PKH-Überprüfung wurde abgeschafft

  • In den Fachgerichtsbarkeiten ist für die Überprüfung bzw. die Entscheidung der Richter zuständig.




    Das halte ich nicht für zutreffend. Bis vor kurzem war ich mehrere Jahre lang in einer der Fachgerichtsbarkeiten. Dort erfolgte die Überprüfung stets durch den Rechtspfleger.




    Ich schon, zumal es in der Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit keine "Rechtspfleger" gibt.

    Ziffer 10 der DB-PKH.
    In der Verwaltungs- Sozial und der Finanzgerichtsbarkeit tritt der Richter an die Stelle des Rechtspflegers.

    Eine Aufhebung oder Abänderung des PKH-Bewilligungsbeschlusses durch den "Nichtrichter" wäre dort unzulässig.

  • Kommt drauf an, in welcher Fachgerichtsbarkeit. Ich glaube, in der Sozialgerichtsbarkeit gibts gar keine Rechtspfleger.



    Ach ja- du sagst es.. gilt natürlich nicht für Deine Gerichtsbarkeit.

  • In den Fachgerichtsbarkeiten ist für die Überprüfung bzw. die Entscheidung der Richter zuständig.




    Das halte ich nicht für zutreffend. Bis vor kurzem war ich mehrere Jahre lang in einer der Fachgerichtsbarkeiten. Dort erfolgte die Überprüfung stets durch den Rechtspfleger.



    Wo es denn einen "Rechtspfleger" und sein Gesetz gibt, sicher ;). Aber Zubbel meinte sicher die Sozialgerichtsbarkeit. Hier obliegt mangels Anwendbarkeit von § 20 Nr. 4 RpflG die Überprüfung dem Richter, wenn sie nicht auf den U.d.G des gehobenen Dienstes "einfach mal eben so" übertragen wurde (denn der ist ja schließlich dann plötzlich doch wieder Rechtspfleger;)).

  • Ziffer 10 der DB-PKH.
    In der Verwaltungs- Sozial und der Finanzgerichtsbarkeit tritt der Richter an die Stelle des Rechtspflegers.

    Eine Aufhebung oder Abänderung des PKH-Bewilligungsbeschlusses durch den "Nichtrichter" wäre dort unzulässig.



    Da war ich wohl wieder mal zu langsam.




  • Ich komme gerade aus der nicht aufgezählten Fachgerichtsbarkeit, deshalb galt für uns diese Regelung nicht.

  • Vermutlich weiß die Verwaltung nicht einmal, dass diese Anweisung gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt.



    Welche?:gruebel:

    Eine Alternative wäre noch, den Rechtsanwälten, die mit der PKH-Vergütung gleich die weitere Vergütung beantragen unter Hinweis auf die Anweisung der Verwaltung mitzuteilen, dass mit einer Zahlung der weiteren Vergütung auch zukünftig nicht gerechnet werden kann.



    Nur bei PKH ohne Raten.

  • Ich würde mich nicht lange dagegen wehren, auf die Überprüfungen zu verzichten.
    Hier wird schon geprüft (Bez.rev. legt auch Wert darauf!), aber da die Region hier wirt. nicht so gut dasteht kommt wirklich selten was dabei raus. Meist ist die Arbeit für die Katz´.

  • Vermutlich weiß die Verwaltung nicht einmal, dass diese Anweisung gegen eine Verwaltungsvorschrift verstößt.



    Welche?:gruebel:



    Die DB-PKH ist eine Verwaltungsvorschrift.

    Ich halte sogar eines Gesetzesverstoß (gegen § 120 IV) für möglich. Aufgrund einer Dienstanweisung der Behördenleitung diesen § auszuhebeln finde ich mehr als gewagt.


  • Die DB-PKH ist eine Verwaltungsvorschrift.



