Testamentsvollstreckung

  • Im Grundbuch ist E als Eigentümer eingetragen.
    E ist nun verstorben und beerbt worden von seinen Kindern A und B in Erbengemeinschaft, und zwar aufgrund eines öffentlichen Testaments.
    In dem öffentlichen Testament ist weiter Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Tante C, zum Ersatztestamentsvollstrecker wurde Onkel Z bestellt. Die Testamentsvollstreckung wurde befristet bis zum Tode des Ersatztestamentsvollstreckers Onkel Z. Nun haben beide - Testamentsvollstreckerin und Ersatztestamentsvollstrecker - das Amt als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlaßgericht abgelehnt.

    A hat ihren Erbanteil auf B übertragen, so dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Gleichzeitig hat B eine Grundschuld betreffend das Nachlaßgrundstück bestellt.

    Meine Fragen:
    Ist die Testamentsvollstreckung nun beendet, so dass A und B ohne Testamentsvollstrecker handeln können und die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch entfällt?

  • Angesichts der Beschränkung bei Z würde ich davon ausgehen, dass die Testamentsvollstreckung in der Tat beendet ist. Der Nachweis muss allerdings formgerecht erfolgen, d. h. entweder die Ablehungserklärungen werden öffentlich beglaubigt, oder das Nachlassgericht fertigt einen formgerechten Vermerk über die Beendigung der Testamentsvollstreckung (in Analogie zum nachlassgerichtlichen Vermerk auf einem Testamentsvollstreckerzeugnis nach BayObLGZ 1990, 56 = Rpfleger 1990, 363) - ob das Nachlassgericht das allerdings macht...?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließe mich hier mit 2 Problemen an:
    1. Fall
    In einem öffentlich errichteten Testament bestimmt die Erblasserin Frau A zu ihrer Erbin ein.
    Bezüglich des Hausgrundstücks werden Vermächtnisse angeordnet (wenn die als Erbin eingesetzte A das Grundstück entgeltlich veräußert, soll der erzielte Kaufpreis an die Personen X, Y, Z ausgezahlt werden. Bei eunentgeltlicher Veräußerung soll Wertgutachten angefertigt und der Erlös ebenso verteilt werden. Veräußerung ist nur an 2 bestimmte Personen zulässig).
    Das Testament lautet weiterhin: "Ich ordne für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung an.
    Testamentsvollstrecker ist Herr B. Ersatztestamentsvollstrecker ist Frau C.
    Auch der Ersatztestamtensvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu benennen."

    Problem:
    Die GB-Berichtigung erfolgte seinerzeit unter Vorlage des eröffneten öffentlichen Testamentes. Es erfolgte die Eintragung der A als Erbin unter gleichzeitiger Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks.
    Eine Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme/Ablehnung des TV-Amtes lag nicht vor, wäre nach Schöner/Stöber "Grundbuchrecht", 15. Aufl. RNr. 3462 aber erforderlich gewesen.

    Nun bestellt die Eigentümerin A eine Grundschuld für die Bank XY.
    Ich habe den Nachweis der Annahme des Amtes des TV und dessen Zustimmung zur Grundschuldeintragung verlangt.
    Ob der TV oder der Ersatz-TV das AMt angenommen haben, ist noch nicht geklärt.

    Meine Frage: Was geschieht, wenn beide das AMt abgelehnt haben und auch kein weiterer Ersatz-TV bestimmt wurde?
    Ist das Grundbuch dann unrichtig? - Hinsichtlich des TV-Vermerks? Muss ich einen Erbschein verlangen, der im Zweifel das Erbrecht der A ohne TV-Beschränkung ausweist?


    2. Fall
    Dem Grundbuchamt wird ein öffentlich errichtetets Testament vom Nachlassgericht übersandt mit dem Vermerk, dass der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes abgelehnt hat.
    Im Testament ist nicht bestimmt, ob/wer Ersatztestamantvollstrecker werden soll oder dass das Nachlassgericht jemanden zum TV bestellen kann.
    Benötige ich einen Erbschein?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich würde in beiden Fällen erst einmal die Nachlassakten beiziehen.

    Im Fall 1 ist das Bestehen der TV als solche von der Amtsannahme des TV zu unterscheiden. Es wird sich anhand der Nachlassakten aber ohnehin herausstellen, ob ernannter TV und Ersatz-TV das Amt überhaupt abgelehnt haben. Denn zur Erklärung über die Amtsannahme muss das Nachlassgericht in jedem Fall auffordern.

    Im Fall 2 hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ernennung nach § 2200 BGB in Betracht kommt. Wenn vernünftig gearbeitet wurde, müssen die Nachlassakten auch über diese Prüfung Aufschluss geben.

    Ansonsten kann ich mich nur wiederholen: Falls die Sache nicht völlig eindeutig ist (Erbscheinsausfertigung, keine TV, keine Nacherbfolge), sollte man im Zweifel vor einer Grundbuchberichtigung immer die Nachlassakten beiziehen.

