Eigentümer-Erbbaurecht Vormerkung Erbbauzinsanpassung

  • Im Erbbaugrundbuch sind in Abt. II unter Nr. 1 der Erbbauzins und unter Nr. 2 die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses eingetragen.

    Der Erbbauberechtigte hat das Grundstück vor ein paar Jahren erworben.

    Der Schöner/Stöber meint in seiner 12. Auflage Rd. 1836: Entsteht ein Eigentümer-Erbbaurecht erlischt die Vormerkung außerhalb des Grundbuchs, da der gesicherte Anspruch durch Konfusion erloschen ist.

    Was bedeutet das für mich??? Muss ich die jetzt von Amts wegen löschen??? Vielleicht hat jemand einen Tipp??

  • Seit wann berichtigen wir etwas von Amts wegen. Du könntest die Vormerkung, wenn der Erbbauberechtigte/Grundstückseigentümer einen entsprechenden (formfreien) Antrag stellt, ohne Bewilligung löschen, da sich die Grundbuchunrichtigkeit aus dem Grundbuch ergibt.

  • Muss ich den jetzt auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen??? Oder kann ich es vorerst so lassen?

    Hintergrund: Das Grundbuch soll auf elektronisches GB umgestellt werden und die "Umschreiber" wollen das Recht nicht übernehmen, deshalb habe ich die Sache als zuständige Rechtspflegerin vorgelegt bekommen.

  • Muss ich den jetzt auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen??? Oder kann ich es vorerst so lassen?

    Hintergrund: Das Grundbuch soll auf elektronisches GB umgestellt werden und die "Umschreiber" wollen das Recht nicht übernehmen, deshalb habe ich die Sache als zuständige Rechtspflegerin vorgelegt bekommen.



    Ich würde sagen, das kannst du so drin stehen lassen...

    Bei irgendwelchen Rechten in Abt. II für Berechtigte, die schon seit 1905 im GB stehen und das Geburtsdatum vor 1870 ist, löscht du ja auch nicht ohne Antrag...

  • Danke, Ihr sprecht mir aus dem Herzen!!! Genauso sehe ich es auch, war nur unsicher wegen der Vorlage: Dachte, ja toll und was soll ich da jetzt machen? Ich werde wohl nichts machen. Danke nochmal.

  • Die Sache ist hier etwas anders. Da eine Umstellung auf das elektronische Grundbuch ansteht, ist auf die Beseitigung solcher Eintragungen hinzuwirken (§ 68 II GBV i.V.m. § 29 GBV)!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das heisst für mich konkret dann wohl doch, den Eigentümer aufzufordern, dass er einen formlosen Löschungsantrag stellt? Aber was, wenn er dem nicht nachkommt? Evtl. doch von Amts wegen löschen?

  • Wenn Du ihm sowieso rausschreibst - ich machte da kein Gesums wegen Aufforderung zum Antrag, weil es das hier nicht braucht. Du findest das gesetzliche Instrumentarium in den §§ 84 ff GBO, die Unrichtigkeit ist nachgewiesen, Du hörst den Eigentümer an, schilderst ihm, warum die Vormerkung erloschen ist und schreibst dann am Ende: Das Grundbuchamt wird die Vormerkung löschen, wenn nicht bis einschließlich Datum begründete Einwändungen gegen die Löschung hier eingegangen sind.

    Dann vergeht diese Frist, vielleicht klingelt noch mal das Telefon, der Eigentümer muss nichts tun, und nach Ablauf der Frist löscht Du und fertig.

    Manchmal ist das Amtsverfahren der einfachere Weg.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das heisst für mich konkret dann wohl doch, den Eigentümer aufzufordern, dass er einen formlosen Löschungsantrag stellt? Aber was, wenn er dem nicht nachkommt? Evtl. doch von Amts wegen löschen?



    Ohne eine Anregung ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten (das kann auch ein Löschungsantrag sein) würde ich keine Amtslöschung vornehmen, auch wenn das Recht gegenstandslos ist.

  • Das Amtslöschungsverfahren hat seinen Namen daher, dass es von Amts wegen betrieben wird. Also genau das, was § 29 GBV fordert. Da bedarf es keiner weiteren Anregung mehr, weil die bereits durch die Umschreibung geliefert wird. Eigentlich bedürfte es nicht einmal dieser, um das Verfahren durchzuziehen, wenn man durchziehen wollte (aber die Frage des Wollens stellt sich ja hier nicht).

