Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?
wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück
Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.
Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.
Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen-> ich würde bei der Bemessung des pfandfreien Betrags 2 laufende Unterhaltspflichten vorrangig berücksichtigen (jeweils in Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, ist das Alter nicht bekannt: die höchste)
Natürlich würde ich dem Gläubiger noch Gelegenheit geben, nachzuforschen und sich explizit zu erklären