In den Fachgerichtsbarkeiten ist für die Überprüfung bzw. die Entscheidung der Richter zuständig.
Das halte ich nicht für zutreffend. Bis vor kurzem war ich mehrere Jahre lang in einer der Fachgerichtsbarkeiten. Dort erfolgte die Überprüfung stets durch den Rechtspfleger.
Ich schon, zumal es in der Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit keine "Rechtspfleger" gibt.
Ziffer 10 der DB-PKH.
In der Verwaltungs- Sozial und der Finanzgerichtsbarkeit tritt der Richter an die Stelle des Rechtspflegers.
Eine Aufhebung oder Abänderung des PKH-Bewilligungsbeschlusses durch den "Nichtrichter" wäre dort unzulässig.