Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme Widerspruch

  • Guten Morgen,
    ich habe hier einen Fall, bei dem ich nicht recht weiß was ich machen soll.
    Gegen einen Mahnbescheid wurde Widerspruch eingelegt, streitiges Verfahren eingeleitet. Nun wurde der Widerspruch zurückgenommen und VB beantragt.
    Allerdings wurde vom VB-Formular nur das gelbe Blatt eingereicht, die Durchschläge für Antragsteller und Antragsgegner fehlen. Auch auf 2-malige Aufforderung wurde kein vollständiger Schriftsatz eingereicht.
    Gem. Zöller, § 703 c RdNr. 8 kann aber der Antrag nicht deshalb alleine zurückgewiesen werden, da eine nachträgliche Ergänzung nicht ausgeschlossen ist.
    Aber wie lange kann der MB noch Grundlage des VBs sein? Läuft hier die 6-monatige Frist trotzdem oder ist sie durch Einreichung des (nicht vollständigen) VB-Antrags unterbrochen?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir hier helfen...:confused:

  • Die Frist ist unterbrochen. Auch wenn der Antragsteller nur ein Blatt einreicht. Entweder die beiden Ausfertigungen erstellen, oder den Antrag zurückweisen. Ich habe ihn mal zurückgewiesen:

    In der Verordnung des Bundesministers der Justiz zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei
    Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten vom 6.6.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I S.1887) und Bekanntmachung des BMJ vom 12.07.2004 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 142 vom 31.07.2004), sind besondere Vordrucke für die Verwendung bei maschineller Bearbeitung eingeführt (§ 703 c ZPO).
    Bedient sich ein Antragsteller nicht des Vordrucks, der für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeführt ist, verwendet er z.B. den bisherigen Vordrucksatz für das nichtmaschinelle Verfahren, oder wird der Antrag per Telefax oder auf einer Kopie/Durchschrift oder unvollständig gestellt, so muss sein Antrag nach §§ 691 Abs. 1, 703 c Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

    Mein Beschwerdegericht hat mich allerdings wieder aufgehoben und dazu "verdonnert" den Vordrucksatz selbst zu erstellen. :mad:

  • Schon aus dem Erziehungseffekt heraus: Dein eigenes Beschwerdegericht muss das ja nicht so sehen wie bei Himmel. Ich würde unter Hinweis auf die von Himmel genannte Quelle letztmalig zur Einreichung der restlichen Vordruckblätter auffordern und die Zurückweisung androhen. Mitunter wirkt das Wunder... ;)
    Ich bin grundsätzlich gegen die Handlanger-Funktion des Gerichts.

  • Danke, habt mir schon weitergeholfen.
    Den Antrag zurückzuweisen habe ich aber doch Bedenken, da dann der MB nicht mehr die Grundlage des VBs bilden könnte.
    Da es sich nicht um einen Anwalt aus der näheren Umgebung handelt werde ich wohl den Antrag kopieren, da kommt´s dann nicht so auf den Lerneffekt an. Aber dann habe ich die Sache wenigstens vom Tisch!:)

  • hallo,
    ich häng mich hier mal dran. Hab sonst nix passendes gefunden, was wohl daran liegt dass meine Frage total blöd is :(.

    Ich bin gerade dabei den VB-Antrag eines RA zu verbessern (oder verschlechtern, da bin ich mir nichtt sicher).

    Muss als Gesamtbetrag in dem Feld genau der Betrag stehen, der im Mahnbescheid steht?? Oder kommen da auch schon die Kosten des streitigen Verfahrens dazu?
    Wo genau schreib ich die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 bzw. nach Anrechnung von Nr. 3305 hin??
    Kommt das zu "hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" Ziff. 5 oder kommt das zu "bisherige Kosten des Verfahrens"?

    Danke für die Antworten.
    LG

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