gesamtschuldnerische Haftung?

  • Rechtsanwalt reicht einen KFB aus 2003 ein mit der Bitte die gesamtschuldnerische Haftung zu bescheinigen.
    Es ist 2003 ein Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO ergangen wonach die Kläger (1 GmbH + 2 Geschäftsführer) die Kosten tragen. Entsprechend erfolgte Festsetzung durch KFB gegen die Kläger.
    Liegt hier eine gesamtschuldnerischen Haftung vor?
    Kann eine Bescheinigung erfolgen, auch wenn nichts in der Kostenentscheidung davon gesagt wurde? :(
    Hatte so etwas noch nie.

  • § 100 I ZPO.
    Da in der Kostenentscheidung nichts drinsteht, war es im Zweifel richtig, nicht anzugeben, die beiden seien Gesamtschuldner.

    Außerdem ist der KFB ja schon ein bisschen rechtskräftig. :teufel:

  • Wenn sich aus der Kostengrundentscheidung keine Gesamtschuldhaftung ergibt, würde ich da auch nix bescheinigen...
    (sowas kam mir bislang aber auch noch nie auf den Tisch)

  • Gucke doch mal in die Akte, ob die Kläger als Gesamtgläubiger geklagt haben. Ich gehe mal davon aus, eher nicht...

    Auf die KGE kann man sich nicht immer verlassen, denn vielfach wird die Gesamtschuldnerschaft einfach grundlos weggelassen.

  • Gucke doch mal in die Akte, ob die Kläger als Gesamtgläubiger geklagt haben. Ich gehe mal davon aus, eher nicht...



    Geht nicht wirklich daraus hervor. Es wurde die einstw. Einstellung der ZV aus einem Titel begehrt sowie die ZV aus dem Vergleich vom XX des LG XY für unzulässig zu erklären.

  • Auf die KGE kann man sich nicht immer verlassen,. denn vielfach wird die Gesamtschuldnerschaft einfach grundlos weggelassen.



    Das stimmt allerdings - leider.
    Bevor ich solche KGE ausfertige, hake ich immer noch mal beim Chef nach und zu 99,9 % wird die Gesamtschuldnerschaft dann auch ergänzt.

  • Auf diue KGE kann man sich nicht immer verlassen,. denn vielfach wird die Gesamtschuldnerschaft einfach grundlos weggelassen.



    Das stimmt allerdings - leider.
    Bevor ich solche KGE ausfertige, hake ich immer noch mal beim Chef nach und zu 99,9 % wird die Gesamtschuldnerschaft dann auch ergänzt.



    Solche Rückfragen habe ich mir abgewöhnt, weil sie meistens nicht auf Dankbarkeit stoßen, sondern eher auf :roll:. Richter sind selber groß.

  • Solche Rückfragen habe ich mir abgewöhnt, weil sie meistens nicht auf Dankbarkeit stoßen, sondern eher auf :roll:. Richter sind selber groß.



    Och nö - ganz im Gegenteil. Unsere schätzen es (haben sie mir schön öfters gesagt: :stolzbin:), wenn man mitdenkt. Fehler können schließlich jedem passieren.

  • Meistens wird es doch wirklich nur vergessen (... hier auch öfter :( ...) und da finde ich es auch gut, es gleich zurechtzubiegen. :daumenrau

    Nur: wenn ich es merke, ist es zu spät ... :mad:

    (... dann merke ich aber auch oft nicht, dass die Gesamtschuldnerschaft gar nicht im Urteil steht ...) ;)

  • Ich habe noch mal in den Zöller gelinst:

    Der Beschluss nach § 269 ZPO könnte hinsichtlich der Kostenentscheidung auch jetzt noch entspr. § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 97, 57) und in dessen Folge auch der KFB.

