In der Flurbereinigung ist ein bisher nicht gebuchtes Flurstück auf eine Privatperson übergegangen. Die FB-Behörde ersucht nun (u.a.) um Buchung im GB.
Frage:
Es handelt sich ja um eine Berichtigung und im Rahmen der FB erfolgten ja bereits öffentliche Bekanntmachungen des Plans usw.
Ein Aufgebotsverfahren nach §§ 119, 120 GBO scheidet aus, da m.E. das GBA hier den Eigentümer nicht zu ermitteln hat.
Ist hier (trotzdem) Eurer Meinung nach noch eine Veröffentlichung nach § 122 GBO erforderlich?
Grundbuchanlegung in der Flurbereinigung: Verfahren?
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Ich würde das nach dem Wortlaut der Vorschrift so sehen. Das Flurbereinigungsverfahren ersetzt das gerichtliche Verfahren insoweit nicht.
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Sonst niemand eine Meinung dazu?!
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In der Flurbereinigung ist ein bisher nicht gebuchtes Flurstück auf eine Privatperson übergegangen. Die FB-Behörde ersucht nun (u.a.) um Buchung im GB.
Frage:
Es handelt sich ja um eine Berichtigung und im Rahmen der FB erfolgten ja bereits öffentliche Bekanntmachungen des Plans usw.
Ist hier (trotzdem) Eurer Meinung nach noch eine Veröffentlichung nach § 122 GBO erforderlich?
Da es sich um ein Ersuchen handelt und zudem die Prüfung durch die Flurbereinigungsbehörde (öffentl. Bekanntmachung, etc.) bereits erfolgt ist, halte ich die Veröffentlichung nach § 122 GBO für nicht erforderlich.
Ich schaue aber noch genauer nach. -
Wenn ich den Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 4050 m.w.N., richtig lese, ist das von Dir nicht zu prüfen. Das ist wohl allein Sache der Flurbereinigungsbehörde. Ich würde hier eintragen ohne Veröffentlichung nach § 122 GBO.
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Die Randziffern beinhalten (zumindest in der 13. Aufl.) die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des Ersuchens. Diese scheidet jedoch mangels Grundbuch noch aus. Bevor die Berichtigung erfolgen kann, muß erst ein Grundbuch angelegt werden. Hier ist (aus Anlaß der Flurbereinigung) zunächst ein (aufgebotsloses) Anlegungsverfahren durchzuführen. Erst wenn ein Grundbuch angelegt ist, kann es auch berichtigt werden (so es dann noch erforderlich ist)!
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Was FED schreibt klingt zwar irgendwie logisch aber ich soll ja gleich den neuen Eigentümer eintragen (wer alter Eigt. war, weiß ich nicht). Demnach ist hier die Anlegung auch gleichzeitig GB-Berichtigung.
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Eben, aber erst nach Aushang...
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Hmm, ich denke, ich mache einfach den Aushang. Bin zwar von der Notwendigkeit nicht wirklich überzeugt, aber die Sache eilt ja nicht.
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Ich habe einen ähnlichen Fall, wobei bei mir eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes Eigentümerin sein soll.
Würdet ihr hier trotz Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde die Flurstücke für diese Anstalt in ein neues Grundbuch einzutragen einen Aushang gem. § 122 GBO machen? -
Meine Meinung hat sich nicht geändert.;)
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