Hallo,
in dem Beschluss, welcher sich in den mir vorliegenden Akten befindet, ist PKH zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines RA's mit Sitz am Ort des Prozessgerichts bewilligt.
Der RA reicht nun seinen Antrag gegen die Staatskasse ein, allerdings ohne jene Beschränkung, macht also Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld geltend (250km).
Nach div. Schriftwechseln habe ich ihn aufgefordert, mir eine Kopie des ihm vorliegenden PKH-Beschlusses zu übermitteln, und siehe da: der Passus "ortsansässig" steht nicht drinnen, wurde scheinbar von der Serviceeinheit "übersehen"...
Wie setze ich nun fest? wie handhaabt ihr das?
Ortsansässiger PKH-Anwalt Vs. "normal"...
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bayernmichbeck -
28. November 2007 um 08:59
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ausschlaggebend ist die Entscheidung in der Akte. Dem RA kann man ja noch mal eine richtige Ausfertigung zukommen lassen.
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Wenn der Passus in der Ausfertigung nicht steht, würde ich die Fahrtkosten erstatten. Der RA muss sich darauf verlassen dürfen, dass die Ausfertigungen dem Original entsprechen. Nur wenn der Fehler vorher bemerkt und berichtigt wurde, wären Fahrtkosten nicht zu erstatten.
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Gehe auch von Vertrauensschutz und würde erstatten. Mit der zuständigen Geschäftsstelle würd ich noch mal reden, da müssen sie aufpassen.
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Würde ich auch erstatten, im Zweifelsfall vorher mit dem Bezirksrevisor abklären...:)
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Wenn der Passus in der Ausfertigung nicht steht, würde ich die Fahrtkosten erstatten. Der RA muss sich darauf verlassen dürfen, dass die Ausfertigungen dem Original entsprechen. Nur wenn der Fehler vorher bemerkt und berichtigt wurde, wären Fahrtkosten nicht zu erstatten.
Ist dumm gelaufen, aber um eine Erstattung der Fahrtkosten kommst Du damit wohl nicht herum. -
Es sollte doch ein (richterlicher) Hinweis zum PKH-Antrag üblich sein, daß dieses nur nach einem hiesigen RA erfolgt. Also müsste er gewußt haben, daß die Ausfertigung des PKH-Beschl. nicht richtig ist.
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Solche Fälle kenn ich auch, unser Programm hatte mitunter auch die Angewohnheit, Änderungen im Originalbeschluss, die beim Schreiben noch hinzugefügt wurden, nicht in die Ausfertigung zu übernehmen. Jetzt passen wir besser auf. In dem Fall denke ich wirst du die Kosten erstatten müssen.
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Ich würde die Fahrtkosten nicht erstatten. Entscheidend ist der richterliche Beschluss und nicht das, was die Schreibkraft daraus gemacht hat. Man kann doch auch nicht falsche Urteile für vollstreckbar erklären, wenn sich die Schreibkraft verschrieben hat.
Die Ausfertigung des PKH-Beschlusses ist zu berichtigen und dem RA eine neue Ausfertigung zu übersenden. Dagegen kann er ggf. RM einlegen, wenn er will. Ob hier ein Fall von Amtshaftung vorliegen würde - keine Ahnung - würde ich aber fast bezweifeln. Was hätte der RA gemacht, wenn er gleich die richtige Ausfertigung gekommen hätte? - Mandat niedergelegt? Nicht zum Termin erschienen? -
Ich würde die Fahrtkosten nicht erstatten. Entscheidend ist der richterliche Beschluss und nicht das, was die Schreibkraft daraus gemacht hat. Man kann doch auch nicht falsche Urteile für vollstreckbar erklären, wenn sich die Schreibkraft verschrieben hat.
Die Ausfertigung des PKH-Beschlusses ist zu berichtigen und dem RA eine neue Ausfertigung zu übersenden. Dagegen kann er ggf. RM einlegen, wenn er will. Ob hier ein Fall von Amtshaftung vorliegen würde - keine Ahnung - würde ich aber fast bezweifeln. Was hätte der RA gemacht, wenn er gleich die richtige Ausfertigung gekommen hätte? - Mandat niedergelegt? Nicht zum Termin erschienen?
Immer schon meine Meinung. Es trifft auch keinen Unwissenden. Entweder hat er gleich beantragt, wie ein hiesiger RA behandelt zu werden, oder der Richter hat ihm ne nette Auflage geschickt. -
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.09.2003, Az.: 10 WF 2935/03; FamRZ 2004, 470:
Unwirksame Zustellung eines Prozesskostenhilfebeschlusses: Zustellung einer vom Originalbeschluss inhaltlich abweichenden Beschlussausfertigung.
Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
2 Dieser Beschluß wurde in Ausfertigung Rechtsanwalt Wagner ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" zugestellt.
