Beratungshilfe bei Mobbing

  • Ist schon klar worum es dabei geht. Die Frage ist nur, ob es auch immer zumutbar ist. Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht? Laßt mich raten: Ihr schickt die Leute weg, oder?



    Einzelfallabhängig (bei dem immer gerne genommenen Schimmel in der Mietwohnung will ich schon ein Schreiben (möglichst EgR) an d. Vermieter mit konkreter Auflistung + Fristsetzung; aber darum geht hier nicht). Gerade bei Stalken resp. Mobben erachte ich eine klare Zeichensetzung als unabdingbar.
    Wir hatten doch schon alle mal die Mädels, die ihrem Ex-Lover per SMS :2weglach:
    mitteilen, dass er ihnen keine SMS mehr schicken soll. Klischee bedient.
    Da möchte ich auf jeden Fall ein ordentliches Schreiben.

    Wie gesagt: Einzelfallabhängig

  • Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, wieso es unzumutbar sein soll, wenn man denjenigen, der einen belästigt, schriftlich auffordern soll, dieses zu unterlassen. Ist mir doch auch selber lieber, wenn ich -für den Fall, dass es doch zur Klage kommt- beweisen kann, dass die Gegenseite meiner Aufforderung auf Unterlassung nicht nachgekommen ist.
    Schreib das mal in einer Klage, dass die Gegenseite "mehrfach mündlich aufgefordert wurde"......
    Und schließlich besteht ja auch immerhin die Möglichkeit (und sei sie auch noch so klein), dass die Gegenseite auf ein klares Schreiben (auch mit Drohung einer Klage) ihr Verhalten ändert.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • .....man darf Mobbing/Stalking auch nicht mit tätlicher Bedrohung verwechseln, wo unverzüglicher Handlungsbedarf besteht.
    Meist erträgt man die Situation eine gewisse Zeit und kann dann (wenn es unerträglich wird) durchaus Eigeninitiative entwickeln. Hier müssen wir uns ja nicht an starre Fristen halten - wenn der Brief am Dienstag eingegangen ist und am Donnerstag fröhlich weiter gemobbt/stalkt wird, habe ich keine Probleme mit der Erteilung eines Berechtigungsscheins

  • Ist schon klar worum es dabei geht. Die Frage ist nur, ob es auch immer zumutbar ist. Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht? Laßt mich raten: Ihr schickt die Leute weg, oder?




    Ich denke das ist situationsbedingt und ob es ausreichend glaubhaft gemacht ist. In der Regel kommen die Bürger allerdings und haben noch nichts selbst unternommen.

  • Ist schon klar worum es dabei geht. Die Frage ist nur, ob es auch immer zumutbar ist. Wie sieht es denn aus, wenn Euch jemand deutlich und vernünftig :daumenrau erklärt, er habe das bereits mündlich und sogar wiederholt gemacht? Laßt mich raten: Ihr schickt die Leute weg, oder?



    Das hängt ganz stark vom geschilderten Sachverhalt ab. Manche Leute fühlen sich von allem und jedem verfolgt und belästigt, andere sind sehr leidensfähig.

    Und gerade Letztere tragen meist glaubhaft vor, was sie durchgemacht haben und (oft zaghaft) versucht haben, entgegenzuwirken. Da gibts auch BerHi.

  • Und gerade Letztere tragen meist glaubhaft vor, was sie durchgemacht haben und (oft zaghaft) versucht haben, entgegenzuwirken. Da gibts auch BerHi.



    Bei mir auch. In solchen Fällen noch ein selbst gefertigtes Schreiben zu verlangen, halte ich dann für überzogen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Also zunächst ist das Argument " Schreib selber und wenn es nciht klappt, kann der Anwalt auch nichts machen" nicht stichhaltig. Damit könnte man ja jeden Antrag ablehnen. Man kann ja (theoretisch) alles selber machen. (Wie HorstSegio ja schon schrieb)

    Und gerade bei Belästigungen kann es schon sinnvoll sein, ein anwaltliches Schreiben nebst strafbewährter Unterlassungserklärung und Klageandrohung zu verschicken. Also BerH (+).

