Pfändung § 850d ZPO

  • Ohje, mir raucht der Kopf!
    Habe beschlossen, es auf Rechtsmittel ankommen zu lassen, damit unser LG diese lücke füllt.
    Leider ist zu befürchten, daß die meine Anordnung, wie der unpfändbare Betrag zu berechnen sei, einfach aufheben, und die Sache an das Vollstreckungsgericht (AG) zurück verweisen... Ich sehe es schon kommen. Dann fängt das Spiel von vorne an.... solange, bis eine "genehme" und für alle tragbare Lösung rauskommt. Beschämend, mein Job....
    Ich hoffe auf ganz viel Widerstand seitens der Drittschuldner, die dieses Dilemma ausbaden sollen!!!!

  • Ich finde die Formulierung "Nettomehreinkommen" einfach verständlicher, als den abstrakten Begriff "Mehrbetrag". Aber : So kann man sich irren ?



    Nettoeinkommen ist eigentlich gut, aber nur für den, der auch weiß was ein Nettoeinkommen ist.

    Hier vielleicht mal drei Vorschläge:

    gesetzliches Nettoeinkommen:

    Das gesetzliche Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Abgaben und Beiträge verbleibt. Vermögenswirksame Leisungen und andere Abzüge bleiben unberücksichtigt.

    Allgemeinbegriff "Nettoeinkommen":

    Unter Nettoeinkommen versteht Otto-Normal-Arbeitnehmer das, was auf seinem Lohnzettel als Auszahlungsbetrag steht und auf seinem Konto eingeht (also auch nach Abzug von VB u.ä.).

    pfändungsrechliches Nettoeinkommen:

    Na, das brauche ich Dir wohl nicht zu erklären. Da wir uns aber hier im Zwangsvollstreckungsrecht bewegen kann man davon ausgehen, dass das Einkommen gemeint ist, dass sich aus der Berechnung nach § 850e Nr. 1 ZPO ergibt.

    Deine Annahme war also vollkommen richtig (wenn Dich das nun tröstet:D). Schließlich sind wir hier nicht in einem Forum der Schuldner****tung wo das grundsätzlich immer durcheinander geworfen wird.

    Zumindest schließt Deine Bezeichnung "Nettoeinkommen" die Zweifel aus, die dadurch entstehen können, dass mit Mehrbetrag auch teilweise die Differenz zu dem unpfändbar verbleibenden Teil nach § 850c ZPO gemeint ist.

  • Ohje, mir raucht der Kopf!
    Habe beschlossen, es auf Rechtsmittel ankommen zu lassen, damit unser LG diese lücke füllt.
    Leider ist zu befürchten, daß die meine Anordnung, wie der unpfändbare Betrag zu berechnen sei, einfach aufheben, und die Sache an das Vollstreckungsgericht (AG) zurück verweisen... Ich sehe es schon kommen. Dann fängt das Spiel von vorne an.... solange, bis eine "genehme" und für alle tragbare Lösung rauskommt. Beschämend, mein Job....
    Ich hoffe auf ganz viel Widerstand seitens der Drittschuldner, die dieses Dilemma ausbaden sollen!!!!



    Eigentlich sind das doch keine wirklich neuen Probleme. Die Vorschrift des § 850d Abs. 1 ZPO hat sich doch überhaupt nicht geändert. Es gab also auch früher schon vorrangig, gleichrangig und nachrangig Berechtigte. Nur waren diese Fälle eher selten und die Ahnung der die Gläubiger vertretenden Anwälte so minimal, dass es so gut wie keine Probleme damit gab.

    Der Mehrbetrag des Schuldnereinkommens (über dem Selbstbehalt) wird fast immer mit Kopfteilen für die weiteren Unterhaltsberechtigten Personen angegeben weil die Höhe des Einkommens und die Höhe der weiteren Unterhaltspflichten nicht bekannt sind. Wie oft gehen die Gläubigervertreter gegen diese Festsetzung an????

    Die Bestimmung des unpfändbaren Betrages nach Kopfteilen ist jedoch nach Stöber, Rdn. 1129 unzulässig. Das ist eigentlich auch logisch, weil gleichrangig Berechtigte in der Regel nicht immer auch gleich hohe Unterhaltsforderungen hatten und haben. Aber so gut wie niemand hat sich dagegen gewehrt, oder doch????

    Wir haben also nur eine höhere Anzahl von Unterhaltspfändungen bei denen vorrangige, gleichrangige und nachrangige Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt allerdings die Tatsache, dass Pfändungen mit Unterhaltsberechtigten unterschiedlicher Rangfolge wesentlich häufiger kommen werden.


  • Ich hab auch schon die ersten Anträge auf Änderung der Quote, weil die (Ex-) Ehefrau rausfliegen soll, und das werden sicherlich noch viel mehr werden

  • Stöber meint in Rdn. 1129, dass die Berücksichtigung über Mindestselbstbehalt (für Ehegatte) und Regelbetrag (für Kinder) erfolgen kann.

    Ob ich über Prozente oder Kopfteile gehe ist egal. Ich hatte mal eine Pfändung in der der Selbstbehalt für den Schuldner und 936/1244 des Mehrbetrages für die weiteren Unterhaltsberechtigten pfandfrei belassen wurde.

    Das ist aber für den Drittschuldner einfacher als die Berechnung über die Tabellenbeträge.

    Ich wollte damit sagen, dass die Kommentierung von Stöber in solchen Fällen ohnehin so gut wie nie beachtet worden ist.

    Ich hatte die erste Pfändung, in der die Ex pfändet und noch zwei studierende Kinder vorhanden sind. Unpfändbar 840,00 € ohne Mehrbetrag weil die Kinder nachranigig sind.

