zwei Rechtsanwälte bei einer PKH-Bewilligung

  • hy!


    Meine Kollegin hat eine Fall wo sie nicht wirklich weiter kommt:

    In dem Verfahren wurde für die Antragsgegnerin Anfang diesen Jahres PKH unter Beiordnung des Rechtsanwalts X bewilligt. Dieser hat dann die Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Mwst. beantragt und auch ordnungsgemäß bekommen.

    Ende Juli wurde in einem Beschluss des Richters die Beiordnung des Rechtsanwalts X aufgehoben und Rechtsanwalt Y insoweit beigeordnet, als bei Rechtsanwalt X Gebühren entstanden sind.

    Nun kam natürlich der Festsetzungsantrag über die Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale und Mwst. und sie weiß nicht was sie so wirklich machen soll!

    könnt ihr uns vielleicht helfen?
    danke schon mal!

  • Sie kann nur den Betrag erstatten, der bisher für einen RA entstanden und noch nicht aus der Staatskasse gezahlt wurde.
    Sind also VerfGeb., TermGeb., MWSt. und Ausl. entstanden und voll ausbezahlt an den ersten RA, geht der zweite leer aus.
    Wurden bisher die Gebühren nach einem niedrigeren SW ausbezahlt, kann sie nur noch die Differenz auszahlen.



  • Der RA Y hat im Rahmen seiner PKH-Bewilligung Anspruch auf seine Vergütung. Es kann durchaus sein, dass durch den neuerlichen PKH-Beschluss nun beide Anwälte Anspruch auf die Vergütung haben. Hier kommt es auf die genaue Formulierung in den Beschlüssen an. Notfalls kann man ja auch mal beim Bezi nachfragen.

  • Nein, auch der zweite Anwalt hat einen vollen Anspruch gegen die Staatskasse ab Zeitpunkt der Beiordnung.
    D.h. er muss zumindest die für die Gebühren erforderlichen Mindesttätigkeiten erbracht haben, dann erhält er wie der erste Beigeordnete die volle Vergütung.

    Deutlich zu unterscheiden hiervon ist die Frage der Erstattungsfähigkeit eines zum Ersatz verpflichteten Antragsgegners. Dieser hat nur die Kosten eines Bevollmächtigten zu erstatten.

  • :mad:
    Hab ich schon wieder zu schnell quer gelesen?

    Ich hatte bisher nur das Problem, dass ein RA beigeordnet wird, als dem bisherigen RA Gebühren noch nicht entstanden sind. Also, keine Mehrbelastung der Staatskasse.
    An zwei RAe die gleiche Vergütung auszahlen ... das gab es hier während meiner Tätigkeit noch nicht ...

    edit:

    Nee, doch nicht ... also gilt mein Posting unter #2 :D

  • oh sorry! ...

    der rechtsanwalt Y ist insoweit beigeordnet, als für den Rechtsanwalt X keine Gebühren entstanden sind.


    Dann alles was Y verdient hat ausrechnen und das von X abziehen.



    Es scheint wohl wirklich so. Ob es sich für den Anwalt rentiert, sich auf so einen bedingten Beschluss einzulassen? So einen PKH-Beschluss hatte ich noch nie.


  • Ob es sich für den Anwalt rentiert, sich auf so einen bedingten Beschluss einzulassen? So einen PKH-Beschluss hatte ich noch nie.


    Diese Beschlüsse haben wir regelmäßig, wenn kein zwingender Grund für einen Anwaltswechsel vorgetragen wurde. Ich meine zwar mal irgendwann gelesen zu haben, dass das so nicht zulässig sei, aber solange sich der betreffende RA nicht dagegen wehrt, bleibt es für meine Vergüzungsfestsetzung natürlich dabei.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Ob es sich für den Anwalt rentiert, sich auf so einen bedingten Beschluss einzulassen? So einen PKH-Beschluss hatte ich noch nie.


    Diese Beschlüsse haben wir regelmäßig, wenn kein zwingender Grund für einen Anwaltswechsel vorgetragen wurde. Ich meine zwar mal irgendwann gelesen zu haben, dass das so nicht zulässig sei, aber solange sich der betreffende RA nicht dagegen wehrt, bleibt es für meine Vergüzungsfestsetzung natürlich dabei.


    Naja, es bleibt noch die Einigungsgebühr und ne knackige Streitwerterhöhung :D


  • Deutlich zu unterscheiden hiervon ist die Frage der Erstattungsfähigkeit eines zum Ersatz verpflichteten Antragsgegners. Dieser hat nur die Kosten eines Bevollmächtigten zu erstatten.



    Dieses Problem habe ich gerade. Ich sehe das genauso, finde dazu nur leider keine Fundstelle.
    Kann mir jemand helfen?


  • Deutlich zu unterscheiden hiervon ist die Frage der Erstattungsfähigkeit eines zum Ersatz verpflichteten Antragsgegners. Dieser hat nur die Kosten eines Bevollmächtigten zu erstatten.



    Dieses Problem habe ich gerade. Ich sehe das genauso, finde dazu nur leider keine Fundstelle.
    Kann mir jemand helfen?

    Warum ist das ein Problem? Der Antragsgegner hat doch nichts damit zu tun, dass der Antragsteller seinen Anwalt gewechselt hat. Warum soll es für ihn teurer werden, nur weil der Antragsteller aus welchen Gründen auch immer einen Anwaltswechsel vorgenommen hat?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich sehe in solchen Beschlüssen gar keine Probleme. Wenn die PKH-Partei einen neuen RA beauftragen will, soll sie es tun. Die entstandenen Gebühren, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden, muss sie halt selbst tragen. Der Anspruch des RA besteht ja auch gegen den Mandanten und ist in diesem Fall teilweise nicht durch die PKH gehemmt.

    Die Auslagenpauschale würde ich hier dem 2. RA aber trotzdem auszahlen, da in der Beiordnung nur die Anrechnung der Gebühren festgelegt wurde, nicht aber der Kosten.

  • Ich sehe in solchen Beschlüssen gar keine Probleme. Wenn die PKH-Partei einen neuen RA beauftragen will, soll sie es tun. Die entstandenen Gebühren, die nicht aus der Staatskasse erstattet werden, muss sie halt selbst tragen. Der Anspruch des RA besteht ja auch gegen den Mandanten und ist in diesem Fall teilweise nicht durch die PKH gehemmt.

    Die Auslagenpauschale würde ich hier dem 2. RA aber trotzdem auszahlen, da in der Beiordnung nur die Anrechnung der Gebühren festgelegt wurde, nicht aber der Kosten.



    :meinung:

  • Hier muss ich doch nochmal nachfragen.
    Gleicher Sachverhalt.
    RA Y ist beigeordnet, legt Mandat nieder und rechnet ab. RA X wird später beigeordnet.

    In dem mir vorliegenden Beiordnungsbeschluss steht: "wird dem Antragsgegner RA X beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen."

    Kann der RA X nochmal die Pauschale bekommen, obwohl sie RA Y vorher schon bekommen hat?

  • Kann der RA X nochmal die Pauschale bekommen, obwohl sie RA Y vorher schon bekommen hat?


    Nein. Du hast doch selber geschrieben, dass im PKH-Beschluss drinsteht, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen dürfen - also alles in allem nur einmal RA-Vergütung auszahlen.

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