3 Zugestellt wird gemäß § 169 ZPO jedoch nur die Ausfertigung des in den Akten befindlichen Beschlusses. Die Ausfertigung muß wortgetreu und richtig sein. Ist sie dies nicht, ist sie unwirksam (vgl. Stöber bei Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rd.Nr. 13). Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20.8.2003 beinhaltet die Ergänzung der Ausfertigung und die erneute Beschlußzustellung. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschluß vom 2.1.2003 nicht in dem richtigen Wortlaut nochmals hätte zugestellt werden können. Gründe des Vertrauensschutzes können nicht dazu führen, daß ein anderer Beschluß, als erlassen, zugestellt wird. Damit liegt kein der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des OLG Thüringen vom 15.5.2003 (1 WF 366/02) vergleichbarer Fall vor (dort enthielt die gerichtliche Entscheidung nicht die Einschränkungen "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"). Ob wegen der zunächst zugestellten unrichtigen Beschlußausfertigung eine Amtspflichtverletzung vorliegt, ist hier nicht zu entscheiden.
4 Die Beschränkung der Prozeßkostenhilfebewilligung in dem Beschluß vom 2.1.2003 auf die Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" entspricht § 121 ZPO und § 126 BRAGO sowie der steten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2001, Seite 1831 und Beschluß vom 17.4.2001, 10 WF 614/01). Danach kann die Einschränkung "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalts" auch ohne vorherige Zustimmung des Anwalts ausgesprochen werden, da dieser Zusatz nur eine Klarstellung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält.
5 Der Ausnahmefall, daß bei Beiordnung eines auswärtigen Anwalts die Fahrtkosten erstattet werden, weil dadurch ein Verkehrsanwalt eingespart werden kann, liegt hier nicht vor.
6 Das Amtsgericht hat deswegen zutreffend die Fahrtkostenerstattung abgelehnt. -
Wo wohnt denn die Partei?
Wenn die Partei im Gerichtsbezirk wohnt, ist klar, dann muss der RA wissen, dass er keine Fahrtkosten erstattet bekommt.
Aber wenn die Partei ihren Wohnsitz am Kanzleisitz hat, wäre ich gnädiger. -
Es spielt doch keine Rolle, wo die Partei wohnt. Du musst dich an den richterlichen Beschluss halten (nicht an die Ausfertigung).
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Es spielt doch keine Rolle, wo die Partei wohnt. Du musst dich an den richterlichen Beschluss halten (nicht an die Ausfertigung).
Als wenn ich mich hier immer nur an den richterliche Beschlüsse halten würde...
Wenn z.B. der Prozess in Köln ist und die Partei und RA in HH sitzen, kann sich der RA ( meine Meinung) zumindest darauf verlassen, dass ihm die Reisekosten auch erstattet werden. Sonst braucht er doch gar nicht beigeordnet werden, weil die Fahrtkosten die Gebühren aufbrauchen und der Kollege umsonst arbeiten würde. Vergleichsberechnungen mit Verkerhsanwalt (halte ich für völlig blödsinnig, zumal sehr umstritten) mal außen vor.
Nun seid mal nicht zu streng! -
Die Partei wohnt in Hachenburg, und der gewählte RA in Betzdorf, die Distanz beträgt 18 Km laut klicktel routenplaner.
Das AG Limburg / Lahn liegt von betzdorf, also dem Kanzleiort des RA, 60km entfernt...
Zudem ist das beides in Rhenland Pfalz, Limburg in Hessen... -
Wenn z.B. der Prozess in Köln ist und die Partei und RA in HH sitzen, kann sich der RA ( meine Meinung) zumindest darauf verlassen, dass ihm die Reisekosten auch erstattet werden. Sonst braucht er doch gar nicht beigeordnet werden, weil die Fahrtkosten die Gebühren aufbrauchen und der Kollege umsonst arbeiten würde.
Das sagt dir dein gesunder Menschenverstand so und so würde auch jeder normal denkender Mensch argumentieren.
Aber wir sind hier bei der Justiz und da werden nun mal Beschlüsse gemacht, wo drin steht "... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes...". Wie Partei und RA sich besprechen sollen, wenn z.B. die Partei aus HH einen RA am Gericht in K hat, darüber denkt sicher kein Richter nach. Aber du bist trotzdem an den Beschluss gebunden - oder sitzt ggf. in der Haftung. -
Wenn es sich ausdrücklich um eine PKH-Bewilligung mit Einschränkung handelt, dann kommt man hinsichtlich der Fahrtkosten auch nach meiner Ansicht nicht raus. Die Einschränkung ist gewollt und das hat der beigeordnete RA auch frühzeitig gesehen. Fahrtkosten sind nicht zu gewähren.
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Das sagt dir dein gesunder Menschenverstandso und so würde auch jeder normal denkender Mensch argumentieren.
Aber wir sind hier bei der Justiz und da werden nun mal Beschlüsse gemacht, wo drin steht "... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes...". Wie Partei und RA sich besprechen sollen, wenn z.B. die Partei aus HH einen RA am Gericht in K hat, darüber denkt sicher kein Richter nach. Aber du bist trotzdem an den Beschluss gebunden - oder sitzt ggf. in der Haftung.
Wenn es sich ausdrücklich um eine PKH-Bewilligung mit Einschränkung handelt, dann kommt man hinsichtlich der Fahrtkosten auch nach meiner Ansicht nicht raus. Die Einschränkung ist gewollt und das hat der beigeordnete RA auch frühzeitig gesehen. Fahrtkosten sind nicht zu gewähren.
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Ein Nashorn und ein Trockenhorn, die gingen durch die Wüste.
Da stolperte das Trockenhorn, das Nashorn sagte
siehste!
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Da schwenkt jemand ganz verzweifelt die Unterhose...
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