Zweitschuldner

  • Vielleicht gehört das in Kostenthema, dann bitte verschieben.

    Die Frage eines Zweitschuldners, wie komme ich an meine für den Erstschuldner verauslagten Grundbuchkosten, lässt uns rätseln.
    Könnte man die Kosten festsetzen ? Nach meiner Meinung fehlt dazu die Kostengrundentscheidung. Ich sehe hier nur den Klageweg, oder :confused:

  • Vielleicht gehört das in Kostenthema, dann bitte verschieben.

    Die Frage eines Zweitschuldners, wie komme ich an meine für den Erstschuldner verauslagten Grundbuchkosten, lässt uns rätseln.
    Könnte man die Kosten festsetzen ? Nach meiner Meinung fehlt dazu die Kostengrundentscheidung. Ich sehe hier nur den Klageweg, oder :confused:



    Genau.
    Zivilklage ist und bleibt der einzige Weg. Eine Kostenfestsetzung gibt es hier nicht...

    So ist es ja auch bei der gesamtschuldnerischen Haftung der Antragsteller, wenn die Kosten nur von einem angefordert werden und der andere dann die anteiligen Kosten nicht an ihn zurückbezahlt. Dann kann dieser auch nur klagen...

  • Auch wenn ich kein Grundbuch mache, sehe ich hier nur den Klageweg.


    Für eine Kostenentscheidung (macht ihr das überhaupt? :D) sehe ich auch keine gesetzliche Grundlage.

  • Ich hab`s mal in die Kosten verschoben, weil diese Problematik nicht nur die Grundbuchkosten betrifft sondern auch andere Kosten, für die der Zweitschuldner in Anspruch genommen wurde, z.B. wie rpfl_nds geschrieben hat.

  • @Tarzan, kannst Du uns als Nicht-Grundbüchler mal einweihen, wie man in Grundbuchsachen Erst- bzw Zweitschuldner wird? Handelt es sich um Kosten eines Beschwerdeverfahrens? Oder einer Zwangssicherungshypothek?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ja, ja. ich weiß. Für die Kosten haften die Beteiligten als Gesamtschuldner (bei gleichzeitiger Antragstellung im Vertrag). Hier wurden die Löschungskosten beim vertragsgemäß beim Verkäufer erhoben. Nach einem Jahr teilt nunmehr die Kasse mit, dass dieser nicht gezahlt hat (aus welchen Gründen auch immer). Nunmehr ergeht eine sogenannte Zweitschuldnerrechnung an der Käufer (hat die Löschung der Rechte mitbeantragt). Es ist zwar kein Zweitschuldner im Sinne des Gesetzes sondern Mitschuldner, trägt aber die Kosten, für die der Verkäufer gemäß Vertrag haftet.

  • Auch wenn Du schreibst "Ja, ich weiß", meine Frage war nicht ironisch gemeint, seit der Ausbildung hatte ich mit GB nichts mehr zu tun, deshalb musste ich blöd nachfragen.

    Bei der Konstellation sehe ich für den "Zweitschuldner" aber auch keinen Weg für eine Kostenfestsetzung; die einzige Grundlage, die mir dazu einfiele, wäre die Verpflichtungserklärung im Kaufvertrag, die Kosten zu übernehmen, :gruebel:, aber das wird wohl nix.

    Blöd gelaufen für den Käufer.


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  • Deswegen gehen manche Notare hin und lassen nur den jeweiligen Kostenschuldner den Antrag in der Urkunde stellen (also hier etwa der Löschungsantrag durch den Verkäufer, den Umschreibeantrag durch den Käufer usw.). Dann fällt schon mal die Antragsschuldnerhaftung weg.
    Nun aber schönes Wochenende an alle User.