    Schön zu lesen, was das BVerfG in NJW 92, 1496 zu § 319 ausführt:
    ...
    Der erkennbare Sinn dieser Regelung liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruches durch technische Fehlleistungen und banale Irrtümer zu vermeiden. Sie schützen damit die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen :confused: Fehler und sind damit Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung.
    ...
    da kann ich doch nur sagen::dafuer:

  • Ich möchte mich hier gleich mal dran hängen und fragen, wie ihr das prinzipiell handhabt, wenn in der KGE nur steht "die Kläger tragen die Kosten" und das "als Gesamtschuldner" nicht aufgenommen wurde. Geht ihr streng nach der Formulierung der KGE mit entsprechend kopfteiliger Quotelung im Ergebnis oder erstellt ihr den KfB gegen die "Kläger als Gesamtschuldner", wenn es sich klar aus der Akte ergibt?

    Hintergrund meiner Frage ist ein Verfahren, in dem ich einen KfB erlassen und dabei kopfteilig die Kosten festgesetzt habe, nachdem keine gesamtschuldnerische Haftung in der KGE erwähnt wurde. Hiergegen hat der RA der Beklagten nun - grundsätzlich zu Recht - Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass es sich bei den Klägern um eine Erbengemeinschaft handelt (was mir zugegebenermaßen entgangen war).

    Bin mir nun etwas unschlüssig - Abhilfe oder nicht. Um es gleich vorweg zu nehmen: Richter fragen brauch ich in dem speziellen Fall nicht, denn die, die für dieses Verfahren zuständig wären, sind gaaanz groß (wie giraffenfreundin es so schön ausdrückte) und würden mir das Ding unter Verweis auf einen (Nicht-)Abhilfebeschluss um die Ohren hauen... :(

  • Ich möchte mich hier gleich mal dran hängen und fragen, wie ihr das prinzipiell handhabt, wenn in der KGE nur steht "die Kläger tragen die Kosten" und das "als Gesamtschuldner" nicht aufgenommen wurde. Geht ihr streng nach der Formulierung der KGE mit entsprechend kopfteiliger Quotelung im Ergebnis oder erstellt ihr den KfB gegen die "Kläger als Gesamtschuldner", wenn es sich klar aus der Akte ergibt?

    Hintergrund meiner Frage ist ein Verfahren, in dem ich einen KfB erlassen und dabei kopfteilig die Kosten festgesetzt habe, nachdem keine gesamtschuldnerische Haftung in der KGE erwähnt wurde. Hiergegen hat der RA der Beklagten nun - grundsätzlich zu Recht - Erinnerung eingelegt und darauf hingewiesen, dass es sich bei den Klägern um eine Erbengemeinschaft handelt (was mir zugegebenermaßen entgangen war).

    Bin mir nun etwas unschlüssig - Abhilfe oder nicht. Um es gleich vorweg zu nehmen: Richter fragen brauch ich in dem speziellen Fall nicht, denn die, die für dieses Verfahren zuständig wären, sind gaaanz groß (wie giraffenfreundin es so schön ausdrückte) und würden mir das Ding unter Verweis auf einen (Nicht-)Abhilfebeschluss um die Ohren hauen... :(

    Ich habe aktuelle mehr oder weniger den gesamten Fall. Hat jemand eine Idee? Ich tendiere dazu keine Gesamtschuldnerschaft mit aufzunehmen, da ich ja an die Kostengrundentscheidung gebunden bin.

  • Keine Gesamtschuldnerschaft, wen. sie sich aus Tenor und/oder Urteilsgründen nicht ausdrücklich ergibt, denn die Gesamtschuldnerschaft der Kläger ist die Ausnahme und nicht die Regel. Die Haftung als Gesamtschuldner ist nach § 100 Abs. 4 ZPO nur auf Beklagtenseite bei gemeinsamem Unterliegen gesetzlich als Regel angeordnet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S.: Das vorletzte Mal, als ich entsprechend § 100 Abs. 1 ZPO für die Kläger eine Haftung nach Kopfanteilen ausdrücklich tenoriert habe, fragte die damals zuständige Rechtspflegerin ausdrücklich zurück, was das bedeuten solle, so etwas habe sie noch nie gesehen.

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