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  • Also, ich meine Anregung ist schon da, vom Umschreibeteam ... und das Anschreiben in Form der Löschungsankündigung, wie von Andreas vorgeschlagen, finde ich passt.

  • Nicht die Kosten vergessen. Es ist zwar von Amts wegen, aber nicht zwingend kostenlos.

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  • Hallo,

    mal so und ohne groß nachzudenken folgende Überlegung:

    Was, wenn der Eigentümer / Erbbauberechtigte ( hier in Personalunion ) beabsichtigt, sich die Option offen zu halten, entweder das Grundstück oder das Erbbaurecht weiter zu veräußern?


    Gruß HansD

  • @ HansD: Gute Frage:gruebel:. Streng genommen müßte die Vormerkung mit der Forderung erloschen sein und fertig. Eine Neuverwendung sollte sich damit von selbst verbieten. Da der BGH bei der Auflassungsvormerkung aber davon ausgeht, daß diese erneut für einen deckungsgleichen Anspruch verwendet werden könne (NJW 2000, 805), müßte er das bei jeder anderen Vormerkung eigentlich ebenso sehen. Bei einem Verkauf könnten die Beteiligten die Vormerkung danach wieder recyceln und da dies außerhalb des Grundbuchs erfolgt, könnte die Vormerkung bereits jetzt wieder "werthaltig" (BGH) sein. Üblich wäre aber eine Löschung der Vormerkung und eine Vereinbarung über die Wertsicherung als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses.

  • So lange die Beteiligten nichts anderes vortragen, ist vom Erlöschen auszugehen. Der Vortrag müßte meiner Meinung nach dann auch schon ein neuer Antrag sein (mit Vertrag und so weiter).

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  • Ich hänge mich einmal `dran.

    Hier ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Land- und Forstwirts XY auf Neufestsetzung des Erbbauzinses im Jahre 1949 eingetragen.
    Also nicht für den jeweiligen Eigentümer, sondern für den damaligen Eigentümer in Person.
    Das Grundstück ist längst auf den Erbbauberechtigen übertragen worden. Erbbauberechtigter und Eigentümer sind also identisch.
    Jetzt soll das Erbbaurecht gelöscht werden.
    Was ist mit der Vormerkung? Ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten (wahrscheinlich mit Erbnachweis) ist eine Löschung m.E. nicht möglich.

  • Wo spielt sich denn der Vorgang ab? Falls dies in den neuen Bundesländern ist, sind aus den nach § 5 Abs. 2 EGZGB-DDR umgewandelten unbefristeten („ewigen”) Erbbaurechten durch § 112 SachenRBerG wieder befristete Erbbaurechte geworden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 1680). Und wenn das Erbbaurecht nach den in 112 SachenRBerG genannten Fristen bereits abgelaufen war, dann sind auch die auf ihm ruhenden Belastungen untergegangen; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1127017
    OLG Hamm 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.07.2017, 5 U 123/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170720.html
    und KG, Beschluss vom 20.12.2021, 1 W 295/21, 1 W 298/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE240552021

    Davon abgesehen, kann die Erbbauzinsreallast wegen der Bestimmung des § 9 Absatz 2 ErbbauRG („Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden“) nur subjektiv-dinglich bestellt werden; siehe:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1049897

    Das war zur Zeit der Geltung der ErbbauVO nicht anders. Allerdings sah § 9 Absatz 2 ErbbauVO bis 1994 noch vor, dass der Erbbauzins nach Zeit und Höhe für die ganze Erbbauzeit im voraus bestimmt sein müsse. Auf die früheren Fassungen habe ich momentan keinen Zugriff. Wenn ich nach dem Urteil des BGH vom 28.11.1956, V ZR 40/56 = NJW 1957, 98 gehe, dann war aber auch damals die Vormerkung für eine neben der dinglichen Vereinbarung getroffene rein schuldrechtliche Verpflichtung der Beteiligten, zu bestimmten Zeitpunkten die Höhe des Erbbauzinses den geänderten Umständen anzupassen, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Erbbaugrundstücks einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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