Versehentliche Vernichtung eines Briefes

  • ein kleines malheur... bei dem recht handelt es sich um eine gesamtgrundschuld, eingetragen in den grundbüchern a und b. in a ist das recht damals gelöscht worden, der zuständige rechtspfleger hat leider übersehen, dass es nur eine mithaftentlassung ist und die löschung verfügt; der grundschuldbrief wurde dementsprechend unbrauchbar gemacht. nun - ein paar jährchen später - fragt die bank mal an, wann mit der rückgabe der briefe gerechnet werden kann... mhhh. denke mal, es muss auf jeden fall ein neuer brief erteilt werden. ein solcher wird ja eigentlich nur auf antrag erteilt, halte ich hier aber für übertrieben, da es ja die schuld des gerichts ist. habe im demharter, grundbuchordnung, 25. auflage, § 69, Rn. 10, gefunden, dass man gegen die unbrauchbarmachung beschwerde einlegen kann mit dem ziel der erteilung eines neuen briefes. muss ich das dem gläubiger nun schreiben oder kann ich nicht einfach einen neuen brief erteilen?

  • Ich würde einen neuen Brief mit dem aktuellen Inhalt erteilen und fertig. Kosten trägt der Staat. Voraussetzung ist natürlich stets, dass die Grundschuld in Blatt b nach wie vor eingetragen ist.

    Ein Antrag mag zwar notwendig sein, ist aber "nur" Sollvorschrift und sein Fehlen schadet der Wirksamkeit des Briefes überhaupt nicht. Mit solchen formellen Sachen ärgert man die Leute nur, wenn der Staat etwas verkehrt gemacht hat und das Fehlen der Formalie eher vernachlässigbar ist.

    Außerdem: Setzte ein kurzes Protokoll vom Telefonat auf, dann hast Du doch schon einen Antrag (der ja formlos möglich ist)...

    Die Einlegung einer Beschwerde halte ich bei alledem für nicht notwendig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Neuerteilung des Briefs von Amts wegen ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Der nach § 67 GBO erforderliche Antrag kann hier jedoch bereits im vorliegenden Rückgabeverlangen der Bank erblickt werden. Die Neuerteilung des Briefs hat sodann nach Maßgabe des § 68 GBO zu erfolgen (Hinweis auf den bisherigen Brief nach Abs.1, Übertragung evtl. Vermerke nach Abs.2 und Vermerk der Brieferneuerung im Grundbuch nach Abs.3).

    Um den Brief exakt mit dem bisherigen Inhalt neu erteilen zu können, sollte -soweit noch nicht geschehen- der unbrauchbar gemachte Brief beigezogen werden. Evtl. auf dem alten Brief angebrachte Vermerke (§ 62 GBO) dürfen keinesfalls zusammengefasst, sondern müssen einzeln abgeschrieben werden. Der Gläubiger hat nämlich einen Anspruch darauf, dass der neue Brief inhaltlich völlig mit dem versehentlich unbrauchbar gemachten Brief übereinstimmt (KG HRR 1931 Nr.2060; wichtig vor allem bei vor dem 1.1.1978 erteilten "alten" Briefen mit umfangreichem Inhalt nach § 57 GBO a.F.). Aus diesem Grund müssen auch gerötete Briefvermerke in den neuen Brief übernommen und sodann wieder gerötet werden.

    Nach Neuerteilung würde ich den Brief dann mit einem freundlichen Hinweis im Hinblick auf das seinerzeitige Versehen des Grundbuchamts zurücksenden.

  • Habe jetzt einen ähnlichen Fall:

    Bank fragt (telefonisch) nach GS -Brief. Er wurde dann bei den unbrauchbar gemachten Briefen gefunden. Brief wurde wohl versehentlich mit einem unbrauchbar zumachenden Brief mit gegriffen. Der Brief weist daher nur zwei Einschnitte auf (kein Löschungsvermerk).

    Muss jetzt trotzdem ein neuer Brief erteilt werden?

