...., Dieser Briefbesitz des eingetragenen Gläubigers (der hier zufällig auch der Eigentümer ist) hat mangels Briefvorlage nach Sachlage nicht bestanden. ....
Woher willst Du das wissen? Es gibt keine Vermutung dahingehend, dass der Buchgläubiger nicht auch im Briefbesitz ist. Der Umstand, dass der Brief nicht vorgelegt wurde, ist nicht gleichbedeutend damit, dass er sich nicht im Besitz des Buchgläubigers befinden kann. Nachdem die Löschung bereits vorgenommen wurde, kann ihm das Schicksal des Grundpfandbriefes schlichtweg egal sein. Vielleicht verwendet er ihn als Andenken. Wenn aber die sachliche Legitimation des Betroffenen zur Zeit der Eintragung tatsächlich bestand, wird die Wirksamkeit der vom GBA ohne Vorlage des Briefes vorgenommenen Eintragung im Grundbuch nicht berührt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1994, 3 Wx 444/94, unter Zitat RGZ 73, 50; BayObLG in KGJ 49, 286).