Genehmigungsverfahren: Gutachten vAw

  • Hallo zusammen,

    in einem laufenden Nachlassverfahren soll ein Hausgrundstück verkauft werden. Dieses ist der einzige Aktivnachlass. Der Kaufpreis liegt unter dem reinen Bodenwert des Gebäudes. Argumentiert wird von NL-Pflegerin, Grundstücksgläubigerin und Miteigentümern mit dem ruinösen Zustand des Gebäudes. Der Verfahrenspfleger und ich halten jedoch ein Gutachten für zwingend erforderlich, da ein 8 Jahre altes vorliegendes Gutachten einen deutlich höheren Wert ausweist.

    Die Nachlasspflegerin kann mangels Liquidität des Nachlasses kein Gutachten in Auftrag geben. Gläubigerin und Miteigentümern weigern sich, da sie es nicht für erforderlich halten. Kann ich nun über § 12 FGG ein Gutachten vAw in Auftrag geben, auch wenn ich dabei riskiere, dass das Land auf diesen Kosten evtl. sitzenbleibt?

    Bin gespannt auf eure Meinungen

    Gruß

    Comanda

  • Mich würde der Kaufpreis interessieren.Davon mache ich abhängig, ob ich ein zweites Gutachten einholen würde. Die Gutachterkosten könnten aus der Staatskasse verauslagt werden und nach dem Verkauf mit den Gerichtskosten wiedereingezogen werden.Oder ist das Objekt so hoch belastet, dass gar nichts bei rum kommt ausser für die Gläubiger ?Manchmal nehme ich auch den Gutachterausschuss des Kreis zur Hilfe.Kannst ja mal dort nachfragen, ob die das Gutachten im Wege der Amtshilfe fürn feuchten Händedruck ohne Rechnung anfertigen würden.

  • Das Gebäude ist so hoch belastet, dass nichts bei rum kommen wird.
    Allerdings wird die Erbengemeinschaft auch nicht vollständig von den Schulden frei, da noch andere Grundstücke mit den Grundpfandrechten belastet sind

  • Offensichtlich hast Du ja schon mal den aktuellen Bodenrichtwert für das Grundstück und wenn mit dem schlechten Zustand des Gebäudes argumentiert wird, könnten wohl evtl. Abrisskosten eine Rolle spielen. Ob der Zustand tatsächlich so ruinös ist, wie behauptet, müsste sich doch auch zumindest in Ansätzen aus dem vorliegenden älteren Gutachten erkennen lassen. Oder es müsste vorgetragen werden, wieso sich der Zustand in 8 Jahren derart komplett verschlechtert hat.
    Für mich wäre wichtig, wer Käufer des Grundbesitzes ist. Einer der Miteigentümer, die ein besonderes Interesse an einem günstigen Kaufpreis haben? Ein Dritter? Evtl. könntest Du eine Anfrage an die zuständige Gemeinde oder den Gutachterausschuss des Katasteramtes halten, wie sich für die dortige Gegend der Kaufpreis in den letzten 8 Jahren entwickelt hat. Und falls an einen Dritten verkauft wird, könnte auch noch wichtig sein, welche Verkaufsbemühungen vorgenommen wurden, wie lange das Grundstück bereits auf dem Markt ist und durch wen (privat oder Makler) es angeboten worden ist.
    Andererseits könnte möglicherweise auch ein neues Gutachten nicht viel weiterhelfen. Falls nämlich dort zwar ein höherer Verkehrswert errechnet wurde, der Grundbesitz aber einfach keine Interessenten findet.

  • Ist das Gebäude abrissreif oder kann man es noch sanieren ohne mehr reinstecken zu müssen als für einen Neubau bzw. neuen Rohbau ?Wenn es abrissreif ist, kannst Du selbstverständlich die fiktiven Abrisskosten vom Bodenrichtwert noch abziehen um dann auf den wahren Marktwert des Grundstücks zu kommen.

  • Die billigste Variante ist - wenn du dir das zutraust -, dass du dir selbst ein Eindruck von dem Grundstück verschaffst. Dann könnten die vorstehenden Überlegungen mit dem Abzug möglicher Abrißkosten greifen.

  • Ich hätte hier einen ähnlich gelagerten Fall:

    Bebautes Grundstück mit Wert ca. 50.000,00 €.

    Darauf lastende Grundschuld valutiert in Höhe von 50.000,00 €.

    Es ist keinerlei Aktivnachlass vorhanden.

    Ohne Gutachten möchte ich sehr ungern genehmigen. Ich halte mich auch nicht für einen geeigneten Immobiliengutachter.

    Insoweit die Gutachterkosten aus der Landeskasse verauslagt werden, werden diese wohl nicht mehr einzutreiben sein.

    Ist das trotzdem möglich?

  • Kannst Du den Bodenrichtwert ermitteln? Kurzgutachten des Katasteramtes? Einschätzung der belastenden Bank?

    § 26 FamFG bietet viele Möglichkeiten ;)

    Ich würde mit den obigen Möglichkeiten anfangen und ggfs. Fotos anfordern (wenn ich nicht gar selbst das Ding zumindest von außen betrachten kann).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich weiß nicht, warum wir uns als Rechtspfleger immer so einen Kopf wegen der Kosten für ein Gutachten machen. Kein Richter macht das!

    Wenn das Grundstück verkauft werden muss, bis du im Genehmigungsverfahren und kannst natürlich ein Gutachten als Freibeweis selbst in Auftrag geben. Wie das Gutachten auszusehen hat, kannst du selbst mit den Gutachtern vereinbaren. Ich (bin in der Betreuung) lasse dann ein Kurzgutachten ohne Fotos und Lagepläne etc. erstellen, das kostet hier unter 1.000,00 € (die Abrechnung erfolgt nach JVEG). Ich bin auch schon mit zum Gutachtenstermin gefahren, um mir selbst einen Eindruck zu verschaffen.

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