinder zu kümmern.

  • Mich überrascht der latente Schuldnerschutz. Es geht hier um Unterhalt und nicht um ein Zeitschriftenabo. ....

    Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO ist es grundsätzlich egal, weshalb die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Die vorherige Anhörung des Antragsgegners (§ 730 ZPO) stellt m. E. den Regelfall dar, vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 730 Rn. 3, 4:

    Zitat

    Die Anhörung des Antragsgegners steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es wird vom Zweck der Anhörung geleitet, den von der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel betroffenen Antragsgegner in den Stand zu versetzen, seine Interessen zu wahren, insbesondere die Erteilung einer rechtswidrigen Klausel möglichst frühzeitig zu verhindern.

    Neben dem einfachrechtlichen Zweck der Anhörung sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 103 Abs. 1 GG bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren (so BVerfG NJW 2000, 1709; ähnlich MüKoZPO/Wolfsteiner Rn. 1 f.) sowie ggf. die weitere Wertung in § 733 (→ § 733 Rn. 7) zu berücksichtigen. Deshalb ist die Anhörung zur Vermeidung der durch eine überraschende Klauselerteilung für den Antragsgegner verbundenen Lasten die Regel, von welcher (nur) abgewichen werden kann, wenn die Interessen des Antragstellers dies gebieten (aA HK-ZV/Giers/Haas Rn. 2 f.).


    Deine Überraschung angesichts "latenten Schuldnerschutzes" kann ich daher so nicht nachvollziehen.

  • Deine Überraschung angesichts "latenten Schuldnerschutzes" kann ich daher so nicht nachvollziehen.

    Ich auch nicht, allzumal sich der Gläubiger-Vertreter seine Nachweisurkunde im Falle von UVG in der Regel selbst bastelt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Deine Überraschung angesichts "latenten Schuldnerschutzes" kann ich daher so nicht nachvollziehen.

    Ich auch nicht, allzumal sich der Gläubiger-Vertreter seine Nachweisurkunde im Falle von UVG in der Regel selbst bastelt...

    ...die in einigen Fehlern auch Fehler enthält (meist zu hohe Beträge, weil falsche Altersstufe ausgewählt bzw. falschen Betrag in den Vordruck eingetragen).

    Aus Sicht des JA dürfte ich diese eigentlich gar nicht monieren, da durch die Zahlungsbestätigung der Anspruchsübergang ja nachgewiesen wurde. :cool:

  • Die Frage betrifft mich auch im Rahmen meiner Urkundstätigkeit bei Rechtsnachfolgeklauseln auf Jugendamtsurkunden. Sicher hat § 730 ZPO seine grundsätzliche Daseinsberechtigung für viele Fallkonstellationen.

    Es bleibt aber zur Prüfung des pflichtgemäßen Ermessens hier die inhaltliche Frage, welche Erkenntnis man bei urkundlich nachgewiesenen und übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch Anhörung des Schuldners erlangen könnte. Materiell-rechtliche Einwände oder der Einwand der Erfüllung wären schon mal völlig unerheblich. Mir fällt wirklich kein einziger Einwand ein, der die Klauselerteilung tatsächlich beeinflussen könnte.

  • Bürostuhlakrobat ist voll zuzustimmen. Einwände könnte allenfalls ein anderer Gläubiger erheben, weil er die beschiedenen Leistung nicht oder nicht in voller Höhe erhalten hat. Oder weil er den Titel nicht entbehren kann.

  • Die Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (bzw. vor dem Rechtspfleger halt das faire Verfahren, danke Bundesverfassungsgericht für deine Wertschätzung :D) besteht völlig unabhängig davon, ob man jetzt effektiv was zum Verfahren beitragen kann oder nicht...

  • Dem stimme ich auch zu. Auch in den Handbüchern für die Urkundspersonen im Jugendamt wird eine Anhörung empfohlen. Rechtliches Gehör in Form der Anhörung bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ist und bleibt aber eine Kann-Vorschrift und liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen. Sie kann damit weder obligatorisch vorgenommen noch obligatorisch ausgeschlossen werden. Für die Prüfung von pflichtgemäßem Ermessen muss man dann deshalb vielleicht doch den zu entscheidenden Sachverhalt und die Wertigkeit der Anhörung betrachten. Diese dürfte für Unterhaltsvorschuss-Fälle gen 0 tendieren und ein wirkungsloses Instrument sein, während sie in anderen Fällen wahrscheinlich sehr nützlich sein könnte. Wirkungsvolle Rechtsmittel und Gehör erlangt der Schuldner in diesen Fallkonstellationen auf der Grundlage anderer Vorschriften und zu anderen Zeitpunkten.

    Bis ich mal ein sinnvolles Beispiel für diese Kann-Anhörung bei Rechtsnachfolge Unterhaltsvorschuss bekomme, sehe ich keinen Grund dieser Vorschrift in meiner Arbeit eine solche Bedeutung zuzumessen, wie sie auf der Basis völlig anderer Fallkonstellationen, auf die sich die Kommentare beziehen, vielleicht bestehen könnte. Ich denke auch als Rechtspfleger würde ich meine Zeit lieber in komplexe Sachverhalte stecken, von denen ja wirklich mehr als genügend auf dem Tisch liegen (soweit ich das hier im Forum lese), als mich für eine Anhörung einzusetzen, die an realer Bedeutungslosigkeit kaum zu überbieten ist.

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