Pfändung § 850d ZPO

  • Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?

    wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück

    Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.

    Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.

    Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen-> ich würde bei der Bemessung des pfandfreien Betrags 2 laufende Unterhaltspflichten vorrangig berücksichtigen (jeweils in Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, ist das Alter nicht bekannt: die höchste)

    Natürlich würde ich dem Gläubiger noch Gelegenheit geben, nachzuforschen und sich explizit zu erklären

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen-> ich würde bei der Bemessung des pfandfreien Betrags 2 laufende Unterhaltspflichten vorrangig berücksichtigen (jeweils in Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, ist das Alter nicht bekannt: die höchste)

    Natürlich würde ich dem Gläubiger noch Gelegenheit geben, nachzuforschen und sich explizit zu erklären

    Ich setze in solchen Fällen stets lediglich den Freibetrag für den Schuldner selbst fest.

  • Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?

    wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück

    Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.

    Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.

    Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen...

    Das ist eine spannende Frage, ob man den Gläubiger zu entsprechenden Ermittlungen vor Beantragung des Pfüb "zwingen" kann.

    Wohl eher nicht, wenn ich die Ausführungen ab Rn. 13 in dieser Entscheidung richtig verstehe: BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13

  • Ich zwinge ihn nicht zu einer Ermittlung, sondern dazu, einen bestimmten Antrag zu stellen und bestimmte Umstände zugrunde zu legen.

    Der Gläubiger muss eine bestimmte Position einnehmen und insofern erklären, dass er davon ausgeht, dass Unterhalt geleistet wird- oder eben nicht

    Ein reines Zurückziehen auf "ich weiß es nicht; ich beziehe zu diesem Aspekt keine Stellung; liebes Gericht, lege einfach die Umstände zugrunde, die dir anzunehmen beliebt" (dazu tendieren insbesondere die Jugendämter afaik doch ziemlich gerne!), halte ich nicht für gangbar

    Wie gesagt: wenn der Gläubiger erklärt, der Schuldner leiste keinen Unterhalt, ist das nicht zu hinterfragen- ihn trifft weder eine Beweis- noch eine besondere Darlegungslast, aber erklären muss er sich

    Deshalb meine Frage: Was sagt der Landkreis-

    ein "ich weiß es nicht, mach wie du denkst" führt m.E. zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten

    ein "ich habe nicht näher nachgeschaut, denke aber er zahlt nicht, gehen Sie bitte davon aus, dass er nicht zahlt" führt zur Nichtberücksichtigung

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (26. Mai 2023 um 12:45)

  • Deshalb meine Frage: Was sagt der Landkreis-

    ein "ich weiß es nicht, mach wie du denkst" führt m.E. zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten

    ein "ich habe nicht näher nachgeschaut, denke aber er zahlt nicht, gehen Sie bitte davon aus, dass er nicht zahlt" führt zur Nichtberücksichtigung

    Der LK hat im Pfänder angegeben: "Ob laufender Unterhalt gezahlt wird ist nicht bekannt".

    Auf Nachfrage gibt der LK weiter an, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum Nachforschungen bezüglich laufender Unterhaltszahlungen angestellt werden müssten. Die Abnahme einer Vermögensauskunft verzögert die Rückholung und ist - für den Fall, dass sie bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben wurde nicht aktuell und zielführend.

    Er verweist auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13) --> Es ist Sache des barunterhaltspflichtigen Elternteils bzw. des Kindes, dies ggf. im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen...

    Ich finde irgendwie damit machen sie es sich zu einfach...

  • sehe ich genauso

    wie gesagt: zumindest eine Positionierung muss möglich sein;

    Ermittlungen, wie eine VA oder sonstiges würde ich indes nicht erwarten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Sie müssen das nicht ermitteln. Sie müssen dann nur damit leben, dass die weiteren Unterhaltsberechtigten eben nicht unberücksichtigt bleiben können :nixweiss:

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen § 850d Pfänder.

    Es wird der Rückstand für ein Kind vom Jugendamt gepfändet. Im Antrag wurde angegeben, dass der Schuldner nur dieses Kind hat und ihm vollständig Unterhalt leistet.

