Hallo,
nun habe ich hier einen Antrag auf Strafaufschub von 2-3 Wochen auf dem Tisch liegen.
Der VU führt aus er bittet um Haftaufschub um u.a. seine Mutter zu besuchen, die sehr krank sei.
Sie wohnt ca. 400 km weit weg.
Ich finde §456 Abs. 1 StPO passt hier nicht so wirklich.
Aber ich denke mir auch, was sind schon die 2-3 Wochen.
Es handelt sich um einen Fall der Jugendstrafvollstreckung.
Und ist für die Entscheidung nun der Richter oder Rechtspfleger zuständig?