versehentliche Löschung einer Grundschuld

  • ...., Dieser Briefbesitz des eingetragenen Gläubigers (der hier zufällig auch der Eigentümer ist) hat mangels Briefvorlage nach Sachlage nicht bestanden. ....

    Woher willst Du das wissen? Es gibt keine Vermutung dahingehend, dass der Buchgläubiger nicht auch im Briefbesitz ist. Der Umstand, dass der Brief nicht vorgelegt wurde, ist nicht gleichbedeutend damit, dass er sich nicht im Besitz des Buchgläubigers befinden kann. Nachdem die Löschung bereits vorgenommen wurde, kann ihm das Schicksal des Grundpfandbriefes schlichtweg egal sein. Vielleicht verwendet er ihn als Andenken. Wenn aber die sachliche Legitimation des Betroffenen zur Zeit der Eintragung tatsächlich bestand, wird die Wirksamkeit der vom GBA ohne Vorlage des Briefes vorgenommenen Eintragung im Grundbuch nicht berührt (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1994, 3 Wx 444/94, unter Zitat RGZ 73, 50; BayObLG in KGJ 49, 286).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte nicht derjenige sein, der erst das Recht gelöscht hat, ohne die Vorlage des Brief zu verlangen.

    Und dann anschließend die Eintragung eines Widerspruchs unterlässt
    und damit einen gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks ermöglicht hat.

    Wenn danach der Abtretungsgläubiger auftaucht und sowohl den Brief,
    als auch eine auf ihn lautende öff.-begl. Abtretungserklärung vorlegt,
    würde ich ziemlich dumm aus der Wäsche schauen.

    Das GB ist richtig, das Recht besteht nicht mehr.

    Allerdings wurden bei der Löschung Vorschriften der GBO verletzt,
    die den Briefgläubiger schützen sollen.

    M.E. wäre dies ein klarer Fall von Staatshaftung mit wahrscheinlichen Regress gegen den Grundbuchrechtspfleger.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • ....Das GB ist richtig, das Recht besteht nicht mehr....

    Wenn das GB richtig ist, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht, denn wenn sich eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht als glaubhaft erweist, müsste auch ein bereits eingetragener Widerspruch gelöscht werden (OLG Hamm (15. ZS), Beschluss vom 30.06.1967, 15 W 122/67 = OLGZ 1967, 342/343 unter Zitat KG JFG 10, 222; BayObLGZ 1952, 26; OLG Hamm JMBlNRW 1965, 269; Horber aaO § 53 Anm. 9).

    Wie das OLG Hamm ausführt, kann eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ohnehin nur dann bejaht werden, wenn glaubhaft ist, dass dem durch den Widerspruch zu Schützenden ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht (Zitat vgl. KG DNotZ 1956, 198; KGJ 52, 143; 23, 133). Ergebe sich, dass dem eingetragenen Berechtigten kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, dann sei das Grundbuch in Bezug auf diesen Berechtigten nicht unrichtig.

    Vorliegend richtet sich der Berichtigungsanspruch gegen den Buchberechtigten.

    Da niemand gegen sich selbst einen Anspruch haben kann (BGH, Urteil vom 11.12.1981, V ZR 222/80 unter Zitat BGHZ 48, 214 (218)), kann der wahre Rechtsinhaber aber nicht einen Anspruch gegen sich selbst als Buchberechtigten haben. Also kann als Widerspruchsberechtigter auch nicht der Buchberechtigte eingetragen werden.

    Ohnehin könnte er sonst (wie offenbar der im Beschluss des BGH vom 24.01.1985, V ZB 5/84, unter III. 2 zitierte Vorlagebeschluss des OLG Frankfurt/Main ausführt) umgehend die Löschung des Widerspruchs bewilligen und beantragen. Dass er dazu „nach der Natur der Sache“ (so Cromwell) den Grundschuldbrief vorlegen müsse, ergibt sich aus der Vorschrift des § 53 GBO nicht.

    Allerdings wird auch zugunsten des „unbekannten Gläubigers“ kein Amtswiderspruch eingetragen werden können. Gäbe es einen unbekannten Gläubiger, ließe sich der im Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB ausschließen. Der wahre Gläubiger ist aber nicht unbekannt, weil er sich durch den Grundschuldbrief und die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung legitimieren kann.

    Wenn also davon ausgegangen wird, dass bei einem Briefrecht die Verfügungsbefugnis nur dem durch den Brief ausgewiesenen Rechtsinhaber zukommt, dann würde in der Aufgabeerklärung des Buchberechtigten jedenfalls solange die Verfügung eines Nichtberechtigten liegen, solange er den Briefbesitz nicht nachweisen kann. Und durch die Aufgabeerklärung eines -mutmaßlich- Nichtberechtigten wäre dann das Grundbuch unrichtig geworden.