  • Also zunächst ist das Argument " Schreib selber und wenn es nciht klappt, kann der Anwalt auch nichts machen" nicht stichhaltig. Damit könnte man ja jeden Antrag ablehnen. Man kann ja (theoretisch) alles selber machen. (Wie HorstSegio ja schon schrieb)

    Und gerade bei Belästigungen kann es schon sinnvoll sein, ein anwaltliches Schreiben nebst strafbewährter Unterlassungserklärung und Klageandrohung zu verschicken. Also BerH (+).




    Direkt zum RA zu gehen gilt i.d.R. als mutwillig. Es geht darum, dass man zunächst etwas "Eigeninitiative" zeigt. Danach bin ich jedoch für jedes Argument offen.

  • Hier am Gericht ist Stalking/Bedrohung ein ganz heikles Thema, weil es sehr häufig vorkommt. (warum, sage ich nicht)

    Es fängt immer relativ harmlos an. Ich kenne eigentlich niemanden, der den "Anderen" nicht aufgefordert hat, dieses zu unterlassen.

    Das tangiert eigentlich niemanden. Und bevor es zu Mord und Totschlag kommt, bekommen bei mir die Damen (ist ja nunmal so) einen Berechtigungsschein und gehen zum RA.

    Das mache ich aus reinem Selbstschutz für die Antragstellerin und für mich.

  • Also zunächst ist das Argument " Schreib selber und wenn es nciht klappt, kann der Anwalt auch nichts machen" nicht stichhaltig. Damit könnte man ja jeden Antrag ablehnen. Man kann ja (theoretisch) alles selber machen. (Wie HorstSegio ja schon schrieb)


    Richtig, genau DAS ist das grundlegende Problem. Es wird immer vorausgesetzt, dass der Bürger seine Rechte kennt und dass er weiß, wie man sie durchsetzt ("Klageandrohung"). Beides stimmt aber nicht; genau deshalb gehen die Leute zum RA.

  • Bei Bedrohungen und Stalking gebe ich den Vorpostern auch allesamt Recht. je nach Lage würde ich da evtl. sogar einen entsprechenden Antrag (Unterlassung, GewschG o.ä.) aufnehmen.
    Es wäre ja mal interessant zu erfahren, was genau sich bei dem Ausgangsfall nun hinter dem Begriff "Mobbing durch Bekannte" verbirgt.
    Handelt es sich nämlich "nur" um üble Nachrede à la "Meine Nachbarn erzählen überall rum, ich würde saufen und kiffen...!" sehe ich nach wie vor keine Unzumutbarkeit darin, den Antragsteller aufzufordern, zunächst selbst tätig zu werden. Schriftlich zwecks Nachhaltigkeit und Nachweis.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Handelt es sich nämlich "nur" um üble Nachrede à la "Meine Nachbarn erzählen überall rum, ich würde saufen und kiffen...!" sehe ich nach wie vor keine Unzumutbarkeit darin, den Antragsteller aufzufordern, zunächst selbst tätig zu werden.



    Und wie Du wieder aussiehst, Löcher in der Hose - und ständig dieser Lärm!!!

    [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/musik/a060.gif]

    Ich finde es allerdings schon ein bisschen schwierig, da klare Grenzen zu ziehen...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Auch aus dem Prinzip des Rechtschutzinteresses heraus ist - zumindest eine gewisse - Eigeninitiative zu zeigen, bevor man gleich alles juristisch lösen will. ( so in etwas genau vor 5 Minuten in einem BerH Skript gelesen :) ).

    Gilt natürlich nicht für die vorgenannten Extremfälle

  • Der Anwalt fordert die Gegenseite schriftlich auf, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen. Die Mandantin hat die Gegenseite bereits mehrfach gebeten, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen.
    Abgerechnet wird eine Beratungs- und eine Geschäftsgebühr. Ich bin der Meinung, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden ist, da die Mandantin das Schreiben nach vorheriger Beratung selbst hätte schreiben können.
    Wie ist die allgemeine Meinung dazu?

