Folgendes Problem: Der Erblasser und seine Ehefrau haben in der Türkei geheiratet. Zum Zeitpunkt des Todes hatten beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Zählt dann automatisch das deutsche Güterrecht; quasi Güterstand der Zugewinnsgemeinschaft? Oder zählt das deutsche Recht aber das türkische Guterrecht? :confused: Kann den Art 15 EGBGB nicht ganz nachvollziehen!