Pfändung § 850d ZPO

  • Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?

    wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück

    Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.

    Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.

    Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen-> ich würde bei der Bemessung des pfandfreien Betrags 2 laufende Unterhaltspflichten vorrangig berücksichtigen (jeweils in Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, ist das Alter nicht bekannt: die höchste)

    Natürlich würde ich dem Gläubiger noch Gelegenheit geben, nachzuforschen und sich explizit zu erklären

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-



    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen-> ich würde bei der Bemessung des pfandfreien Betrags 2 laufende Unterhaltspflichten vorrangig berücksichtigen (jeweils in Höhe des Mindestunterhalts der Altersstufe, ist das Alter nicht bekannt: die höchste)

    Natürlich würde ich dem Gläubiger noch Gelegenheit geben, nachzuforschen und sich explizit zu erklären

    Ich setze in solchen Fällen stets lediglich den Freibetrag für den Schuldner selbst fest.

  • Was sagt denn der Gläubiger- also der Landkreis?

    wenn er nicht Bescheid weiß, hat er unglück

    Der Gläubiger muss seinen Vortrag hinsichtlich der Zahlung des Unterhalts oder der Unterhalts an andere Kinder zwar nicht beweisen oder belegen, aber doch zumindest im Ansatz vorbringen.

    Ein einfaches "wir wissen es nicht, wir wollen es auch nicht wissen und es ist uns auch egal" reicht m.E. nicht.

    Wenn der Gläubiger nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen Erkenntnisse selbst zu gewinnen, kann er sich nicht drauf berufen...

    Das ist eine spannende Frage, ob man den Gläubiger zu entsprechenden Ermittlungen vor Beantragung des Pfüb "zwingen" kann.

    Wohl eher nicht, wenn ich die Ausführungen ab Rn. 13 in dieser Entscheidung richtig verstehe: BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13

  • Ich zwinge ihn nicht zu einer Ermittlung, sondern dazu, einen bestimmten Antrag zu stellen und bestimmte Umstände zugrunde zu legen.


    Der Gläubiger muss eine bestimmte Position einnehmen und insofern erklären, dass er davon ausgeht, dass Unterhalt geleistet wird- oder eben nicht


    Ein reines Zurückziehen auf "ich weiß es nicht; ich beziehe zu diesem Aspekt keine Stellung; liebes Gericht, lege einfach die Umstände zugrunde, die dir anzunehmen beliebt" (dazu tendieren insbesondere die Jugendämter afaik doch ziemlich gerne!), halte ich nicht für gangbar


    Wie gesagt: wenn der Gläubiger erklärt, der Schuldner leiste keinen Unterhalt, ist das nicht zu hinterfragen- ihn trifft weder eine Beweis- noch eine besondere Darlegungslast, aber erklären muss er sich


    Deshalb meine Frage: Was sagt der Landkreis-

    ein "ich weiß es nicht, mach wie du denkst" führt m.E. zur Berücksichtigung der Unterhaltspflichten

    ein "ich habe nicht näher nachgeschaut, denke aber er zahlt nicht, gehen Sie bitte davon aus, dass er nicht zahlt" führt zur Nichtberücksichtigung

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-



    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong ()

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