Todeserklärung ...wie anfangen?

  • Jetzt bekomm ich schon wieder eine Akte mit Todeserklärung... :eek:
    Diesmal ist der Beschluss aber schon ergangen, er hing auch schon für 2 Wochen an der Gerichtstafel aus.
    Die begl. Abschriften des Beschlusses sind an die ASt'in und an die STA übermittelt worden. Rechtskraft ist noch nicht eingetreten, aber die Mitteilungen im Falle der RK wurden schon verfügt (Standesamt Berlin usw.)
    Die WV meiner Vorgängerin lautete: 3 Wochen. Also noch vor Eintritt der RK. Da die Mitteilungen schon verfügt sind, frage ich mich, welchen Schritt ich übersehe und was an dieser Stelle zu veranlassen ist. Kosten??

    Da es sich um einen Kriegsverschollenen handelt, werden Gerichtskosten ja nicht erhoben. Was ist aber mit den Auslagen für die Bekanntmachungen? In dem Beschluss steht, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zur Last fallen.
    Hat jemand eine Idee? Auch wegen dieser 3-Wochen-Frist?:confused:

  • Also diese Kostengrundentscheidung beruht auf § 34 Abs. 2 VerschG.

    Mit außergerichtlichen Kosten sind in deinem Fall nicht die Veröffentlichungsauslagen gemeint.
    Betroffenen sind vielmehr die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen des Antragstellers. Diese fallen hier dem Nachlass zur Last.

    Nach § 6 VerschÄndG sind eigentlich nur Gerichtskosten nicht zu erheben. Von Auslagenfreiheit steht da nichts. Daher könnte man die Veröffentlichungskosten schon erheben.
    Wurde allerdings nur entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zur Last fallen und keine weitere Kostengrundentscheidung erlassen, hätte ich Bedenken, die Veröffentlichungskosten gegen die Erben in Soll zu stellen. Eventuell könnte man in dieser Situation über die Antragstellerhaftung nachdenken :gruebel:.

    Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. §§ 24 Abs. 1, 20 VerschG. Warum der Aushang allerdings nur für 2 Wochen erfolgte, verstehe ich auch nicht. Ich habe den Aushang für einen Monat hängen lassen (bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist). Auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfte die verfrühte Abnahme meiner Meinung nach aber keine Auswirkungen haben. Nach § 24, 20 Abs. 2 VerschG handelt es sich bei dem Aushang an der Gerichtstafel nur um eine zusätzliche Bekanntmachung. Für die Fristberechnung kommt es auf die Zustellung an Ast. und StA sowie auf die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste an.

    Vor Eintritt der Rechtskraft kannst du nichts weiter machen, § 29 Abs. 1 VerschG. Insbesondere irgendwelche Mizis dürfen erst nach Rechtskraft erfolgen.

  • Also diese Kostengrundentscheidung beruht auf § 34 Abs. 2 VerschG.

    Mit außergerichtlichen Kosten sind in deinem Fall nicht die Veröffentlichungsauslagen gemeint.
    Betroffenen sind vielmehr die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen des Antragstellers. Diese fallen hier dem Nachlass zur Last.

    Nach § 6 VerschÄndG sind eigentlich nur Gerichtskosten nicht zu erheben. Von Auslagenfreiheit steht da nichts. Daher könnte man die Veröffentlichungskosten schon erheben.
    Wurde allerdings nur entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten dem Nachlass zur Last fallen und keine weitere Kostengrundentscheidung erlassen, hätte ich Bedenken, die Veröffentlichungskosten gegen die Erben in Soll zu stellen. Eventuell könnte man in dieser Situation über die Antragstellerhaftung nachdenken :gruebel:.

    Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. §§ 24 Abs. 1, 20 VerschG. Warum der Aushang allerdings nur für 2 Wochen erfolgte, verstehe ich auch nicht. Ich habe den Aushang für einen Monat hängen lassen (bis die Beschwerdefrist abgelaufen ist). Auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfte die verfrühte Abnahme meiner Meinung nach aber keine Auswirkungen haben. Nach § 24, 20 Abs. 2 VerschG handelt es sich bei dem Aushang an der Gerichtstafel nur um eine zusätzliche Bekanntmachung. Für die Fristberechnung kommt es auf die Zustellung an Ast. und StA sowie auf die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste an.

