Urlaub

  • Bin grad gefragt worden, ob irgendwo geregelt ist, dass man seinen Erholungsurlaub am Stück bzw. in größeren zusammenhängenden Abschnitten nehmen muss und nicht etwa in lauter einzelnen Tagen (z. B. verlängerte WEs, Brückentage etc.).

    Kennt sich da jemand aus?

  • Also wo geschrieben steht, dass man seinen Urlaub am Stück nehmen muss weiß ich nicht.
    Aber bei mir hat sich noch niemand beschwert und ich nehme mir, wenn ich nach Hause fahre eigentlich immer Montag und Dienstag frei und das mit 1 Tag Überstunden und 1 Tag Urlaub. Probleme mit der Verwaltung gab es bislang damit nicht.

  • Bei uns hat sich bislang noch keiner für sowas interessiert. Jeder nimmt halt, wie er meint. Die Verwaltung interessiert nur, dass er noch Urlaubstage hat und dass irgendwer für die Vertretung geradesteht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kann Dir leider auch nicht sagen wo das steht, aber unser Geschäftsleiter hat uns auch kürzlich gesagt, dass Urlaub eigentlich in 2 größeren Blöcken genommen werden soll. Wir haben hier nämlich einen Kollegen, der seinen ganzen Jahresurlaub auf einmal nehmen will und nachgefragt hat ob das geht (wg. Vertretung und so). Unser Geschäftsleiter hat in diesem Zusammenhag betont, dass dies im Grunde der Vorgabe am näher kommt, als wenn der Urlaub immer stückchenweise genommen wird. Aber bei uns kann sich das noch jeder selbst aussuchen, Probleme gibt's auch nicht wenn's anders gemacht wird. Ich nehme z.B. auch immer nur mal nen Tag um nach Hause zu fahren oder mal Woche zum entspannen (wär eigentlich bald mal wieder nötig :)).

  • Ich meine, ich habe etwas in der Art schon mal irgendwo gelesen. Als "Soll- Bestimmung". Vielleicht in der Urlaubsverordnung deines Bundeslandes?

  • Die Länder regeln das in ihren Erholungsurlaubsverordnungen. Beispiel Hamburg:

    Zitat
    Zitat


    § 13 Teilung und Abwicklung

    (1) 1 Der Erholungsurlaub kann geteilt genommen werden. 2 Eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte soll nur aus besonderen Gründen zugelassen werden.
    (2) 1 Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. 2 Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.



    Die VO der anderen Länder sind vermutlich recht ähnlich.

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