Hallo,
habe hier einen Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO. Beide Parteien waren durch RAe vertreten.
Nun macht der Klägervertreter neben seinen Gebühren und Auslagen für die Partei geltend:
- "allgemeine Parteiauslagenpauschale" in Höhe von 20 EUR als Aufwandsentschädigung für Telefon- und Portokosten der Partei
- Fahrtkosten für Informationsgespräch der Partei beim Anwalt (Gerichtsort ist A, Anwalt niedergelassen ca. 40 km von A entfernt in C, Partei wohnt zwischen A und C in B)
- Fahrtkosten der Partei zum Haupttermin von B nach A.
Nun geht es mir vor allem um die "Parteiauslagenpauschale". Ist es bei Euch üblich, die Parteiauslagen zu pauschalieren, wenn ja, auf welcher Grundlage?

Parteiauslagenpauschale
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Nein. Entweder machen die Parteien konkrete (und nachvollziehbare) Auslagen geltend (Anreisekosten, Übernachtungskosten etc.) oder es gibt nichts.
Telefonkosten und Portokosten hat jede andere durch einen RA vertretene Partei auch -
Ist es bei Euch üblich, die Parteiauslagen zu pauschalieren, wenn ja, auf welcher Grundlage?
Für eine Parteiauslagenpauschale fehlt die gesetzliche Grundlage. Entweder du fragst den RA nach der gesetzlichen Grundlage, oder setzt diese Position direkt ab. Ich wäre für letzteres. -
Wie die Vorschreiber, aber ich könnte mir denken, dass das Ansinnen mir folgender alter Klamotte zusammenhängt:
OS
1.-2. …
3. Bei der Berechnung der – fiktiven – Informationsreisekosten ist auch eine Pauschale für Telefon- und Schreibkosten zu berücksichtigen.
OLG Hamm, Beschl. v. 09.09.1986 – 23 W 401/86
JurBüro 1987, 271 = juris (KORE 504258717)
Eine Pauschale über 20 € hat das OLG Koblenz auch mal den Versicherungen zuerkannt: JurBüro 2003, 528 -
Wäre die Partei nicht anwaltlich vertreten, hätte ich auch weniger Probleme damit, eine Pauschale festzusetzen. Aber so werde ich das wohl mangels gesetzl. Grundlage ablehnen.
Vielen Dank für Eure Hilfe!:) -
Wäre die Partei nicht anwaltlich vertreten, hätte ich auch weniger Probleme damit, eine Pauschale festzusetzen.
Wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, ist also egal wenn es für die Festsetzung keine gesetzliche Grundlage gibt. -
Die Pauschale könnte sofern keine Konkretisierung der Auslagen nachgereicht wird bis zur Höhe der aktenkundigen Parteiporti berücksichtigt werden.:D
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Hab nun auch so nen Fall auf dem Tisch. Mit entsprechender Rechtsprechung aus den Jahren 95-97.
Dies ist ein Urteil des AG Coburg, Az. 14 C 1780/97;
Urteile des OLG Bamberg 1 W 1/99 und 3 W 53/95
Die Urteile in Schriftform habe ich leider nicht gefunden. Lehne aber auch wegen mangelnder Gesetzesgrundlage ab. M.E. ist immer die Angabe der km und die Angabe ob ein Verdienstausfall vorliegt oder nicht notwendig. -
Viele Naturalparteien machen wie der gegnerische RA eine Pauschale für 20 EUR geltend. Ich nehme (wie oben auch schon ausgeführt) da eine Schätzung vor. Wenn es unklar ist, dann lasse ich die auch vortragen. Natürlich musste wissen, ob der Urlaub oder Verdienstausfall hatte. Je nachdem sind es 3 oder 17 EUR. Im übrigen sollte er es sowieso beziffern. Siehe auch § 103 II 2
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In meiner Akte ist die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten und dieser macht die allgemeine Pauschale geltend. Deshalb auch die Rechtsprechung. Die Partei wäre selbst nie drauf gekommen.
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Hat der RA eine gesetzliche Grundlage angegeben, nach der eine "Parteipauschale" geltend gemacht wird ? Die würde mich mal brennend interessieren. Vielleicht muss ich in der Verwaltung mal einen neue Schönfelder bestellen, falls die gesetzliche Grundlage in meinem noch nicht drin steht.
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Hat der RA eine gesetzliche Grundlage angegeben, nach der eine "Parteipauschale" geltend gemacht wird ? Die würde mich mal brennend interessieren. Vielleicht muss in der Verwaltung mal einen neue Schönfelder bestellen, falls die gesetzliche Grundlage in meinem noch nicht drin steht.
Wenn es beruhigt: Ich glaube, das Geld kannste Dir sparen. -
@ Ernst P.
Er hat natürlich keine Grundlage genannt, sondern sich nur auf die Uraltentscheidungen, die ich oben genannt habe bezogen.
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