    Ich hatte dann (mit noch einigen anderen Beanstandungen) zwischenverfügt, dass der rückständige Unterhalt nicht zum Nachteil des laufenden Unterhalts geltend gemacht werden darf.

    Nach meiner Meinung hätte ich keinen Freibetrag festgesetzt, da der laufende Unterhalt den Rückständen vorgeht und somit der Mehrbetrag vollständig für den laufenden Unterhalt für das Kind zu berücksichtigen ist...

    Als Antwort kam nun, dass das Kind im Wechselmodell jeweils zur Hälfte von dem Schuldner und dem anderen Elternteil betreut wird und von beiden dadurch Naturalunterhalt geleistet wird.

    Das Jugendamt sagt nun, dass dem Schuldner ein Freibetrag für sich (Regelsatz + Miet- und Heizpauschale) und den hälftigen gesetzlichen Unterhalt (188,50 €) festgesetzt werden soll.

    Hat jemand eine Idee?

  • Mara2020

    Wenn der Schuldner laufenden Unterhalt leistet, verstehe ich nicht, weshalb du keinen Freibetrag festsetzen willst. Ohne diesen wird der Schuldner die Zahlung umgehend einstellen.

    Zum Freibetrag des Schuldners steht hier einiges Interessante:

    Pfändungsfreibetrag: BGH ändert Rechtsprechung
    Der BGH hat seine Rechtsprechung bezüglich der Frage geändert, ob die Unterhaltszahlungen bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2…
    www.iww.de
  • Mara2020

    Wenn der Schuldner laufenden Unterhalt leistet, verstehe ich nicht, weshalb du keinen Freibetrag festsetzen willst. Ohne diesen wird der Schuldner die Zahlung umgehend einstellen.

    Zum Freibetrag des Schuldners steht hier einiges Interessante:

    https://www.iww.de/fk/unterhalt/p…rechung-f152647

    Ich will ihm ja was geben, sogar den vollen "d-Bereiche" und die Rückstände können nur im "c-Bereich" gepfändet werden.

    Die laufenden Unterhaltszahlungen gehen vor.

    Der Schuldner hat nur ein Kind. Das alle 2 Wochen zur Hälfte bei ihm lebt. Also leistet er Unterhalt.

    Ich finde es irgendwie ungerecht den laufenden Unterhalt zu beziffern, damit der Rückstand für das selbe Kind aus dem "d-Bereich" gepfändet werden kann. Dadurch wirkt es, dass ich den laufenden Unterhalt schlechter stelle...

    Ich glaube mich stört der Naturalunterhalt. Wenn ich einen tatsächlichen Betrag hätte, würde ich den nehmen und gut.

  • Ich finde es auch irgendwie nicht richtig, den Mindestunterhalt zu halbieren...

    Beide Elternteile sind doch unterhaltspflichtig oder nicht?

    In den meisten Fällen ist es nur so, dass ein Elternteil den Unterhalt als Naturalunterhalt leistet und der andere zahlt den Mindestunterhalt (berechnet nach seinem Einkommen). Oder habe ich einen Denkfehler?

    Dann würde ich ihm einen Freibetrag für sich (Regelsatz + Miet- und Heizpauschale) und 377 € (Mindestunterhalt abzüglich hälftig KG)für Unterhalt geben.

  • Das ist falsch, s. o.

  • Ich finde es auch irgendwie nicht richtig, den Mindestunterhalt zu halbieren...

    Beide Elternteile sind doch unterhaltspflichtig oder nicht?

    In den meisten Fällen ist es nur so, dass ein Elternteil den Unterhalt als Naturalunterhalt leistet und der andere zahlt den Mindestunterhalt (berechnet nach seinem Einkommen). Oder habe ich einen Denkfehler?

    BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21

    Dann würde ich ihm einen Freibetrag für sich (Regelsatz + Miet- und Heizpauschale) und 377 € (Mindestunterhalt abzüglich hälftig KG)für Unterhalt geben.

    Der Kindesunterhalt ist m. E. zu hoch angesetzt, da sich das Kind nur die Hälfte des Monats beim Schuldner aufhält.

    Lies dir mal die Entscheidung des BGH für derartige Fälle durch (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21). Diese erging zwar hinsichtlich der VKH, aber vielleicht hilft sie dir ja trotzdem.

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