    Vor Eintritt der Rechtskraft kannst du nichts weiter machen, § 29 Abs. 1 VerschG. Insbesondere irgendwelche Mizis dürfen erst nach Rechtskraft erfolgen.

    Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, das hilft mir ungemein weiter! :daumenrau
    Dass der Aushang nur zwei Wochen hing, irritierte mich auch. Ich würde es wahrscheinlich selbst anders machen. Aber so weit bin ich in meinem anderen Verfahren ohnehin noch nicht.

  • Veröffentlichungsauslagen fallen unter "Kosten" und sind nicht zu erheben!

    Die Wv. diente der Prüfung der Veröffentlichung.


    Vfg.

    1. Veöffentl. i.O.
    2. 2 Wochen weiter (RK?)

    Danke schön!
    Ah, dann erklärt sich die WV natürlich. Puh. :oops:


  • Gilt die Formel "Kosten=Gebühren+Auslagen" hier nicht?

    Ist natürlich ein Argument, du hast vermutlich recht.... Ist so eigentlich auch logischer. Mich hat nur verwirrt, dass das Gesetzt nicht von "Kosten", sondern von explizit "Gerichtskosten" spricht. Ich habe das als Versuch interpretiert, die Kostenfreiheit einzugrenzen.

    Dass die Akte wegen der Veröffentlichung auf WV gelegt wurde, ist denkbar. Zumindest bei meinen Aufgeboten kontrolliert aber die Geschäftsstelle die Veröffentlichung und erteilt den RK-Vermerk. Eine Rechtspflegervorlage erfolgt bei mir nicht.

  • Hallo! ich aktiviere diesen Chat mal wieder... denn einen Antrag, jemanden für tot zu erklären, habe ich nun auch auf dem Tisch und zunächst ein paar große :confused: Ich schätze mal, mir fehlen zunächst ein paar Informationen... 1. Die Schwester des Vermissten stellt den Antrag. In Ordnung, oder? 2. Sie teilt den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Vermissten mit. Schon mal etwas, oder? 3. Sie gibt an, dass er seit 42 Jahren "verschollen" sei. Kriegsvermisst ist er also wohl nicht. Weitere Angaben habe ich nicht. Welche Informationen brauche ich denn noch? Der letzte Wohnsitz? Und reicht es aus, wenn jemand seit 42 Jahren nichts mehr von einer anderen Person gehört hat, damit ein Todeserklärungsverfahren durchgeführt wird? Ich dachte in dem Zusammenhang immer an Kriegsvermisste. Hilfeeee... :eek::oops:

    Ich hatte die Antragstellerin inzwischen zu einem persönlichen Gespräch da. Der Sachverhalt ist nun deutlich schlüssiger.
    Ich stell diesen mal hier ein:

    Der Vermisste ist 1958 in die Fremdenlegion nach Algerien gegangen.
    Schon im Jahr 1960 soll es laut der Antragstellerin und ihren Erkenntnissen Atombombenversuche in der algerischen Wüste gegeben haben, an denen wohl auch der Vermisste beteiligt war.
    Die Antragstellerin (Schwester des Vermissten) möchte ihren Bruder für tot erklären lassen, da es auch um Erbansprüche geht. Ein weiterer Bruder ist vor ein paar Jahren verstorben. Damals wurde für den Vermissten eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet. Der Erbanteil des Vermissten wurde hinterlegt. An diesen Betrag kommt derzeit niemand heran.
    Die Antragstellerin hat mehrfach Kontakt mit der französischen Botschaft, mit der deutschen Botschaft, mit der Fremdenlegion und mit der Kriegsgräberfürsorge aufgenommen, um Erkenntnisse über den Verbleib des Vermissten in Erfahrung zu bringen. Niemand konnte Auskunft erteilen.
    Laut Auskunft der Fremdenlegion ist der Vermisste „unbekannt verzogen“.
    Der Kontakt zu dem Vermissten und seiner Familie war immer positiv. So hat er sich regelmäßig gemeldet und auch die gemeinsame Mutter noch besucht. Zuletzt hat er wohl in Frankreich gelebt. Er hat der Familie regelmäßig Karten geschrieben.
    Die letzte Mitteilung des Vermissten kam Weihnachten 1976 aus Frankreich. Danach brach der Kontakt ohne ersichtlichen Grund abrupt ab.
    Die Tatsache, dass der Kontakt auf einmal abbrach, veranlasst die Antragstellerin zu der Vermutung, dass ihr Bruder gestorben ist. Dies würde auch erklären, warum niemand etwas über seinen Verbleib aussagen kann.
    Der Vermisste wäre nunmehr knapp über 80 Jahre alt.

