Öffentliche Zustellung einer Kündigung

  • Bei uns scheiden sich da leider auch die Geister. Um auf der sicheren Seite zu sein, lasse ich mir vom Richter die einzelnen Sachen immer übertragen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Moin,

    hier wurde die Zuständigkeit von mir immer verneint, da die Zuständigkeit für eine öffentliche Zustellung zwar beim Rechtspfleger liegen kann- jedoch nur in mir übertragenen Verfahren.

    Bei Kündigungen gibt es jedoch kein Verfahren, in welchem ich tätig sein würde, anders als im Kostenfestsetzungsverfahren oder so.

    Denn hier ist die Zustellung die Rechtshandlung, da es das Verfahren "Kündigung" nicht gibt, in dem mir Aufgaben übertragen wären...

    Daher macht es hier der Richter.

  • Plausibel ist es auf jeden Fall... hier lässt es sich aber kaum unter ein Richterdezernat packen (wir haben keine Zivilsachen). Aber irgendwo muss das ja geregelt sein.

    Danke für eure zahlreichen Beiträge! :thumbup:


    gerade im GVP gefunden, sinngemäß: alle nicht anders zuzuordnenen Verfahren macht der Direktor ;)

  • siehe hier den Beitrag #6 von KlausR

    KlausR
    10. April 2006 um 14:06
  • Um diese Sache nochmal hervorzuholen...

    An unserem Gericht wird die öffentliche Zustellung der Kündigung eines Kreditinstituts als AR-Sache geführt. Nun habe ich die öffentliche Zustellung ausgeführt, welche gem. Benachichtigng mit Wirkung vom xx.xx.xxxx als zugestellt gilt.

    Auf der Geschäftsstelle hat sich innerhalb der Frist niemand gemeldet.

    Nun ist die Frage, wie ich weiter verfahre. Was erhält der Antragsteller denn als Nachweis (und in welcher Form?), dass keine Einwendungen erhoben wurden?

    Vielen Dank schonmal. :)

  • Am besten, in dem Du die Sache an den zuständigen Richter angibst... der dann von vorne anfängt.

    Eine öffentliche Zustellung gem. § 132 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Richterzuständigkeit. Oder habe ich eine Änderung im RPflG verpasst?

    (Die Diskussion über C-UR-AR oder FamFG... ist aus meiner Sicht egal, denn als Rechtspfleger mache ich das nicht...)

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Nach Änderung der Aktenordnung findet sich die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB jetzt in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2d AktO.

    Der § 37 spricht nicht mehr wie der alte § 25 AktO von „Urkundssachen“ sondern über „Sonstige Handlungen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor den Amtsgerichten“.

    Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers mit § 3 Nr.1f RpflG zu begründen braucht jetzt meiner Ansicht nach schon viel Kreativität.

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