    Allerdings geht Kiehnle im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2022, § 1155 BGB RN 22 davon aus, dass es fraglich sei, ob § 1155 die Vermutung aus § 891 zugunsten des als Hypothekar Eingetragenen ausschließe und hält es für zu weitgehend, wenn dem Eingetragenen die Vermutung aus § 891 immer schon dann versagt werde, wenn er den Brief nicht besitze. Auch das OLG Köln geht im Beschluss vom 19.07.1995, 2 Wx 36/94, davon aus, dass die Vermutung der Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen nach § 891 Abs. 1 BGB erst dann widerlegt sei, wenn feststehe, dass er die Grundschuld durch öffentlich beglaubigte Erklärung unter Übergabe des Briefs an einen Dritten abgetreten hat. Von diesem Zeitpunkt an werde nach §§ 891 Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1 BGB die Rechtsinhaberschaft des Erwerbers vermutet.

    Mir fehlt es daher vorliegend nach wie vor an der Glaubhaftmachung der Grundbuchunrichtigkeit. Zwar dürfte eine Eigentümergrundschuld regelmäßig zur Durchführung einer Fremdfinanzierung bestellt werden; ob das vorliegend aber erfolgt ist (oder ob die Eigentümerin ihre Absicht aufgegeben hat), geht aber offenbar aus der Grundakte nicht hervor. Bei einer Fremdfinanzierung müsste sich ja zumindest ein Antrag auf Erteilung einer Grundbuchabschrift feststellen lassen. Vielleicht spricht auch der Zeitablauf zwischen der Eintragung und der Löschung des Rechts für das eine oder andere.

    Soll aber aus Haftungsgründen gleichwohl ein Amtswiderspruch eingetragen werden, dann müsste er mE lauten: „Amtswiderspruch zugunsten des nach § 1155 BGB legitimierten Gläubigers der Grundschuld Abt. III Nr…..“.

    Der Berechtigte wäre dann in gleicher Weise bezeichnet, wie bei der Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten einer Erbengemeinschaft nach einem namentlich benannten Erblasser (siehe dazu OLG Jena, Beschluss vom 12.10.2000, 6 W 573/00).

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  • Das Grundbuch wird dann (wieder) richtig, wenn (auf Grund eines fehlenden Amtswiderspruchs) ein gutgläubig lastenfreier Erwerb des Grundstücks erfolgt.

    Das Recht ist damit erloschen und ein Anspruch auf Wiedereintragung gegen den gutgläubigen Erwerber besteht nicht.

    Ein Amtswiderspruch hätte genau diesen Fall verhindert, indem er jeden Erwerber hinsichtlich des Rechts bösgläubig macht.

    Wenn vor der Löschung eine Abtretung mit Briefübergabe erfolgt ist, wurde dem Abtretungsgläubiger sein Recht genommen
    - und zwar durch einen Fehler des Grundbuchamtes !
    Falls ein Amtswiderspruch nicht für einen unbekannten Gläubiger eingetragen werden kann,
    dann hilfsweise für den Buchberechtigten.

    Die spätere Löschung des Widerspruchs würde ich allerdings nur dann vornehmen,
    wenn zu der Löschungsbewilligung entweder der Brief oder ein Kraftlosigkeits-Beschluss vorlegt wird.

    Damit würde verhindert, dass der (vermeintliche) Gläubiger des Rechts den Amtswiderspruch beseitigt,
    ohne das geklärt wurde, ob er im Besitz des Briefes ist.

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    8 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (11. April 2023 um 15:55)

  • Ich habe zu diesem Thema auch mal eine Frage.

    Eingetragen ist im Grundbuch seit etlichen Jahren ein Amtswiderspruch zu Gunsten eines Gläubigers in einer bestimmten Höhe, da damals mal ein Recht in Abt. III insgesamt gelöscht wurde, obwohl nur eine Teillöschungsbewilligung vorlag.

    Nun wird mir hier eine (normale) Löschungsbewilligung des Gläubigers und Eigentümerzustimmung vorgelegt.
    Der Widerspruch verhindert ja lediglich den gutgläubigen Erwerb, bedeutet aber nicht, dass das Recht quasi wieder eingetragen ist. Dies hätte der Gläubiger damals doch selbst vorantreiben müssen oder nicht?

    Kann ich diese Löschungsbewilligung denn im Zweifel als Löschungsbew. für den Widerspruch auslegen oder ist da noch etwas zu berücksichtigen?

  • Ich würde die Löschungsbewilligung als Unrichtigkeitsnachweis bzgl. des Widerspruches deuten.

    Danke für deine Meinung! :) Hatte ich auch schon drüber nachgedacht. Grundsätzlich finde ich es auch irgendwie sinnlos eine weitere Erklärung anzufordern, weil ja eindeutig ist, dass der Gläubiger das Recht (oder eben den Widerspruch) gelöscht haben will.

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