Zustellung der Rechtnsnachfolgeklausel etc. von Amts wegen ?

  • hallo,

    im Jahr 1996 ist aufgrund einer Abtretungserklärung eine vollstreckbare Teilausfertigung eines Vollstreckungsbescheides erteilt worden. Nun beantragt der Gläubiger bei dem Zivilgericht die Zustellung der begl. Abschrift der Teilausfertigung, der Rechtsnachfolgeklausel und der Abtretungserklärung zu veranlassen. Kann ich den Gläubiger einfach auf die Zustellungsmöglichkeit im Parteibetrieb verweisen ?

  • Ich würde das Thema gerne noch einmal aufgreifen, da die Äußerungen (auch in anderen Threads) sehr unterschiedlich und tlw. vor längerer Zeit gepostet wurden.
    Aus keinem Kommentar ergibt sich, dass die Zustellung unbedingt im Parteibetrieb erfolgen muss (lediglich bei § 750 III ZPO).
    Wie wird die Problematik "heutzutage" gesehen? Und ist eine Zustellung an den PB möglich?

  • Es geht m. E. nicht um § 750 III, sondern um § 750 II ZPO. Da ist immer noch Parteizustellung, keine Zustellung von Amts wegen. Warum glaubst Du, das hätte sich geändert?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • So, ich werde dem beantragenden Gläubiger (Jugendamt) nun mitteilen, dass die Zustellung Teil der Zwangsvollstreckung ist und dort der Grundsatz der Zustellung im Parteibetrieb besteht. Die Kommentarstellen sind alle etwas schwammig formuliert..

  • Die Jugendämter probieren's halt gern mal. Es gab da früher was, das nannte sich "Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle", ich meine aber, ich hätte mal gelesen, dass die entsprechende Passage im Gesetz weggefallen wäre. Das Jugendamt muss die Zustellungsunterlagen also selber an den Gerichtsvollzieher schicken.

    Aber ich weiß, manchmal sucht man sich dumm und dämlich nach Dingen, von denen man weiß, dass es so ist, aber wo steht's? Ging mir gerade gestern im Zöller so, in der 26. Auflage stand etwas noch drin, in der 28. Auflage nicht mehr - warum auch immer. :gruebel:


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  • Ich muß das leidige Thema nochmal ansprechen, da ich einen ganzen Stapel Anträge auf Rechtsnachfolgeklauseln bekommen habe mit Antrag auf Zustellung von Amts wegen.
    Gemäß § 166 II ZPO ist die Zustellung von Amts wegen die Regel.
    Im Zöller kann ich unter § 750 II ZPO nichts finden, wonach hier Parteizustellung vorgeschrieben wäre. Es steht zwar unter Rn 16: "Für den Beginn der ZwV genügt aber auch eine Zustellung des Gläubigers im Parteibetrieb, § 750 I, S. 2).
    Gut und schön, aber woraus ergibt sich, dass der Gläubiger nicht die Rechtsnachfolgeklausel von Amts wegen zustellen lassen kann? Ist für ihn sehr viel günstiger, daher hat er natürlich ein Interesse daran.

  • Zitat

    Bei anderen Schuldtiteln als den von Amts wegen zuzustellenden Gerichtsentscheidungen kommt nur die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers in Betracht ... (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 3. Auflage 2007, § 750; RN 66)



    oder

    Zitat

    Es fällt in den Verantwortungsbereich des Gläubigers, für die Zustellung aller erforderlicher Urkunden zu sorgen. (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 3. Auflage 2007, § 750; RN 73)

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ja, das stimmt schon. Aber die Klausel selbst ist ja kein Titel. Und der Vollstreckungsbescheid zu dem sie erteilt werden soll kann durchaus von Amts wegen zugestellt werden.
    Der Gläubiger kümmert sich auch um die Zustellung von Titel + Klausel. Er möchte nur eben, dass die Zustellung vom Gericht erledigt wird.
    Oder sehe ich da irgendetwas falsch?:gruebel:

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