Guten Morgen!
Wieder mal habe ich keinen Plan und brauche Hilfe...
Bekomme heute eine Gs-Sache vorgelegt, in dem der Richter einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO erlassen hat.
In der Akte befindet sich ein Vermerk, dass der Angeschuldigte (1957 geboren) wohl seinen Führerschein verloren hat, dies auch beim SVA angezeigt hatte und nur eine Ausnahmegenehmigumg vom SVA vorlegen konnte, die bis zum 20.08.2007 befristet war.
Punkt 3 der richterlichen Verfügung lautet: Frau Rechtspflegerin zur Anbringung des Vermerks über den Beschluss Ziffer 1.
Mir fällt aber absolut nichts ein, was ich da zu tun hätte, zumal es sich nicht um einen Jugendlichen handelt.
Veranlasst die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen nicht alles Weitere?
Möchte mich nur nicht blamieren, wenn ich ihm die Akte wieder zuschreibe bzw. an die StA weiterleite und dann doch was hätte tun müssen...
Vielleicht kann mich jemand beruhigen und sagen, dass ich kleine Amtsgerichtsrechtspflegerin damit wirklich nichts zu tun habe!
vorläufige Entziehung Fahrerlaubnis / Vermerk?
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Der Beschluss nach §111a StPO wird durch die StA / Polizei vollstreckt. Ein Vermerk wird nur in ausländischen Führerscheinen befestigt.
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Und bei der StA ist dies Sache der Emittlungsabteilung (einschließlich der Mitteilung an das KBA), somit keine Rpfl.-Aufgabe.
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Danke!
Kam mir doch direkt komisch vor, aber man lässt sich halt leicht verunsichern... -
Wenn m ich nicht alles täuscht ist im Vorverfahren das AG und nicht die STA zuständig.
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Ups, jetzt doch?
Was müßte ich denn dann wohl machen? -
Also ich kenne das so, dass die Polizei den Beschluss bekommt und den FS beschlagnahmt. Wie schon oben ausgeführt, ist ein Vermerk auf einem ausl. FS anzubringen.
Ich kann mir eine Tätigkeit des Rpfl. allerdings nur dann vorstellen, wenn der Betroffenen an Eides Statt versichern muss, dass der FS verloren wurde.
Sonst wüsste ich nicht, was wir damit zu tun haben. Vielleicht mal den Richter gefragt? -
Also, beim AG haben wir immer bei den 111a Beschlüssen in ausländische Führerscheine den Vermerk gesetzt und diese dann wieder an die StA zurückgeschickt.
Bei deutschen FS war nix zu veranlassen, da bei denen ja die Beschlagnahme angeordnet wird und diese in der Akte bleiben.Jetzt bei der StA bekommen wir die 111a Beschlüsse nach Rückkehr vom AG.
Wenn wie oben der ausländische FS schon wieder an den Beschuldigten zurückgeschickt wurde, veranlassen wir nur die Mitteilungen.Wenn der deutsche FS noch nicht zur Akte gelangt ist, schicken wir den Beschluss nach 111a zur Polizei mit der Bitte um Vollstreckung und veranlassen auch hier entsprechende Mitteilungen.
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Hänge mich mal hier an:
111a vom AG A bzgl. ausländischem FS, FS ist bei der StA.
Jetzt ruft mich der Staatsanwalt an, dass übermorgen die Verhandlung ist und er vorher noch unbedingt den Vermerk nach 111a auf den FS haben will. Allerdings bin ich beim AG B und doch eingentlich gar nicht zuständig.
Gibt es sowas wie Amtshilfe in solchen Sachen, oder muss den Vermerk das AG A machen - und wo steht´s?
Wäre für schnelle Antworten dankbar, der Staatsanwalt erwartet meinen Rückruf -
Ich hänge mich ebenfalls dran:
Strafverfahren gegen Jugendlichen, Tatvorwurf verbotenes Kfz-Rennen (Führerschein wurde sichergestellt im unmittelbaren Tatzusammenhang im Sommer 24). Nun ist durch Beschluss nach § 111 a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden und die Akte liegt mir vor wegen der richterlichen Verfügung, die Mitteilung der vorläufigen Entziehung an die Führerscheinstelle und das KBA zu veranlassen.
So hatte ich das hier in Hintertüpfelshausen noch nicht. Was ist denn jetzt zu tun?
Wird die vorläufige Entziehung auch ans FAER mitgeteilt? Nach Anlage 13 FeV Ziff. 1 ist die vorläufige Entziehung nicht aufgeführt...
Und die Mitteilung an die Führerscheinstelle wird über die MiStra-Nr. 45 veranlasst - oder?
Ich steh ein wenig auf dem Schlauch, bitte runterhelfen. Danke!
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§ 28 Abs. 3 Nr. 2 HS 2 StVG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 4 FeV: Die vorläufige Entziehung ist im FAER einzutragen.
Der Katalog Anlage 13 FeV ist in erster Linie für die Ermittlung der Punkte relevant und deshalb bist du dort auch nicht fündig geworden.
Die MiStra Nr. 45 geht an die örtliche FS-Stelle; dabei bitte auch an die MiStra Nr. 45 Abs. 3 an die örtliche Polizeidienststelle denken.
Und - für den Fall, dass dies Teil der Frage war - siehe oben: all das ist Sache der StA.
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Danke vielmals, Bodil.
Oha, auch bei Jugendlichen? Na dann ab die Post zur StA.
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