    Wenn ja: Antrag der Bank, dann neuen Brief erteilen mit entsprechendem Vermerk und Eintragung im GB?

  • Ein Grenzfall.

    Eine Unbrauchbarmachung im Rechtssinne dürfte nicht vorliegen, weil es an der Einhaltung der Formalien des § 53 Abs.1 GBV fehlt (keine Durchstreichung). Der Brief ist aufgrund der erfolgten Einschnitte aber so weitgehend beschädigt, dass die vorhandene Urkunde nicht mehr als Brief angesehen werden kann (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 63; Güthe/Triebel § 41 Rn. 30). Damit ist der Brief i. S. des § 1162 BGB als vernichtet anzusehen, und daran ändert auch nichts, dass die Vernichtung beim Grundbuchamt stattfand.

    Wenn man großzügig ist, sieht man den Brief aber als i. S. von § 69 GBO als unbrauchbar gemacht an und kann dann ohne den Umweg über ein Aufgebotsverfahren unmittelbar nach den §§ 67 und 68 GBO einen neuen Brief erteilen.

  • Ein Grenzfall.

    Eine Unbrauchbarmachung im Rechtssinne dürfte nicht vorliegen, weil es an der Einhaltung der Formalien des § 53 Abs.1 GBV fehlt (keine Durchstreichung). Der Brief ist aufgrund der erfolgten Einschnitte aber so weitgehend beschädigt, dass die vorhandene Urkunde nicht mehr als Brief angesehen werden kann (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 63; Güthe/Triebel § 41 Rn. 30). Damit ist der Brief i. S. des § 1162 BGB als vernichtet anzusehen, und daran ändert auch nichts, dass die Vernichtung beim Grundbuchamt stattfand.

    Wenn man großzügig ist, sieht man den Brief aber als i. S. von § 69 GBO als unbrauchbar gemacht an und kann dann ohne den Umweg über ein Aufgebotsverfahren unmittelbar nach den §§ 67 und 68 GBO einen neuen Brief erteilen.

    Ich würde das so machen - ohne Aufgebotsverfahren.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ja, so steht das zwar in der Neuauflage, dies ist aber nicht mit dem Antragserfordernis des § 67 GBO in Einklang zu bringen. Dementsprechend habe ich diesen Sachverhalt auch bis zur 10. Aufl. (sowohl bei § 67 GBO als auch bei § 69 GBO) abweichend kommentiert. Aber wenn man die Neuauflage mit der Vorauflage vergleicht, kann man ohnehin vielerlei unliebsame Überraschungen erleben, so dass man die 10. Aufl. nach meinem Dafürhalten tunlichst nicht entsorgen sollte.

    Zudem stellt sich im vorliegenden Fall ja gerade die (Vor-)Frage, ob überhaupt eine Unbrauchbarmachung i. S. des § 69 GBO vorliegt. Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die Folgefrage, wie mit der versehentlichen Unbrauchbarmachung (sic!) im Hinblick auf die Erteilung eines neuen Briefes zu verfahren ist.

  • Im Klartext: Wenn es nur ein kleiner Schnitt ist, würde ich einen klarstellenden Vermerk auf dem Brief anbringen und gut ists. Andernfalls einen neuen von Amts wegen erteilen, da der Brief nicht vernichtet wurde, sondern nur beschädigt.

  • Das passt nicht so recht zusammen.

    Wenn der Brief lediglich beschädigt ist, handelt es sich nach wie vor um einen gültigen Brief.

    Es gibt im vorliegenden Fall drei Möglichkeiten:

    1. Es liegt eine versehentliche Unbrauchbarmachung i. S. des § 69 GBO vor (würde ich aus den bereits genannten Gründen verneinen, weil die Formalien nicht eingehalten sind). In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um einen Brief im Rechtssinne und es ist auf Antrag (§ 67 GBO) ein neuer Brief zu erteilen. Ein amtswegiges Tätigwerden sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

    2. Es liegt keine Unbrauchbarmachung i. S. des § 69 GBO vor und der Brief ist lediglich beschädigt und demzufolge nach wie vor gültig. Hier kann man entweder einen deklaratorischen Vermerk auf dem Brief anbringen, wonach dieser nach wie vor gültig ist oder man kann - wiederum nur auf Antrag (§ 67 GBO) - einen neuen Brief erteilen.

