Strafaufschub

  • Hallo,

    nun habe ich hier einen Antrag auf Strafaufschub von 2-3 Wochen auf dem Tisch liegen.

    Der VU führt aus er bittet um Haftaufschub um u.a. seine Mutter zu besuchen, die sehr krank sei.

    Sie wohnt ca. 400 km weit weg.

    Ich finde §456 Abs. 1 StPO passt hier nicht so wirklich.

    Aber ich denke mir auch, was sind schon die 2-3 Wochen.

    Es handelt sich um einen Fall der Jugendstrafvollstreckung.

    Und ist für die Entscheidung nun der Richter oder Rechtspfleger zuständig?

  • Das würde ich mit folgender Standartbegründung ablehnen + etwas mehr Input aus deiner Akte:


    Sehr geehrte*r.....

    den Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch keinen Anlass gefunden, den beantragten Strafaufschub zu gewähren.

    Die Staatsanwaltschaft hat als Vollstreckungsbehörde den gesetzlichen Auftrag, rechtskräftige Entscheidungen im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege nachdrücklich und beschleunigt wirksam werden zu lassen.

    Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist der gewünschte Strafaufschub abzulehnen.

    Zudem hatten Sie seit der Anklageerhebung und der Verkündung des Urteils ausreichend Zeit, für die Strafvollstreckung und ihre Folgen Vorsorge zu treffen.

    Sie haben sich nunmehr gemäß der bereits ergangenen Ladung innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens zum Strafantritt zu stellen. Andernfalls müssten Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!