Tod des Erwerbers

  • Im Kaufvertrag wurde die Einigung über den Eigentumsübergang abgegeben, der Notar wird vom Verkäufer bevollmächtigt, die Umschreibung zu bewilligen, der Käufer beantragt die Umschreibung des Eigentums.

    Vorgelegt wird jetzt ein Antrag des Notars auf Löschung der Vormerkung sowie Eintragung der Eigentumsumschreibung auf den Käufer.
    Er gibt gleichzeitig die Bewilligung zur Eintragung der Umschreibung auf den Käufer ab.

    Der Käufer ist noch vor Erklärung der Bewilligung verstorben.

    Genügt mir zur Eigentumsumschreibung auf die Erben die Vorlage eines Erbnachweises nach dem Käufer nebst Antrag des Notars, oder muss der Notar aufgrund seiner Vollmacht die Bewilligung auf die Erben des Käufers neu abgeben? Wäre bei der letzten Variante auch noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Erben minderjährig sind?

    Danke schon mal für Eure Hilfe!

  • Die Auflassung ist wirksam erklärt und die Bewilligung der Eigentumsumschreibung kann m.E. auch noch auf den Verstorbenen lauten.

    Ich würde daher mit entsprechendem Erbnachweis aufgrund der Auflassung nebst Bewilligung die Erben des Erwerbers eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • kurze Zwischenfrage:
    Mein Fall ist ähnlich wie der Vorbeschriebene. Erwerber zwischenzeitlich verstorben, Auflassung erklärt, Bewilligung und Antrag allerdings mit Auflassungserklärung abgeben.
    Ich habe den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt (wusste nicht, dass Erwerber zwischenzeitlich verstorben ist). Nach jetziger Mitteilung des Grundbuchamtes hat die Erbin (wer auch immer das sein mag) offenbar unter Vorlage eines Erbnachweises (Erbschein, öffentliches Testament - keine Ahnung) die Grundbuchberichtigung beantragt. Nun soll ich meinen Umschreibungsantrag dahingehend abändern, dass nicht mehr der Erwerber, sondern die Erbin direkt eingetragen werden soll.
    Meine Fragen:
    Ist eine Abänderung meines Antrages wirklich notwendig? Die Unterlagen zur "Umschreibung" direkt auf die Erbin liegen ja offenbar vollständig vor.
    Wenn ja, kann ich die Abänderung nach § 15 GBO aus meiner Urkunde überhaupt für die Erbin stellen? Denn ich habe ja keinen Auftrag und keine Vollmacht der Erbin zur Grundbuchberichtigung. Oder sehe ich den ganzen Wald vor lauter Bäumen nicht? :gruebel:

  • Wenn das GBA weiß, dass der Erwerber verstorben ist, kann es diesen nicht mehr eintragen, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post945663
    Der namens des verstorbenen Erwerbers gestellte Antrag kann daher nicht mehr vollzogen werden. Da aber beim GBA bereits die Berichtigung auf die Erbin beantragt und dazu ein Erbnachweis vorgelegt wurde, würde ich die Urkunde lediglich zum Vollzug der Auflassung nach Maßgabe des dem GBA bereits vorliegenden Berichtigungsantrags der Erbin vorlegen. Die Eintragung wäre dann wie hier dargestellt vorzunehmen:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059460

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz für deine Antwort.
    Dann werde ich meinen Umschreibungsantrag mal zurücknehmen und gleichzeitig mitteilen, dass "die Urkunde lediglich zum Vollzug der Auflassung nach Maßgabe des dem GBA bereits vorliegenden Berichtigungsantrags der Erbin vorlegt werden".

  • Hallo ihr Lieben. Ich erwecke dieses Thema mal wieder zum Leben, weil ich einen ähnlich gelagerten, aber doch anderen Fall habe.

    Folgender Sachverhalt:

    28.06.2016 - Kaufvertragsschluss mit Erteilung einer Vollmacht an die Notariatsangestellten zur Erklärung der Auflassung. Vollmacht gilt ausdrücklich über den Tod hinaus.
    26.08.2016 - Einer der beiden Käufer verstirbt.
    28.03.2017 - Notariatsangestellte erklärt für die beiden ursprünglichen Käufer die Auflassung und bewilligt und beantragt Vollzug. Kein Wort von dem Tod des Käufers.

    Geht das? Irgendwie erscheint es mir seltsam und auf den ersten Blick findet man auch nur Ausführungen zum Versterben nach Erklärung der Auflassung.
    Danke für eure Hilfe!

  • Für einen Toten kann man natürlich nicht mehr handeln, sondern - transmortal - nur noch für seine Erben. Und da aus naheliegenden Gründen nicht mehr der Tote, sondern gleich die Erben eingetragen werden müssen, bedarf es dafür nicht nur einer entsprechenden Klarstellung, für wen kraft Vollmacht gehandelt wird, sondern auch eines Erbnachweises i. S. des § 35 GBO.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Erbnachweis liegt bereits vor, das heißt es bliebe nur das Problem, dass nicht für die Erben sondern für den ursprünglichen Käufer gehandelt wurde. Wäre das dann wiederum aber nicht über Auslegung ermittelbar?