  • Der Anwalt fordert die Gegenseite schriftlich auf, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen. Die Mandantin hat die Gegenseite bereits mehrfach gebeten, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen.
    Abgerechnet wird eine Beratungs- und eine Geschäftsgebühr. Ich bin der Meinung, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden ist, da die Mandantin das Schreiben nach vorheriger Beratung selbst hätte schreiben können.
    Wie ist die allgemeine Meinung dazu?

    nein... darauf kommt es nicht an, ob d. Berechtigte das hätte selber tun können. Soweit der RA im Rahmen der Bewilligung der BerH tätig war, bekommt er auch die Geschäftsgebühr. Die Beratungsgebühr ist allerdings nach Nr. 2501 VV RVG Anmerkung (2) auf die Gebühr für die weitere Tätigkeit (= Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG) anzurechnen.

  • Der Anwalt fordert die Gegenseite schriftlich auf, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen. Die Mandantin hat die Gegenseite bereits mehrfach gebeten, die Verbreitung von Unwahrheiten zu unterlassen.
    Abgerechnet wird eine Beratungs- und eine Geschäftsgebühr. Ich bin der Meinung, dass die Geschäftsgebühr nicht entstanden ist, da die Mandantin das Schreiben nach vorheriger Beratung selbst hätte schreiben können.
    Wie ist die allgemeine Meinung dazu?

    nein... darauf kommt es nicht an, ob d. Berechtigte das hätte selber tun können. Soweit der RA im Rahmen der Bewilligung der BerH tätig war, bekommt er auch die Geschäftsgebühr. Die Beratungsgebühr ist allerdings nach Nr. 2501 VV RVG Anmerkung (2) auf die Gebühr für die weitere Tätigkeit (= Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG) anzurechnen.

    Genau, die Entstehung der Geschäftsgebühr hängt nicht davon ab, ob die anwaltliche Tätigkeit notwendig war. In diesem Fall würde ich auch die Notwendigkeit bejahen. Nachdem die Rechtsuchende zunächst selbst vergeblich versucht hat, ihren Unterlassungsanspruch durchzusetzen, war es gerechtfertigt, den Anwalt einzuschalten. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Gegenseite sich von einem anwaltlichen Schreiben möglicherweise eher beeindrucken lässt als von Schreiben der Rechtsuchenden selbst.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • BT-Drs. 17/11472 sagt dazu folgendes:
    "Die Begriffe der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit der Vertretung sollen legaldefiniert werden. [...] Zum anderen sollen mit der Definition der Erforderlichkeit der Vertretung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BerHG-E) die persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden ins Verhältnis zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit gesetzt werden. Denn es soll nur derjenige Beratungshilfe auch für die Vertretung erhalten, der nach der Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. [...] Die neue Regelung setzt in diesem Sinne zwei Parameter abwägend in Bezug zueinander, nämlich einerseits Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits die persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden. Abzustellen ist dabei – wie bei der Mutwilligkeit in § 1 Absatz 3, siehe oben Nummer 1 Buchstabe b – auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn. 968). Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um anwaltliche Vertretung nachgesucht wird. Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sollen auch hier in der Regel die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, ausreichen, soweit der Rechtspfleger nicht ohnehin schon einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewinnen konnte. Die Regelung legt außerdem ausdrücklich fest, dass sich die Beurteilung, ob Vertretung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt nach erfolgter Beratung beziehen soll. Anwaltliche Vertretung ist demnach in der Regel dann nicht erforderlich, wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist. Ist hingegen bekannt, dass die betroffene Behörde Widersprüchen, die mit keiner Begründung versehen sind, stets ohne weitere Prüfung nicht abhilft oder dass Kündigungsgründe vom Gegner einer Kündigung bereits in Abrede gestellt worden sind, kann die Erforderlichkeit einer Vertretung gegeben sein."

    Nicht jede Beratung gewährt daher automatisch eine Vertretung. Man muss schon auf die Möglichkeiten abstellen.

    Aber wenn die Person auch vor der Beratung nicht voran gekommen ist, kann es gut sein, dass auch jetzt kein eigenes Schreiben möglich ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!