  • Danke für die prompte Antwort.
    Im Fall 1 sind die Aktenb ereits angefordert.
    Im Fall 2 ist die Beiziehung der Nachlassakten nicht möglich, da sie ein anderes Amtsgericht führt. Wird also schriftlich zu klären sein.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Und zwar liegt mit ein notarielles Testament vor, in dem der Erblasser vier Personen als Erben einsetzt. Zwei davon (A und B) werden zu einzelvertretungsberechtigten Testamentsvollstreckern mit der Aufgabe, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, die Vermächtnisse zu erfüllen und die Erlöse zu vereilen, bestimmt.
    Nun verkaufen die vier Erben den geerbten Grundbesitz an einen Dritten. Dass A und B als TV handeln ( und die anderen beiden gar nicht zu beteiligen gewesen wären) ergibt sich leider nicht aus der Urkunde, das werde ich beanstanden. Ebenso, dass mir entweder die Amtsannahme in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden oder ein TV-Zeugnis vorgelegt werden muss.

    Zwei Dinge sind mir jedoch nicht ganz klar:


    • Zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung war der Grundbesitz noch ein Hof. Der Hofvermerk wurde auf Antrag des Eigentümers drei Monate vor seinem Tod gelöscht. Muss ich diesbezüglich noch etwas beachten?


    • Da die beiden TV ja nur entgeltliche Verfügungen treffen dürfen, muss ich prüfen, ob dem Verkauf eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. ( Prüfung bereits jetzt, da Vormerkung nicht eingetragen werden soll). Aus der Urkunde ergibt sich, dass der Verkaufserlös auf ein Konto der Erbengemeinschaft gezahlt werden soll. Da dieses ja auch der TV unterliegen dürfte, müsste man ja von einer Zahlung zu Gunsten des Nachlasses ausgehen können. Da ja nun auch die anderen Erben die Urkunde mit unterzeichnet haben, scheinen ja alle den Kaufpreis akzeptiert zu haben. Würde euch das als Nachweis der Entgeltlichkeit reichen?
  • Da alle - nach Maßgabe des § 35 GBO ausgewiesenen - Erben mitgewirkt haben, stellt ich das Problem der Entgeltlichkeit nicht, weil mit Zustimmung der Erben kann der TV grundsätzlich jedes Rechtsgeschäft vornehmen, sei es entgeltlich oder nicht. Zudem bestünden beim Verkauf an einen Dritten in der Regel auch keine Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung.

  • Aber das gilt doch nur, wenn auch die Vermächtnisnehmer mitwirken würden und das ist hier eben nicht der Fall. Aber es stimmt schon, bei einem Verkauf an einen Dritten kann man wohl von Entgeltlichkeit ausgehen.

    Hat noch jemand eine Idee wegen des ehem. Hofvermerks?

  • Ich häng mich hier mal dran.

    In notariellem Testament wurde TV angeordnet. Zur TV wurde die Ehefrau bestimmt. Zur Ersatz-TV wurde die Tochter bestimmt.
    Die Ehefrau hat die Amtsannahme abgelehnt, die Tochter das Amt angenommen (jeweils privatschriftlich gegenüber dem Nachlassgericht).
    Das Nachlassgericht hat eine Bescheinigung über die Amtsannahme der Ersatz-TV ausgestellt. In dieser Bescheinigung wurde auch festgestellt, dass die zunächst eingesetzte TV die Annahme abgelehnt hat.

    M.E genügen diese Unterlagen als Nachweis der Verfügungsbefugnis. Wenn das Nachlassgericht nach der Rechtsprechung bescheinigen kann, dass das Amt angenommen wurde, wird es wohl auch die Ablehnung des Amts bescheinigen können.
    Oder würdet ihr eine öffentliche beglaubigte Ablehnungserklärung der Ehefrau für erforderlich halten?

  • In einem privatschriftlichen Testament wurde TV angeordnet, der TV namentlich benannt. Es liegt ein Erbschein vor, in diesem ist TV erwähnt. Nun handelt der TV. Es fehlt jedoch der Nachweis, dass er das Amt angenommen hat. Seine Annahmeerklärung hat er privatschriftlich an das Nachlassgericht übersandt. Meines Erachtens könnte nun doch ein Zeugnis des NG über die Annahme erbracht werden. Oder ist hier zwingend ein TV Zeugnis notwendig?

  • Und wenn er die Annahme notariell beglaubigt dem Nachlassgericht gegenüber erklärt hat. Reicht dann die Annahmebestätigung? Die Tatsache der Testamentsvollstreckung ist ja durch den Erbschein erbracht.

  • Schau mal im Schöner/Stöber nach, ich meine, danach geht öffentlich beglaubigte Amtsannahme durch den TV sowie Nachweis (= Bestätigung des Nachlassgerichts) des Zugangs beim Nachlassgericht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2018 -8 W 328/17-, OLG Hamm, FamRZ 2017, 464; OLG München FamRZ 2017, 253 oder Meikel, § 35 Rn. 182 ff, MüKo BGB, § 2368 Rn. 59. Annahmeerklärung notariell beglaubigt oder zu Protokoll des NLG. Dazu Eingangsbestätigung des NLG. Nur so kann nachgewiesen werden, dass das Amt auch angenommen wurde, was materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die TV ist.

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