    Nachweise zu den Erkundigungen konnte die Antragstellerin vorlegen. Seit nunmehr 20 Jahren versuchte sie auf verschiedensten Wegen, den Verbleib ihres Bruders zu klären. Ohne Erfolg. Ich bin eigentlich drauf und dran, das Verfahren einzuleiten.
    Ich habe mir ihre Angaben an Eides statt versichern lassen, sie konnte mir Nachweise zu ihren eigenen Nachforschungen darlegen, die Abwesenheitspflegerin konnte seinerzeit auch nichts in Erfahrung bringen, ebenso wenig das Nachlassgericht.

    Ich sitze im Moment ein wenig an der Frage, ob der Tod wahrscheinlicher ist als das Weiterleben des Vermissten.
    Wenn ich aber berücksichtige, dass der Kontakt zur Familie der Ast immer gut gewesen ist, es wohl keinen Streit etc. gab und der Vermisste angeblich auch an den Atombombentests beteiligt gewesen sein soll (was evtl. zu einer Verletzung und/oder gesundheitlichen Folgeschäden führen konnte), könnte ich mir vorstellen, dass der Vermisste wirklich verstorben ist. Für eine Auswanderung u.ä. gab es wohl keinen Grund. Ich habe darauf hingewiesen, dass der Vermisste vielleicht ausgewandert ist. Die Familie kann sich nicht vorstellen, dass er dies getan hätte, ohne etwas zu sagen.

    Mir ist nach Durchsicht der kopierten Unterlagen jedoch aufgefallen, dass die Geburtsurkunde des Vermissten nicht dabei war. Die würde ich noch nachfordern, sollte kein Problem sein. Und dann erstmal eine Anfrage an das Standesamt I in Berlin stellen sowie an den Suchdienst des DRK, oder?

  • Hat schon jemand die Rentenversicherung kontaktiert?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe schon mal (als Abwesenheitspfleger) den Verbleib eines in Frankreich Verschwundenen geklärt, einfach indem ich bei dem deutschen Geburtsstandesamt eine Kopie des Geburtsregisters bestellt habe. Und siehe da, er war vor 20 Jahren in Frankreich gestorben, die dortigen Behörden hatten auch das hiesige Standesamt benachrichtigt, dort hat man den Stempel mit dem Hinweis im Geburtsregister angebracht aber niemand hat der Familie (am selben Ort!) Bescheid gesagt.

  • Hat schon jemand die Rentenversicherung kontaktiert?

    Die wurde in der Tat noch nicht kontaktiert, wie ich das den Unterlagen entnehmen kann.

    Und noch eine Frage: "Mein" Vermisster in o.g. Fall dürfte ja nicht kriegsverschollen sein.
    Was ist mit den Kosten? Ich hab schon wieder den Satz "Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch" im Ohr, d.h. der Antragsteller trägt die Kosten.
    Aus § 34 Abs. 2 VerschG lese ich aber heraus, dass in dem Beschluss auszusprechen ist, dass die Kosten dem Nachlass zur Last fallen. Also erhebe ich auch keinen Vorschuss auf die Gerichtskosten von der Ast'in?

  • Die Regelungen sind meines Wissens nach Landesspezifisch. Bei uns in BW gilt die LJAufbewVO.

    Ich meine, dass bei uns die 30 Jährige Frist gilt. Da wir allerdings sehr wenige Verfahren haben und ich bei Verschollenheitssachen die Aussonderung für besonders kritisch halte, haben wir uns entschieden, die gar nicht auszuscheiden.

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