    Rückstand für die Ex ca. 12.000,00 € und laufend 1.300,00 €. Zwar sind 3.000 € pfändbar, aber der Schuldner kann seinen studierenden Kindern ein halbes Jahr keinen Unterhalt zahlen. Ist schon irgendwie hart finde ich.


  • Ich hab Stöber auch nie verstanden. Der Regelfall ist doch, daß der Mehrbetrag nicht zur Begleichung der Unterhaltspflichten ausreicht, denn sonst müsste ja nicht gepfändet werden.

  • 234/311 ergibt keinen Sinn, 936/1244 aber schon, weil der Schuldner insgesamt 1.244,00 € Unterhalt zu zahlen hat und ein Kind mit einem monatlichen Unterhaltsanspruch von 308,00 € pfändet. Ich musste lachen als ich die Begründung gelesen habe und gedacht, dass der Rechtspfleger sich darüber tatsächlich wirklich Gedanken gemacht hat. Ist aber auch der einzige Beschluss dieser Art in 26 Jahren Pfändungsstelle.

    Stöber, obwohl (oder weil) er früher auch mal Rechtspfleger war, ist/war Theoretiker und daher sind seine Meinungen oft nicht ganz so in der Nähe der Praktikabilität :D

  • Hallo zusammen,
    ich hoffe die Frage wurde noch nicht beantwortet.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfüB wegen Unterhaltsforderung.
    Gepfändet wird Ehegattenunterhalt.
    Es gibt noch ein Kind, welches durch den Schuldner Naturalunterhalt erhält.

    Das Kind geht dem pfändenden Ehegatten vor, das ist klar. Aber in welcher Höhe?

    Ich setze sonst immer den Regelsatz (+ Mietkosten + ggfl. Erwerbszuschlag) zuzüglich z. B. 1/2 des Mehrbetrages, wenn 2 Kinder da sind und eins pfändet und eins Unterhalt bekommt.

    Aber wie mache ich das jetzt bei Ehegatten und Kindern bzw. Kind?

    a) Regelsatz + Mehrbetrag (ohne Quote)?
    b) Regelsatz + 471,44 € (Betrag aus § 850c ZPO für 1. unterhaltsberechtigte Person)
    c) Regelsatz + 345,50 € (Mindestunterhalt abzüglich 1/2 Kindergeld)

    Ich tendiere zu a), da das Kind dem Ehegatten vorgeht. Aber dann bleibt ja nichts vom D-Bereich für den Ehegatten...

    Kann mir jemand helfen? :)

  • bin für c).

    Wenn nichts für den Ehegatten überbleibt. liegt das am unauskömmlichen Einkommen des Schuldners.... da kann das vorrangige Kind nichts für.

    Ok. Für mich auch möglich.
    Muss ich dann auch beachten, dass das Kind nächstes Jahr in eine höhere Altersgruppe kommt?
    Also z. B. Regelsatz + 345,50 € (Mindestunterhalt abzüglich 1/2 Kindergeld) bis zum 31.01.2023 und ab dem 01.02.2023 dann Mindestunterhalt Altersgruppe 3?
    Oder kann dann der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung stellen, wenn es soweit ist?

  • das kannst du halten, wie du willst.

    Steht der Alterstufenwechsel zeitnah an (so in 2-3 Monaten), berücksichtige ich den meistens (wenn ich daran denke....)
    Ansonsten kann der Schuldner bei veränderten Voraussetzungen ja jederzeit eine Erhöhung nach § 850g ZPO beantragen.

  • bin für c).


    Ich auch.
    a) und b) wären m.E. dasselbe, da ja stets die Einschränkung erfolgen müsste, dass der nach §850c ZPO maßgebliche Betrag nicht überschritten werden darf (§850d Abs. 1 S. 3 ZPO). Somit wäre a) auf den betrag von b) gekappt.


    Muss ich dann auch beachten, dass das Kind nächstes Jahr in eine höhere Altersgruppe kommt?

    Ich denke nicht. Das wäre dann ein Fall für §850g ZPO.

  • bin für c).


    Ich auch.
    a) und b) wären m.E. dasselbe, da ja stets die Einschränkung erfolgen müsste, dass der nach §850c ZPO maßgebliche Betrag nicht überschritten werden darf (§850d Abs. 1 S. 3 ZPO). Somit wäre a) auf den betrag von b) gekappt.


    Muss ich dann auch beachten, dass das Kind nächstes Jahr in eine höhere Altersgruppe kommt?

    Ich denke nicht. Das wäre dann ein Fall für §850g ZPO.

    Ich schließe mich an.

  • Hallo zusammen,

    ich hab mal wieder eine Frage.

    Antrag PfÜB Unterhalt § 850d.

    Gläubiger ist der Landkreis

    Titel: Kindesunterhalt für ein Kind und Betreuungsunterhalt

    Die Forderung betrifft ausschließlich den rückständigen Unterhalt (Kindes- und Betreuungsunterhalt) bis 2021

    Schuldner hat insgesamt 2 Kinder. Ob laufender Unterhalt gezahlt wird ist nicht bekannt.

    Jetzt bin ich etwas planlos, wie ich den Freibetrag festsetze.

    Zunächst habe ich schon Schwierigkeiten, dass Kindes- und Betreuungsunterhalt geltend gemacht werden.

    Für mich ist Kindesunterhalt vorrangig und erst nach dessen vollständiger Befriedigung kann der Betreuungsunterhalt aus dem §850d-Bereich gepfändet werden.

    Dann habe ich ja auch noch ein weiteres Kind, welches nicht pfändet.

    Zudem werden nur Rückstände geltend gemacht...

    Irgendwie komme ich da nicht weiter.

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