Personenzusammenschlüsse Art. 233 § 10 EGBGB

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer: Die Hutungsgemeinde eingetragen (LSA). Auf dem Colido ist Liste C vermerkt. Kann ich davon ausgehen dass es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handelt?.

    Die zuständige Gemeinde hat nun beantragt das Grundbuch auf Sie umzuschreiben aufgrund des "Auflösungsgesetzes" LSA. In der Grundakte ist aber vom ALF noch ein Bescheid von 2005 vorhanden, dass für ein Grundstück ein Sondervertreter bestellt wurde und die Vertretungsbefugnis der Stadt somit aufgehoben ist. Damit kommt es doch dann grundsätzlich zu keiner Auflösung nach § 1 II nr. 2 Auflösungsgesetzes an diesme Grundstück. Nun wird mit dem Antrag ein Schreiben vom ALF vogelegt, dass die Stadt einen Antrag nach Art 233 § 10 IV EGBGB gestellt hat und es aber bestäigt wird, dass bis zum 31.12.21 keine Aufhebung der Vertretungsbefugnis gestellt wurde. Diesen Widerspruch muss ich dann noch klären.

  • Kann ich davon ausgehen dass es sich um einen Personenzusammenschluss alten Rechts handelt?.

    ja


    Die zuständige Gemeinde hat nun beantragt das Grundbuch auf Sie umzuschreiben aufgrund des "Auflösungsgesetzes" LSA.

    Ein Antrag genügt nicht. Vorgeschrieben ist die Form eines Ersuchens, um dem Grundbuchamt die Prüfungspflicht abzunehmen.


    ... dass für ein Grundstück ein Sondervertreter bestellt wurde und die Vertretungsbefugnis der Stadt somit aufgehoben ist. Damit kommt es doch dann grundsätzlich zu keiner Auflösung nach § 1 II Nr. 2 Auflösungsgesetzes an diesem Grundstück.

    Wie kommst du darauf? Sonderverteter und Antrag auf Auflösung sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
    Alle Sondervertreterbestellungen sind aufgehoben und die Anträge auf Auflösung hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.

    Wenn du nicht schlafen kannst, frag beim ALFF nach, ob für euren Zuständigkeitsbereich Anträge vorliegen. Die Anzahl der eingegangenen Auflösungsanträge ist so gering, wie deren Érfolgsaussichten.

  • Antrag ist natürlich gesiegelt.

    Ich bin davon ausgegangen. Von der Aufhebung aller Beschlüsse habe ich nichts gehört.

    1) Die Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn:
    1.die Vertretungsbefugnis der Gemeinde durch einen bestandskräftigen Bescheid der Flurneuordnungsbehörde nach Artikels 233 § 10 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aufgehoben worden ist

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!