Sympathisant einer Sekte

  • Bei mir steht in der Urkunde als Rückforderungsgrund:

    Der Erwerber ist Mitglied (nicht nur Sympathisant) einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung.

    Eintragungsfähig?

  • s. # 48 und Schlusssatz aus dem Beschluss des LG Düsseldorf vom 20.07.2006, 25 T 298/06
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duess…ss20060720.html

    „Die angefochtenen Zwischenverfügungen waren dementsprechend dahingehend abzuändern, dass lediglich der Begriff des "Sympathisanten" dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Grunde genommen ist das nicht anders, als wenn sich der Übergeber ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vorbehält. Auch dann besteht Vormerkungsfähigkeit. Der Leitsatz 1 aus dem Beschluss des LG Köln, vom 03. April 1990, 11 T 76/90, lautet: „Ein Rückübertragungsanspruch kann nach BGB § 883 Abs 1 S 1 durch eine Vormerkung gesichert werden, wenn sich die Veräußerer im Übertragungsvertrag ein jederzeit ausübbares unbedingtes Rücktrittsrecht vorbehalten haben“ (s. dazu auch Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 124 mwN). Und wenn der Auszug des Übergebers den Bedingungseintritt herbeiführt, dann ist das auch ein bestimmbares Ereignis, weil die Bestimmbarkeit eines durch Vormerkung zu sichernden bedingten Forderungsrechts nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (Staudinger/Gursky, § 883 RN 181 unter Zitat BGH BGHZ 151, 116, 123; OLG Rostock Urt v 26. 4. 2007 - 7 U 67/05)

    Hallo,

    in einem Übergabevertrag "verpflichtet sich der Übernehmer A das Alleineigentum am Grundstück 1 an den Übernehmer B zu übertragen. Die Verpflichtung ist aufschiebend bedingt und entsteht bei Bedarf und auf Verlangen des Berechtigten."

    Hierfür soll eine Erwerbsvormerkung für B eingetragen werden.

    Hättet ihr Bedenken bzgl. der Bedingung?

    Es geht zwar nur um den Willen des Berechtigten aber ist damit ein Rechtsboden geschaffen?

    Oder ist es vergleichbar mit dem zitieren Fall, bei dem sich der Berechtigte ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vorbehalten hat?

  • Das ist die Absicherung eines Rückforderungsrechts auf jederzeitiges Verlangen des Berechtigten ohne weitere Voraussetzungen. Sehe nicht, was daran nicht eintragungsfähig sein sollte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!