  • Ich habe folgenden Fall:
    1994 verkauft die Gemeinde an Eheleute eine Teilfläche. Auflassung wird nicht erklärt.
    Nun erhalte ich diesen vertrag und die Auflassugnsverhandlung von 2021. In dieser tritt nur die Ehefrau als Erwerberin auf(für sich selbst handelnd) und erklärt, dass der Ehemann verstorben ist. Auflassung wird zwischen Gemeinde und Ehefau erklärt. Notar bittet nun um Pürfung, ob ein Nacherbenvermerk einzutragen ist.
    Das Testament lautet nämlich wie folgt:
    gegenseitige Erbeinsetzung. Längstlebende ist jedoch nur Vorerbe. Befreit. Nacherben sind die gemeinsamen Kinder. Nacherbfolge tritt mit Tod oder Wiederheirat ein. Dann noch Regelungen Tod des Nacherben vor Eintritt Nacherbfall. Vorausvermächtnis für Geld und bewegl. Vermögen. Pflcihteilsstrafklausel. Wiederverehelichungsklausel. Bindung und Anfechtung.

    Ist hier das Grundstück in den Nachlass des Ehemannes gefallen und muss ich hier den Nacherbenvmerk eintragen?

  • Der Eigentumsverschaffungsanspruch für einen Miteigentumsanteil fiel in den Nachlaß und wenn die Auflassung als seine Erfüllung erfolgte...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • An sich zutreffend.

    Es unterläge infolge Surrogation (§ 2111 BGB) nur ein aus heutiger Sicht fiktiver 1/2-Miteigentumsanteil der Nacherbfolge.

    Ein anderes Ergebnis kann sich allerdings ergeben, wenn für das gesamte bewegliche Vermögen ein Vorausvermächtnis nach § 2110 Abs. 2 BGB zugunsten der alleinigen Vorerbin angeordnet ist, weil der Eigentumsverschaffungsanspruch im Zeitpunkt des Erbfalls nicht unbewegliches, sondern bewegliches Vermögen war.

    Finden sich im Testament Anhaltspunkte dafür, ob die schuldrechtlich bereits zu Lebzeiten des Erblassers erworbene Teilfläche der Nacherbfolge unterliegen soll? Das kann aber wohl nur der Fall sein, wenn das gemeinschaftliche Testament nach dem käuflichen Erwerb im Jahr 1994 errichtet wurde.

  • Wenn diese Auflassung aber ausdrücklich in Erfüllung des Kaufvertrages erfolgt, sind wir wieder im Thema.

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  • Aus Sicht des Grundbuchamts muss es so oder so geprüft werden, weil - solange der Kaufvertrag nicht geändert ist - die Witwe erkennbar zwar insgesamt im eigenen Namen erwirbt, sich ihre Rechtsstellung aber in ihre hälftige ursprüngliche Erwerberschaft und die ggf. der Nacherbfolge unterliegende geerbte hälftige Erwerberschaft des Erblassers aufspaltet.

  • Wenn diese Auflassung aber ausdrücklich in Erfüllung des Kaufvertrages erfolgt, sind wir wieder im Thema.


    Die Auslegung der "Auflassungsurkunde" ergibt wohl eher, dass die Gemeinde und die Ehefrau sich einig sind, einen - neuen - Vertrag, in dem die Ehefrau alleine und im Übrigen zu den Bedingungen des alten Vertrages erwirbt, zu schließen - und in Erfüllung dieses neuen Vertrages wird dann aufgelassen. Der alte Vertrag ist nicht erfüllt. Da ist schuldrechtlich ein Problem, hat aber auf den Eigentumsübergang keinen Einfluß - Abstaktionsprinzip.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Vorausvermächtnis lautet wie folgt:
    Der Erstversterbende von uns vermacht dem Längstlebenden im Voraus sein gesamtes Geld- und sonstiges bewegliches Vermögen, überhaupt alles mit Ausnahme des zu seinem Nachlass gehörenden Grundbesitzes. Dieses Vermögen unterliegt also nicht der Anordnung der Nacherbfolge.
    Die Urkunde aus 2021 hat die Überschrift Auflassungsverhandlung zum KV von 1994. In den Vorbemerkungen ist der alte Vertrag und die Erbfolge laut Testament erörtert bzw. angegeben.
    Unter der Überschrift Indentitätsfeststellung/ Auflassung wird erklärt, die Gemeinde und die Ehefrau sind sich darüber einig, dass es sich bei dem seinerzeit veräußerten Teilfläche um das heutige Flurstück 1 handelt. Vertragsgegenstand ist also Flurstück 1 und dann kommt die Auflassung Gemeinde und Ehefrau sind sich einig, dass das Flurstück 1 auf die Ehefrau übergeht. Es wird beantragt das Flurstück in das Grundbuch der Ehefrau (vorher der Eheleute hier ist Grundbuchberichtigung nebst Eintragung Nacherbenvermerkfür das dortige Grundstück bereits erfolgt) einzutragen. Aufgrund des ö. Tetsaments wird bei dem hiereben aufgelassenen Flurstück ein Nacherbenvermerk in das GB einzutragen sein.

  • Ist noch sonstiger Grundbesitz des Erblassers vorhanden und ggf. auch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhanden gewesen?

    Falls ja und falls es sich dabei ggf. um das Wohnanwesen handelt: Was hat es mit dem nunmehr von der Gemeinde erworbenen Grundstück auf sich? Woanders belegen, Bauland oder andere Nutzung?

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