fehlende Bewilligung oder gemischter Antrag

  • Dann fehlt es an dessen Bewilligung. Wenn die Bewilligung ausdrücklich nur vom Veräußerer erklärt wurde, dann kann in dem Antrag des Erwerbers nicht ebenfalls eine Bewilligung erblickt werden.

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  • Der in der Form des § 29 GBO gestellte Antrag kann nur dort die stärkste Form der Bewilligung sein, wo diese nicht ausdrücklich erklärt wurde. Soll der Antrag zugleich die Bewilligung ersetzen, dann setzt dies voraus, dass die Bewilligung nicht bereits erklärt wurde. Das wurde sie vorliegend aber, allerdings vom Veräußerer, der gegen sich selbst keinen Anspruch haben kann und mit der Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber die Bewilligungsmacht verliert. Und die Vorlage der fehlenden Bewilligung des unmittelbar Betroffenen kann nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden. Falls die Urkunde die ausdrückliche Erklärung enthält, dass alle Anträge nur gemeinsam vollzogen werden dürfen -oder sich das stillschweigend aus den Gesamtumständen ergibt- würde ich im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben, den Antrag auf Eintragung der Rück-AV zurückzunehmen, damit den übrigen Anträgen stattgegeben werden kann, andernfalls würde ich den Notar zu der Absicht anhören, den Antrag auf Eintragung der Rück-AV mangels Bewilligung des Erwerbers zurückzuweisen.

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  • Wie würdet ihr entscheiden, wenn bei einer Rückerwerbsvormerkung ein Rangvorbehalt eingetragen werden soll. Hier aber zwar die Vormerkung durch den Erwerber bewilligt und beantragt wird, jedoch nicht der Rangvorbehalt. Rangvorbehalt wurde durch den Übergeber bewilligt und durch Übernehmer beantragt.

    Hier könnte zunächst die AV eingetragen werden und eine logische Sekunde später in die Veränderungsspalte der Rangvorbehalt.

    Oder habe ich hier einen Denkfehler?

  • Wenn der künftige Vormerkungsberechtigte den Rangvorbehalt bewilligt, muss zunächst die Vormerkung durch Eintragung zur Entstehung gelangen und danach der Rangvorbehalt eingetragen werden. Das wird aber nicht dadurch erreicht, daß bei gleichzeitiger Freigabe des Falls der Rangvorbehalt in der Veränderungsspalte vermerkt wird. Bei echter zeitversetzter Eintragung geht das aber.

  • Hallo zusammen, ähnlicher Fall wie #35.

    in einem Übergabevertrag werden neben der Überlassung des Grundstücks ein Wohnungsrecht und Rückforderungsrecht vereinbart.

    Bei den §§ zu den Rechten wird eine Eintragung nicht bewilligt und beantragt; auch bei den Grundbucherklärungen wird nur die Auflassung erklärt und die Eigentumsänderung bewilligt und beantragt. Beim Wohnungsrecht heißt es "Das Wohnungsrecht soll mit der Maßgabe im Grundbuch eingetragen werden, dass zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt". Der § zum Rückforderungsrecht beinhaltet mit keinem Wort eine Vormerkung.

    Notar stellt nun Antrag auf Eigentumswechsel nach § 15 GBO "und aufgrund Vollzugsvollmacht bewillige und beantrage ich die Eintragung des Wohnungsrechts und das Rückforderungsrecht zugunsten der Übergeber"

    Vollmacht an den Notar: "den grundbuchrechtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insb. Eintragungsanträge zu stellen, abzuändern und zurückzunehmen sowie alle sonstigen Erklärungen entgegenzunehmen und mittels Eigenurkunde abzugeben, die in formeller und materieller Hinsicht zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich sind."

    Das Wohnungsrecht würde ich aufgrund der Vollzugsvollmacht eintragen wollen, da dort mit dem og. Satz zum LEV auf eine (mögliche) Eintragung im Grundbuch Bezug genommen wird.

    Beim § zum Rückforderungsrecht sehe ich aber lediglich den bisher schuldrechtlichen Anspruch und keine dinglichen Erklärungen, die "vollzogen" werden könnten.

    Seht ihr das auch so oder sehe ich es zu streng? Die og. Entscheidung vom OLG München, 32 Wx 29/06 passt für mich nicht.

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