Welcher Güterstand ist maßgebend gemäß Art 15, 220 EGBGB

  • Hallo!
    Mein Erblasser hat 1983 auf den Philippinen geheiratet. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit und seine Ehefrau die philippinische. Beide leben seit 1983 in Deutschland und haben zwei gemeinsame Kinder. Gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

  • Hallo!
    Mein Erblasser hat 1983 auf den Philippinen geheiratet. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit und seine Ehefrau die philippinische. Beide leben seit 1983 in Deutschland und haben zwei gemeinsame Kinder. Gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft?



    M.E. nach Art. 15 Abs. I iVm. Art 14 I Nr. 3 EGBGB gesetzlicher deutscher Güterstand, weil unmittelbar nach der Heirat der dauerhafte Wohnsitz in der BRD war.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • raicro: Ja. Wir sollten aber noch das genaue Heiratsdatum wissen.:D

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  • Folgendes güterrechtliches Problem ist im Rahmen eines Nachlassverfahrens zu klären:

    Der Erblasser ist 1946 geboren und war Schweizer Staatsangehöriger. Er hat 1977 in Deutschland geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Erblasser und seine Ehefrau, eine Deutsche Staatsangehörige, ihren Wohnsitz im Inland. Eine Rechtswahl wurde im Rahmen der Eheschließung nicht getroffen.

    Zum Zwecke der Feststellung der gesetzlichen Erbfolge stellt sich nun die Frage, in welchem Güterstand der Erblasser und seine Ehefrau gelebt haben ?

    Meiner Meinung nach müsste der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegen, Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Könnt Ihr dies bestätigen ?!?

    Mir stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage, ob durch den Umstand, dass die Ehefrau des Erblassers durch die Heirat "automatisch" auch die schweizerische Staatsangehörigkeit erlangt hat, eventuell eine Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zur Folge hat und damit Schweizer Güterrecht zur Anwendung kommen würde.

  • Wenn keine Rechtswahl getroffen worden ist( ART 52 IPRG), bestimmt sich nach ART 54 IPRG das Güterrechtsstatut nach dem Recht des Staates, indem beide Ehegatten gleichzeitig zuletzt ihren Wohnsitz hatten oder gelebt haben, ersatzweise nach dem gemeinsamen Heimatrecht.

  • Wenn ich es richtig sehe, geht da Silva die Fragestellung aus deutscher und @Elfi aus schweizerischer Sicht an.

    Die Erbfolge dürfte sich nach deutschem Recht beurteilen, vgl. hier.

    Deshalb bietet es sich m. E. auch an, die Frage des Güterstandes aus deutscher Sicht zu beurteilen. Dabei komme auch ich zur Zugewinngemeinschaft, auch wegen Art. 5 I EGBGB.

  • Nein, das ist nicht richtig, weil es nicht um das Erbstatut, sondern um das Güterrechtsstatut geht. Art. 15 EGBGB gilt unmittelbar nur für nach dem 31.8.1986 geschlossene Ehen (Inkrafttreten des IPRG am 1.9.1986). Der Güterstand von vor dem 1.9.1986 geschlossenen Ehen bestimmt sich dagegen nur nach Art. 220 EGBGB, der dann je nach Fallgestaltung wieder auf Art. 15 EGBGB verweist. Maßgeblich für die Bestimmung des Güterstands bleibt aber immer der Zeitpunkt der Eheschließung (Ausnahme: Art. 220 Abs. 3 S 3 EGBGB). Daß sich der Güterstand von Altehen, die nach dem 8.4.1983 durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wurden, im Einzelfall nach Art. 15 EGBGB bestimmt, ist also nur eine Folge der Anwendung von Art. 220 EGBGB. Und hier gibt es sogar zwei Ausnahmen: Art. 220 Abs. 3 S. 3 und S. 6 EGBGB.

  • Erbscheinsantrag (gemeinschaftlicher) des deutschen Ehemanns und der beiden gemeinsamen ehelichen deutschen Kinder nach seiner Ehefrau. Erbstatut ist geklärt.
    Nun das problem:
    Heirat erfolgte 1950 in Polen. Der Antragssteller gab an "immer" Deutscher gewesen zu sein, ebenso seine Frau. Es wird eine Heiratsurkunde in polnischer Sprache vorgelegt. Anschließend legt Antragssteller Flüchtlingsausweis vor. Ist trotz Flüchtlings-und Vertriebenengesetz von 1969 (soweit bin ich zumindest schon mal gekommen ;)) deutsches Gütterrecht anwendbar, oder doch polnsiches güterrecht. Was ist der damalige gesetzliche güterstand gewesen. Und welche Quoten müsste der erbschein ausweisen`?
    Danke schon mal vorab für Informationen.
    Kann mir jemand der anwesenden hier den Aufsatz BWNotZ 1994, S. 85 schicken??wäre für mich als Anwärter bestimmt interessant:)

  • Auszug aus dem VFGüterstandsG:
    § 1 [Geltung des BGB-Güterrechts]

    (1) 1Für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes), beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Das gleiche gilt für Ehegatten, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogen sind, sofern sie im Zeitpunkt des Zuzugs deutsche Staatsangehörige waren oder, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Aufnahme gefunden haben.
    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bisherige Güterstand im Güterrechtsregister eines Amtsgerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist.
    (3) 1Für die Berechnung des Zugewinns gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Überleitung des gesetzlichen Güterstandes in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits damals vorlagen, als Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten am 1. Juli 1958 gehörte. 2Liegen die Voraussetzungen erst seit einem späteren Zeitpunkt vor, so gilt als Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten in diesem Zeitpunkt gehörte. 3Soweit es in den §§ 1374, 1376 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes ankommt, sind diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

    § 2 [Erklärung über den Güterstand]

    (1) 1Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen worden oder die Ehe aufgelöst ist, bis zum 31. Dezember 1970 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. 2§ 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
    (2) Wird die Erklärung vor dem für die Überleitung in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitpunkt abgegeben, so findet die Überleitung nicht statt.
    (3) 1Wird die Erklärung nach dem Zeitpunkt der Überleitung des Güterstandes abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. 2Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.

    § 3 [Nach dem 30. 9. 1969 zugezogene Personen]

    1Tritt von den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Überleitung des Güterstandes die Voraussetzung, daß beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein, so gilt für sie das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Anfang des nach Eintritt dieser Voraussetzung folgenden vierten Monats an. 2§ 1 Abs. 2, 3 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vorschriften des § 2 gelten mit der Maßgabe, daß die Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Überleitung abgegeben werden kann.

    [...]

    § 7 [Inkrafttreten]

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2, 4 und 5 treten jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Muss da auch mal nachfragen:

    Habe einen Erblasser der deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt des Todes ist. Seine Frau ist auch mittlerweile Deutsche Staatsangehörige.

    Sie haben am 06.10.1985 in Russland geheiratet und waren zu diesem Zeitpunkt auch russische Staatsbürger.

    Mittlerweile sind Sie wie gesagt beide deutsche Staatsangehörige.

    Notar beantragt Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge: Frau zu 1/2 und Kinder zu je 1/4.

    Gilt für den Fall das russische Güterrecht oder dt. Güterrecht? Und gibt es überhaupt Unterschiede?

    Antragstellerin (Frau) gibt an im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu leben.

    Mir liegt die Heiratsurkunde aus Russland vor nebst Übersetzung und der Eintrag der Eheschließung im "dt."Familienbuch.

    Dankeschön!!

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