    Klar, aber in unseren Durchführungsvorschriften steht (oder ich finde) nichts über eine Überprüfung. Es gibt nur die Vorlagepflicht des Kostenbeamten, wenn ihm Veränderungen bekannt werden, die eine Änderung der PKH-Entscheidung rechtfertigen.

    Ich halte sogar eines Gesetzesverstoß (gegen § 120 IV) für möglich. Aufgrund einer Dienstanweisung der Behördenleitung diesen § auszuhebeln finde ich mehr als gewagt.



    Ich sehe nur einen Verstoß gegen § 9 RpflG, wenn ich als Rechtspfleger entschieden habe. In § 120 Abs. 4 ZPO steht nichts von Überprüfung und im Kommentar habe ich dazu auch nichts Brauchbares gefunden.

  • Aber wie will denn der KB seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn es der Behördenleiter "verbietet"?
    Und § 120 IV kann ja dann gestrichen werden, wenn keiner mehr prüft.

  • Man stelle sich mal vor, die Verwaltung verböte es der Straf-Geschäftsstelle, Fristen zu ziehen, damit der Strafrichter keine unliebsamen Entscheidungen mehr treffen kann.
    Bei uns läuft in Zivilsachen die Überprüfung ganz unterschiedlich, ich mache viele Verfahren wegen "bringt nix" dicht, überprüfe aber in manchen. Eine Kollegin geht sogar her und fordert als erstes fehlende Belege nach, die die Richter für ihre (unnötigen) Bewilligungen nicht verlangt haben.
    Schon wegen des frustierenden Rechtsmittelweges halte ich die Überprüfungen für so ziemlich das mieseste im Rechtspfleger-Pensum überhaupt. Ich würde also gern ganz darauf verzichten.
    Macht man sich eigentlich wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung strafbar, wenn man nichts unternimmt und seinen Dienstherrn nicht entsprechend zurechtweist? Remonstrationsverfahren?

  • Wer würde den Rpfl. eigentlich hindern sich die (lt. elektronischer Aktenverwaltung) nach Frist fälligen Akten selbst zu holen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • zu #1 und #40

    Ich denke die Geschäftsleitungen in Deinem LG-Bezirk haben sich zu diesem Schritt verabredet, um dem Ministerium vor das Schienbein oder auch sonstwohin zu treten. Nach dem Motto: Bekommen wir von euch nicht genug Personal, dann sparen wir bei Handlungen, die euch Geld bringen.
    Wenn solche "politisch" motivierten Maßnahmen getroffen werden, wäre es allerdings schöner, wenn man vor deren Umsetzung mit den betroffenen Personen spricht. Mit der Weitergabe von Informationen kann man sich so manchen Unmut sparen. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass es das Ansinnen des Geschäftsleiters war, in die Entscheidungen bzw. Verfügungen der Rechtspfleger konkret einzugreifen, da er deren Fristsetzungen für Unsinn hält.

    Sollte ich mit meiner Betrachtungsweise richtig liegen, dann dürften die Geschäftsleiter wohl absichtlich künftigen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen sich entgegen sehen. Diese könnten in der Tat vom Landesrechnungshof oder der Rechtsanwaltskammer eingelegt werden.

    Als Fam-Rechtspfleger und Steuerzahler dessen Geld hier verschwendet wird, würde ich zwei Monate verstreichen lassen und mir dann die Reaktionen ansehen. Sollte die Maßnahme bestehenbleiben, würde ich den Landesrechnungshof informieren.

  • Wir überprüfen m.E. nach zu selten - schließlich gehört zum Bezirk ein Landkreis mit gerade 2,3% Arbeitslosigkeit. Da sollte schon was gehen.
    26-jährige Friseurinnen mit drei Kindern lass ich aber auch weglegen.

    Aber gerade in F-Sachen kommt ja gerne nochmal ein Güterrechtsverfahren, da schadet es nicht, sich das nochmal vorlegen zu lassen. Wenn Papi 80.000 zahlen darf, kann Mami auch noch was in die PKH-Kasse abgeben.

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