Zuerwerb und Veräußerung bei Wohnungseigentum

  • Hallo,
    habe bei 60 Wohnungsgrundbüchern den "Tausch" einer Straßenfläche von 2 qm (Zuerwerb und Veräußerung einer Grundstücksfläche-Auflassung ist erklärt-).
    Wie erfolgt die Eintragung im Grundbuch, ohne die Neueintragung der WE-Rechte? Möchte mir die Arbeit wie in Schöner/Stöber 13. Aufl. Rd. 2982 ersparen. :)
    Muß auch Pfandfreigabe und Nachverpfändung in Abt. III eingetragen werden? :gruebel:
    Danke für die Hilfe.

  • In solchen Fällen schreibe ich nur in Spalten 3 und 4 (also ohne neue laufende Nummer):

    FN ...:
    Nach Abschreibung von ... qm nach Bl. ... und Zuschreibung einer Teilfläche von ... qm aus Bl. ... beschreibt sich das Grundstück nunmehr wie folgt:

    {Flst, Beschrieb, Größe}

    Das Wohnungseigentum ist auf die zugemessene Teilfläche erstreckt; eingetragen am ...

    Das alte Flurstück wird gerötet (am besten mit Serienrötung, wenn möglich).

    In Abteilung I in Sp. 3,4:
    Miteigentumsanteil an Teilfläche gem. FN ... aufgelassen am ...; eingetragen am ...

    Pfandfreigabe vermerke ich nicht in Abt. III, die Pfanderstreckung schon.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Wegen der Pfanderstreckung wäre ein Blick in die Urkunde hilfreich. Wird danach der hinzukommende Grundstücksteil dem bereits vorgetragenen WE-Grundstück als Bestandteil zugeschrieben, so erübrigt sich m. E. der Pfanderstreckungsvermerk in Abt. III (nicht jedoch in Abt. II), wovon abgesehen die Bestandteilszuschreibung ja auch im BV zu vermerken ist (wie Sandy es gemacht hat).

    Liegt dagegen Vereinigung vor, so müssen die Beteiligten auch in Abt. III erstrecken, und Du musst die Erstreckungen eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt, die Pfanderstreckung trage ich auch nur bei Vereinigung ein. Bei BZU schreibe ich im BV auch ausdrücklich "nach Bestandteilszuschreibung". Ach ja, erst denken, dann schreiben... ;)

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Muss dieses Thema nochmal aufgreifen:
    Alle Wohnungseigentümer eines aus 2 Einheiten bestehenden WE`s verkaufen nach erfolgter Zerlegung des Grundstücks ein Flurstück mit einer Teilfläche von 24 qm. Zeitgleich heben Sie das Sondereigentum hieran auf.

    Der Notar beantragt nun, dass in beiden Wohnungsgrundbüchern der Anspruch des Käufers auf Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung gesichert werden soll. Die Aufhebung des Sondereigentums hat er (noch) nicht beantragt.

    Meine Frage:
    Kann ich die AV jetzt schon, also vor Sondereigentumsaufhebung, an den Einheiten eintragen (und wenn ja, wie müsste formuliert werden) oder muss ich nicht zwingend vorher mir noch den Antrag auf Aufhebung des Sondereigentums einholen (hierfür fehlen mir jedoch jetzt auch noch die Bewilligungen der dinglich Berechtigten)?

    Meines Erachtens müsste ich auf die zeitgleiche Aufhebung des Sondereigentums bestehen.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Erfüllt werden kann der Anspruch nur von allen Miteigentümern zusammen. Einzutragen ist die Vormerkung daher am ganzen Grundstück: "Auflassungsvormerkung an Flst .... wegen einer Teilfläche von ...; für ...; gemäß Bewilligung vom ...; hier sowie auf dem für den anderen Miteigentumsanteil angelegten Blatt eingetragen am ...". Dass vor Erfüllung des Anspruchs noch Sondereigentum aufgehoben werden muss, ist jetzt noch nicht ausschlaggebend. Ist die Fläche überhaupt bebaut?

  • Das Grundstück ist bereits zerlegt in ein Flurstück mit 774 qm und in ein Flurstück mit 24 qm. Letzteres wird nun verkauft, laut Grundbuchbeschrieb eine Gebäude- und Freifläche.

    Ich würde nun an beiden Einheiten wie vorgeschlagen wie folgt eintragen: Auflassungsvormerkung hinsichtlich Flst. ... für ....; gem. Bewilligung; hier sowie auf dem für den anderen Miteigentumsanteil angelegten Wohnungsgrundbuch eingetragen am...

  • Genau. Meiner Ansicht nach hätte auch der Anspruch auf Aufhebung des Sondereigentums insoweit durch die Vormerkung gesichert werden können (umgekehrter Fall zur Begründung; vgl. Schöner/Stöber Rn 2940, 2944). Vielleicht ergibt sich das auch aus den Umständen, da der Anspruch anders gar nicht erfüllt werden kann. Aber wenn das so nicht vereinbart wurde ...

  • Bei einem WEG-Grundstück mit 2 Einheiten (A und B, je 1/2) soll das Eigentum an einer Teilfläche (ohne bestehendem Sondereigentum) auf B alleine übergehen. Da kann ich doch nur eine Auflassungsvormerkung bzgl. 1/2 Miteigentumsanteil an der Teilfläche an der Einheit von A eintragen, oder? B ist ja schon Miteigentümer zu 1/2 bzgl. der Teilfläche...

  • Eine Teilfläche des Grundstücks soll unter Aufhebung des Sondereigentums insoweit übertragen werden? Da mußt Du m.E. am ganzen Grundstück eintragen, also an allen Wohnungen (auch wenn eine davon B gehört), genau wie wenn für B eine bpD am Grundstück eingetragen würde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da kein Sondereigentum aufzuheben ist, meiner Meinung nach mit normalem Bruchteilseigentum vergleichbar.

    LG Köln, Beschl. v. 30.6.1976, 11 T 127/76 (zitiert in Schöner/Stöber Rn 1505 Fn. 2994):

    „Der Anspruch auf Übertragung dieses Miteigentumsanteils an einem realen Teil des Grundstücks kann dadurch erfüllt werden, daß das entsprechende Teilstück grundbuchmäßig abgeteilt und der an dem abgeteilten, nunmehr selbständigen Grundstück sich fortsetzende Miteigentumsanteil der Eheleute dem Erwerber übertragen wird. Die zur Übertragung erforderliche Einigung können die Eheleute selbst wirksam herbeiführen. Daß sie möglicherweise die zur Erfüllung weiterhin notwendige Teilung des Grundstücks in eigener Person nicht herbeiführen können, läßt den Anspruch unberührt. Es handelt sich hierbei lediglich um anfängliches subjektives Unvermögen der Veräußerer. Es ist deren Sache, dieses Hindernis zu beseitigen oder evtl. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten.

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