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall aus dem Familiengericht. Der Antragsgegner wurde in die Kosten verurteilt, konnte aber nicht zahlen, sodass eine Zweitschuldnerkostenrechnung gegen den Antragsteller erging, der die Kosten auch gezahlt hat.
    Dieser möchte jetzt natürlich an sein Geld kommen und hat beim Mahngericht einen entsprechenden Antrag gegen den Antragsteller gestellt. Das Mahngericht hat den Antrag daraufhin zurückgewiesen und dem Antragsteller mitgeteilt, dass diese Kosten durch das Gericht festgesetzt werden, bei dem die ursprünglichen Gerichtskosten entstanden sind. Meiner Meinung nach ist das aber nicht richtig. Durch die Zweitschuldnerhaftung hat doch der Antragsteller nun einen ganz normalen Zahlungsanspruch gegen den damaligen Antragsgegner, der ohne Probleme im Mahnverfahren geltend gemacht werden kann. Sehe ich das richtig?

  • Nein. Muss die Klägerseite für den Beklagten für die GK als II.-Schuldner einspringen, hat sie einen Anspruch gegen die Gegenseite, den sie sich üblicherweise festsetzen lassen kann. Die Methode ist schneller und billiger als das kostenträchtige Mahnverfahren. Daher ist zunächst der billigere Weg zu beschreiten. Für Das MV fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

  • Grundlage ist - nach Prüfung der Zweitschuldnerzahlung - die "normale" KGE. Ich empfehle zur Verdeutlichung den Zusatz: "Hierbei handelt es sich um die dem Gericht nachgewiesene Zahlung der Klägerseite aus Zweitschuldnerhaftung".

  • :gerges:

  • Mach ich auch so - mit dem Zusatz, dass die Festsetzung aufgrund der Zahlung durch den Kläger aufgrund der Antragstellerhaftung/Zweitschuldnerhaftung erfolgt. Damit dürfte alles klar sein, bislang ging das auch glatt durch.

  • Mach ich auch so - mit dem Zusatz, dass die Festsetzung aufgrund der Zahlung durch den Kläger aufgrund der Antragstellerhaftung/Zweitschuldnerhaftung erfolgt. Damit dürfte alles klar sein, bislang ging das auch glatt durch.

    Ich habe erstmals auch einen Antrag auf Festsetzung der Gerichtskosten des in Anspruch genommenen Zweitschuldners vorliegen.

    Die Rechnung zu Lasten des Zweitschuldners wurde jedoch gerade erst erstellt, gezahlt hat dieser noch nicht. (Er teilte im KfA selbst mit, den Betrag allenfalls in geringen Raten leisten zu können.)

    Kommt jetzt schon eine Festsetzung in Betracht, obwohl die Gerichtskosten durch den Zweitschuldner noch nicht geleistet wurden? :/

    (In der Kommentierung habe ich dazu nichts gefunden.)

  • Normalerweise behandle ich Soll-Stellungen als gezahlt.

    In diesem Fall würde ich mit der Festsetzung aber warten, bis tatsächlich gezahlt wurde - das Kassenzeichen hast du ja, so dass du es selbst prüfen kannst.

  • Normalerweise behandle ich Soll-Stellungen als gezahlt.

    In diesem Fall würde ich mit der Festsetzung aber warten, bis tatsächlich gezahlt wurde - das Kassenzeichen hast du ja, so dass du es selbst prüfen kannst.

    Danke für deinen Beitrag.

    Wie würdest du es mit der beantragten Verzinsung machen? Gibt es diese bereits ab Antragseingang, auch wenn die Zahlung der Zweitschuldnerin bei Gewährung von Raten z. B. erst in zwei Jahren abgeschlosssen sein wird?

  • Aus meiner Sicht frühestens ab Zahlung, da dann der Anspruch erst entstanden ist.

    Theoretisch könnte er für die Verzinsung für jede Rate, die er gezahlt hat, bekommen, aber das wäre wohl zu umständlich, so dass ich den Gesamtbetrag ab Zahlung der letzten Rate verzinsen würde.

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