    3. Es liegt keine Unbrauchbarmachung i. S. des § 69 GBO und der Brief ist nicht lediglich beschädigt, sondern im Rechtssinne vernichtet. Dies ist eine Fallgestaltung des § 1162 BGB, so dass die Erteilung eines neuen Briefs erst nach Kraftloserklärung des alten in Betracht kommt.

  • Ich würde nicht davon ausgehen, dass § 1162 BGB hier Anwendung findet. Da kann doch eigentlich nur der Fall geregelt sein, dass die Vernichtung durch Dritte stattfindet, also z. B. Brief liegt irgendwo im Schrank, Haus brennt ab. Für eine Vernichtung durch das Grundbuchamt würde ich daher § 1162 BGB nie in Betracht ziehen. Das Aufgebot soll ja den Rechtsschein zerstören, das brauche ich hier aber gar nicht, da der Brief ja physisch vorhanden ist.

  • Kommentieren ist nicht = letzte Weisheit.

    Woher nehmen (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 63; Staudinger/Wolfsteiner § 1162 Rn. 7) diese Weisheit? Wie ist es zu belegen?

    Wie kommt es beim Gläubiger an:

    "Lieber Gläubiger, wir haben versehentlich den Grundschuldbrief, den du bei uns eingereicht hast, vernichtet. Damit ein neuer Brief erteilt, musst du einen antrag stellen. Ohne Antrag geht fast nicht bei uns."

    Was soll dieser Gläubiger wohl von uns halten? Selbst den Mist verzapft, aber nicht dafür Verantwortung übernehmen. Das kann es nicht sein.

  • Das ist doch eine total andere Situation. Da muss der Gläubiger aktiv werden, weil werden, weil er den "Mist" verzapft hat. "Versehentlich" heißt für mich "fahrlässig schuldhaft" und damit ist das Grundbuchamt dran. Soll ein Antragsteller etwa noch eine Gebühr für die Erteilung des neuen Briefes zahlen, weil es ein Antragsgeschäft ist.

  • Auch ein beim Grundbuchamt zerstörter Brief ist als vernichtet i. S. des § 1162 BGB anzusehen (Meikel/Bestelmeyer, 10. Aufl., § 41 Rn. 63; Staudinger/Wolfsteiner § 1162 Rn. 7).


    Also aus meinem Staudinger ergibt sich das nicht! Vielmehr heißt es dort:

    "Ist ein Brief vom Grundbuchamt im Wege des § 69 GBO unbrauchbar gemacht worden, kann er nicht als vernichtet angesehen werden; er ist dann nicht aufzubieten, sondern nach § 67 GBO zu erneuern, auch dann, wenn die Zerstörung auf einem Versehen beruht (KGJ 48, 228; BGB-RGRK/Mattern12 Rn 4)."
    (Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1162, Rn. 5)

    Daher kein Aufgebot! :) Ich denke auch ohne eingetragene Löschung ist die Behandlung des Briefes durch anbringen eines Löschungsvermerks und zerschneiden pp. als Unbrauchbarmachung i. S. v. § 69 GBO anzusehen.

  • Das ist kein Widerspruch zu meinen Ausführungen, denn ich betonte ja bereits, dass das Gesagte nicht für unbrauchbar gemachte Briefe gilt ...

    ... wohl aber für Briefe, die nicht im Rechtssinne unbrauchbar gemacht, sondern auf andere Weise beim Grundbuchamt vernichtet wurden.

    Im vorliegenden Fall wurde kein Löschungsvermerk auf dem Brief angebracht.

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