Guten Morgen.
Ich habe eine Eintragungsbewilligung für die Eintragung einer Reallast vorliegen.
Inhalt:
Auf einem Grundstück soll der Eigentümer sog. "Blänken" entwickeln. Dazu soll zunächst der gesamte Fichten- und Birkenbestand auf dem Grundstück entfernt, die übrigen Laub- und Totholzbäume sowie Holunderbüsche dabei erhalten werden. Dann sind die Blänken zu errichten. Dann folgen noch Angaben zu den Maßen der Blänken, Abstand zum Flüsschen und der Böschungsneigung.
Es handelt sich um eine Ersatzmaßnahme, weil der Eigentümer an anderer Stelle gebaut hat.
Blänken sind flache natürliche Wasseransammlungen (Tümpel) mit periodisch wechselndem Wasserstand. Das Wort (von „blank“) rührt vom Schimmern der Wasseroberfläche her. Im Sommer können Blänken austrocknen, nur in den tiefsten Stellen kann noch Wasser stehen. Sie weisen eine eigene Tier- und Pflanzenwelt auf, die sich auf jahreszeitlich extrem schwankende Wasserstände eingestellt hat. Häufig sind Blänken Grund- oder Stauwasserhorizonte, die aufgrund von jährlich periodischen Schwankungen, besonders in Niederungen, zu Tage treten können. (Erklärung lt. Wikipedia)
Eine Reallast ist eine Belastung des Grundstücks in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Die Leistungen müssen nicht in Natur aus dem Grundstück gewährt werden, vielmehr haftet das Grundstück für ihre Entrichtung. Die Reallast begründet ein Verwertungsrecht, das der Berechtigte wegen der einzelnen Leistungen im Wege der Zwangsvollstreckung verwirklichen kann. Gegenstand der Reallast können dauernde oder wenigstens mehrmalig wiederkehrende privatrechtliche Leistungen jeder Art sein. Die Leistungen können in Geld, Naturalien oder in Handlungen bestehen. Als Verwertungsrecht kann die Reallast jedoch nur Leistungen zum Gegenstand haben, die in einem positiven Geben oder Tun bestehen (kein Unterlassen). Leistungen, die nicht in Geld bestehen, müssen einen Geldwert haben, d. h. der Anspruch auf die Leistung muss ggfs. der Umwandlung in eine Geldforderung fähig sein. Wenn das nicht geschehen kann, können Leistungen aus dem Grundstück nicht entrichtet werden.
Ich stehe jetzt vor folgendem Problem:
Der Inhalt ist für mich irgendwie keine Reallast. Es fehlt meines Erachtens an einer dauernden oder wiederkehrenden Leistungspflicht des Eigentümers, etwa die Unterhalt und Pflege der Blänken. Und die Umwandlung in eine Geldforderung ist nicht ersichtlich. Es ist nicht geregelt, welche Geldleistung der Eigentümer ggfs. erbringen muss, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt (etwa die Kosten der Ersatzvornahme oder Kosten der Pflegemaßnahmen durch die Naturschutzbehörde).
Entsprechend dürfte es sich vielleicht eher um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handeln, oder?